Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Das typische Testament von Eheleuten mit Kindern nur eines Ehepartners

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Absicherung des Ehepartners und des Kindes stehen im Fokus
  • Über eine Vor- und Nacherbschaft einen Interessenausgleich herbeiführen
  • Das Kind im gemeinsamen Testament als Schlusserben benennen

Hat ein Ehepartner aus einer früheren Beziehung oder Ehe ein Kind mit in die neue Ehe gebracht, besteht häufig für den Ehepartner mit Kindern ein Interessenwiderstreit.

Auf der einen Seite will er seinen neuen Ehepartner für den Fall des eigenen Ablebens ausreichend absichern, auf der anderen Seite will er auch seinem Kind eine angemessene Beteiligung an seinem Nachlass zukommen lassen.

Gleichzeitig müssen sich die Eheleute Gedanken darüber machen, wie frei der jeweils überlebende Ehepartner nach dem Tod des Erstversterbenden über das vom Erstversterbenden vererbte Vermögen verfügen können soll.

Um in dieser Gemengenlage eine für alle Beteiligten vertretbare Lösung zu finden, stehen den Eheleuten nach den geltenden erbrechtlichen Gesetzesregelungen diverse Möglichkeiten offen, um sowohl die Interessen der Eheleute als auch die Interessen des oder der Kinder zu wahren:

Alleinerbeneinsetzung des Ehegatten mit Vermächtnis für eigenes Kind

So wäre zum Bespiel erwägenswert, wenn sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und der mit Kindern versehene Ehegatte gleichzeitig verfügt, dass seinem Kind oder seinen Kindern für den Erbfall ein Vermächtnis zustehen soll.

Dieses Vermächtnis kann sich wertmäßig auf den Pflichtteil des Kindes beschränken. Gleichzeitig kann in Erwägung gezogen werden, die Fälligkeit des Vermächtnisses zugunsten des Kindes zeitlich nach hinten zu verschieben.

Auf diesem Weg kann vermieden werden, dass der überlebende Ehegatte mit dem Erbfall mit finanziellen Forderungen konfrontiert wird, die er nur schwer erfüllen kann.

Soweit die Fälligkeit des Vermächtnisses auf den Todestag des überlebenden Ehegatten datiert wird, ist § 6 Abs. 4 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz) zu beachten.

Ehegatte als Vorerbe, Kind als Nacherbe

Man kann weiter den zunächst überlebenden Ehegatten als Vorerben einsetzen und das eigene Kind als Nacherben bestimmen. Auf das Kind als Nacherben geht dann im Nacherbfall lediglich das Vermögen seines Vaters oder seiner Mutter über.

Der Vermögensanteil des Nicht-Elternteils bleibt von der Vor-/Nacherbschaft unberührt. Über dieses Vermögen kann der Nicht-Elternteil frei verfügen.

Bei dieser Konstruktion sollte der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag zwingend festlegen, ob und in welchem Umfang der überlebende Ehegatte als Vorerbe von den gesetzlichen Beschränkungen, die für die Vorerbschaft zum Schutze des Nacherben grundsätzlich gelten, befreit werden soll, § 2136 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Belässt es der Erblasser bei der gesetzlich vorgesehenen nicht befreiten Vorerbschaft, dann stehen dem überlebenden Ehegatten im Ergebnis nur die Erträge aus der Erbschaft des zunächst versterbenden Ehegatten.

Der Bestand des Erbes ist, im Interesse des Nacherben, weitgehend vor beeinträchtigenden Verfügungen des länger lebenden Ehegatten geschützt.

Kind mit Bindungswirkung als Schlusserbe benennen

Das Kind könnte weiter mit Bindungswirkung zum Schlusserben (zur Gänze oder mit einer bestimmten Quote) bestimmt werden.

Auf diese Weise könnte der Kindvater bzw. die Kindmutter sicherstellen, dass nach dem Ableben des länger lebenden Ehegatten das eigene Kind (auch) tatsächlich in den Genuss des Vermögens seines Vaters bzw. seiner Mutter kommt.

Freilich hindert die Anordnung einer Schlusserbschaft den überlebenden Ehegatten nicht daran, zu Lebzeiten über das ererbte Vermögen zu verfügen.

Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, sollten weiter immer bedenken, dass es jeder Ehepartner durch Ausschlagung der Erbschaft in der Hand hat, erbrechtliche Anordnungen zu durchkreuzen und nach der Ausschlagung den Zugewinn und den so genannten kleinen Pflichtteil nach § 1371 Abs. 2 BGB geltend zu machen.

Dies kann man rechtssicher nur durch einen in einem Ehevertrag erklärten Verzicht auf Zugewinnansprüche und einen gleichzeitig erklärten Pflichtteilsverzicht vermeiden.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Der überlebende Ehegatte heiratet wieder – Die Wiederverheiratungsklausel
Vermögen in der Familie halten - Die Vor- und Nacherbschaft
Das typische Testament von Ehegatten mit gemeinsamen Kindern - Das Berliner Testament
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht