Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Testamentsvollstreckung kann auf einzelne Erbteile beschränkt werden

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eine Testamentsvollstreckung macht häufig Sinn
  • Den Umfang und die Aufgaben des Testamentsvollstreckers bestimmt der Erblasser
  • Die Testamentsvollstreckung kann auf einen Erben oder einen Erbteil beschränkt werden

Will der Erblasser in seinem Testament mehrere Erben benennen, dann kalkuliert er mit dieser Entscheidung automatisch ein, dass nach seinem Ableben eine so genannte Erbengemeinschaft unter den mehreren Erben gebildet wird.

Dieser Erbengemeinschaft fällt dann nach Eintritt des Erbfalls die Aufgabe zu, den Nachlass auseinanderzusetzen.

Im Rahmen der Auseinandersetzung sind von den Erben Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen und das Vermögen des Erblassers nach dessen Anweisungen unter den Erben zu verteilen.

Was sich einfach anhört, wächst sich bei so manch einer Erbengemeinschaft zu einem handfesten Problem aus. Die verschiedenen Erben sind nämlich bei der Verwaltung und nachfolgenden Auseinandersetzung des Nachlasses auf ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft sämtlicher Mitglieder der Erbengemeinschaft angewiesen.

Insbesondere dann, wenn sich bestimmte Erben partout nicht leiden können oder die Interessen der einzelnen Erben stark voneinander abweichen, kann sich eine Erbauseinandersetzung zeitlich erheblich in die Länge strecken und die Nerven aller beteiligten nachhaltig belasten.

Testamentsvollstrecker kann bei der Nachlassabwicklung helfen

Immer dann, wenn es für den Erblasser bereits zu Lebzeiten absehbar ist, dass die von ihm eingesetzten Erben nicht harmonieren werden oder wenn es in der Erbengemeinschaft einen Erben gibt, der aufgrund seines Alters oder seiner persönlichen Fähigkeiten besonders schutzbedürftig ist, sollte der Erblasser überlegen, ob er in seinem Testament nicht einen Testamentsvollstrecker benennt und diesen mit der Verwaltung und der Auseinandersetzung der Erbschaft beauftragt.

Zwar werden durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung die Rechte der Erben nach Eintritt des Erbfalls massiv beschnitten.

Schließlich darf alleine der Testamentsvollstrecker den Nachlass in Besitz nehmen und über ihn verfügen, § 2205 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Die Erben werden also durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung zunächst von der Erbschaft ferngehalten.

Auf der anderen Seite gewährleistet eine Testamentsvollstreckung die Umsetzung des letzten Willens des Erblassers. Der Erblasser kann sich sicher sein, dass die von ihm in seinem Testament verfügten Anordnungen ohne größere Komplikationen umgesetzt werden und sich die Erben nicht in mehr oder weniger sinnlosen Scharmützeln aufreiben.

Die Testamentsvollstreckung kann auf einen Erbteil beschränkt werden

Hält der Erblasser die Anordnung einer Testamentsvollstreckung für den gesamten Nachlass für unnötig, so kann er den Wirkungskreis eines Testamentvollstreckers auch beschränken.

§ 2208 Abs. 1 BGB sieht in diesem Zusammenhang zunächst einmal vor, dass die Testamentsvollstreckung auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkt werden kann.

Befindet sich im Nachlass also beispielsweise neben weiteren Vermögenswerten auch ein komplexes Unternehmen, so kann es durchaus Sinn machen, nur für das Unternehmen eine Testamentsvollstreckung anzuordnen und die Auseinandersetzung des restlichen Nachlasses den Erben persönlich zu überlassen.

Ist ein Erbe besonders schutzbedürftig?

Weiter hat der Erblasser die Möglichkeit, eine Testamentsvollstreckung nur hinsichtlich eines bestimmten Erbteils eines einzelnen Erben anzuordnen. Der Testamentsvollstrecker hat dann die Aufgabe, die Rechte dieses betroffenen Erben im Rahmen der Auseinandersetzung wahrzunehmen.

Eine solche Konstruktion kann sich im Interesse des betroffenen Erben aber auch im Interesse der übrigen Erben anbieten, wenn der betroffene Erbe ersichtlich schutzbedürftig, so zum Beispiel minderjährig ist.

Die anderen, von der Testamentsvollstreckung nicht betroffenen Erben, werden hingegen über die Anordnung der Testamentsvollstreckung für den Erbteil eines ihrer Miterben durchaus glücklich sein, wenn sich dieser Erbe bereits in der Vergangenheit als eher schwierig erwiesen hat und ein Testamentsvollstrecker insoweit vermittelnd tätig werden kann.

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