Das privatschriftliche und eigenhändige Testament

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein privates Testament muss komplett von Hand geschrieben sein
  • Ohne Unterschrift ist das Testament unwirksam
  • Anlagen zum Testament sind immer problematisch

Das so genannte privatschriftliche oder eigenhändige Testament dürfte in Deutschland die gebräuchlichste Form sein, um seinen letzten Willen zum Ausdruck zu bringen.

Jeder Volljährige, der des Lebens und Schreibens kundig ist, kann nach der Vorschrift des § 2247 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein solches privatschriftliches Testament errichten.

Zur Wirksamkeit einer solchen Urkunde bedarf es keiner Mitwirkung einer dritten Person oder Behörde. Ein privatschriftliches Testament kann jederzeit mit einfachen Hilfsmitteln verfasst werden.

Ein privates Testament ist ebenso wirksam wie ein notarielles Testament

Nachdem auch durch ein eigenhändiges Testament weitreichende rechtliche und im Zweifel auch erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen verbunden sind, schreibt das Gesetz einige zentrale Punkte vor, die man zwingend beachten sollte, um die Wirksamkeit der eigenen letztwilligen Verfügung nicht zu gefährden.

Zunächst ist grundlegende Voraussetzung für die Wirksamkeit eines privatschriftlichen Testaments, dass man den letzten Willen tatsächlich auch persönlich errichtet, § 2064 BGB.

Es ist also insbesondere ausgeschlossen, dass man das Testament von einem Stellvertreter verfassen lässt. Dabei ist es vollkommen irrelevant, ob man möglicherweise in sonstigen, auch vermögensrechtlichen, Angelegenheiten einen Dritten umfassend bevollmächtigt hat.

Ein Testament kann nur höchstpersönlich errichtet werden

Ein Testament ist ein Rechtsgeschäft, das man nur höchstpersönlich vornehmen kann. Dies gilt auch für den Fall, dass der Erblasser unter Betreuung gestellt wurde und der Betreuer, im Zweifel sogar in guter Absicht, versucht, für den Betreuten ein Testament zu erstellen. Auch ein solcher Vorgang wird vom Gesetz missbilligt und führt zur unheilbaren Nichtigkeit des Testaments.

Weiter ist zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit eines privatschriftlichen Testaments, dass man die Erklärung eigenhändig geschrieben und auch unterschrieben hat, § 2247 Abs. 1 BGB.

Natürlich soll dieses vom Gesetz aufgestellte Erfordernis in erster Linie sicherstellen, dass ein Testament nicht gefälscht wird und es in Zweifelsfragen mit Hilfe von Schriftsachverständigen ermittelt werden kann, ob das Testament tatsächlich vom Erblasser und nicht von einer dritten Person stammt.

Eigenhändig im Sinne des Gesetzes ist ein Testament dann, wenn der Testator den kompletten Text seines letzten Willens, also vom ersten bis zum letzten Wort, in Handschrift verfasst hat.

Ein lediglich in Blindenschrift verfasstes Testament erfüllt diese Voraussetzungen ebenso wenig, wie eine an der Schreibmaschine oder mit Computerhilfe errichtete letztwillige Verfügung.

Schreibhilfe von dritter Seite ist beim Testament unerwünscht

Eigenhändig ist ein Testament auch dann nicht verfasst, wenn es zwar der Erblasser selber ist, der den Stift bei der Niederschrift in der Hand hat, aber eine andere Person ihm die Hand mitsamt Schreibgerät gleichsam führt.

Nach der Rechtsprechung soll es hier gerade noch zulässig sein, beispielsweise die Schreibunterlage für den Testator zu halten oder ihm den Arm zu stützen. Die Gestaltung der Schriftzüge in dem Testament muss aber in jedem Fall alleine und eigenverantwortlich vom Erblasser vorgenommen werden.

Werden auch nur Teile des Testaments von einer anderen Person geschrieben, so sind diese Teile unwirksam.

Das Gesetz schreibt dem Testierwilligen nicht vor, auf welchem Material er seinen letzten Willen niederschreiben soll. In aller Regel wird man ein weißes Blatt Papier zur Niederschrift verwenden.

Ein Testament muss nicht auf Papier geschrieben werden

Dies schließt aber nicht aus, dass auch andere Materialien zum Einsatz kommen.

Je ungewöhnlicher aber die äußere Form des Testaments ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Nachwelt nach dem Tod des Erblassers mit der Frage auseinandersetzen muss, ob das (beispielsweise auf Holz oder Glas) niedergeschriebene Testament überhaupt als letzter Wille gedacht war oder ob sich der Urheber der Erklärung nicht vielmehr einen Spaß erlaubt hat.

Große Experimente bei der äußeren Gestaltung des Testaments sind vor diesem Hintergrund eher nicht zu empfehlen.

Das Testament muss selbstverständlich lesbar sein, muss aber nicht zwangsläufig in einem einzigen zusammenhängenden Vorgang vom Erblasser verfasst worden sein.

So ist es durchaus zulässig, ein Testament über mehrere Jahre hinweg zu verfassen, beispielsweise mit Ergänzungen zu versehen oder auch Streichungen vorzunehmen.

Anlagen zum Testament sind latent problematisch

Man sollte sich zur Vermeidung von Missverständnissen auch davor hüten, in dem – handschriftlichen – Testament auf beigefügte Listen, Aufstellungen oder sonstige Anlagen zu verweisen und hierauf Bezug zu nehmen.

So kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Erblasser Erben oder Vermächtnisnehmer nicht im Testament namentlich benennen, sondern im Testament lediglich auf eine dem letzten Willen beigefügte Liste verweisen, auf der sich dann Namen befinden.

Grundsätzlich ist die Bezugnahme auf – am Ende auch nicht vom Erblasser handschriftlich verfasste – Anlagen unzulässig. Von den Gerichten wird eine solche Praxis der Bezugnahme auf Schriftstücke lediglich dann akzeptiert, wenn mit Hilfe der Testaments-Anlagen der Inhalt des Testaments näher erläutert wird.

Ort und Zeit der Errichtung sollen auf dem Testament angegeben werden

Es ist wiederum nicht empfehlenswert, hier die Grenzen der Rechtsprechung auszuloten. Auf der sicheren Seite ist, wer seinen letzten Willen in einem einzigen Schriftstück unterbringt.

Gemäß § 2247 Abs. 2 BGB soll der Testator den Ort und die Zeit angeben, an dem er sein Testament verfasst hat. Das Gesetz sieht diese Angaben also nicht als zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments.

Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es aber dringend zu empfehlen, zumindest das Erstellungsdatum in das Testament aufzunehmen.

Nur in Kenntnis dieses Datums kann nämlich geklärt werden, ob der Testator im Zeitpunkt der Errichtung tatsächlich testierfähig war und auch wenn mehr als nur ein Testament aufgefunden werden, lässt sich nur mit Hilfe des Datums klären, welche letztwillige Verfügung denn nun gelten soll.

Ohne Unterschrift ist das Testament unwirksam

Schließlich hat der Testator sein Testament eigenhändig zu unterschreiben. Ohne Unterschrift ist das Testament formunwirksam und nichtig. Auch dieses Erfordernis dient dazu, den Testator als Urheber zweifelsfrei zu identifizieren.

In diesem Zusammenhang haben es Gerichte in der Vergangenheit auch als ausreichend angesehen, wenn man seinen letzten Willen nicht mit Vor- und Familienname unterzeichnet, sondern beispielsweise mit „Eure Mutter“ oder einem Pseudonym oder Spitznamen unterzeichnet.

Aber auch hier gilt, wie bei allen Formvorschriften: Wer von der Norm (Unterschrift mit Vor- und Familienname) abweicht, riskiert die Wirksamkeit seines kompletten Testaments.

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