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Ein Testament muss leserlich geschrieben sein – Sonst ist es unwirksam!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Schleswig-Holstein – Beschluss vom 16.07.2015 – 3 Wx 53/15

  • Hochbetagter Erblasser errichtet ein in Teilen unleserliches Testament
  • Gericht moniert, dass man das Datum des Testaments nicht lesen kann
  • Testament ist am Ende komplett unwirksam

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hatte über die Wirksamkeit eines Testaments zu urteilen, das vom Erblasser zumindest in Teilen unleserlich verfasst worden war.

Der Erblasser war im Jahr 1921 geboren. Seine Ehefrau und seine Tochter waren im Jahr 2004 bereits vorverstorben.

Im notariellen Testament wird der Neffe als Erbe eingesetzt

In den Jahren 2005 und 2007 hatte der Erblasser je ein notarielles Testament errichtet. Diese beiden letztwilligen Verfügungen nahm er jedoch wieder aus der amtlichen Verwahrung zurück, sodass diese Testamente unwirksam wurden.

Im Jahr 2008 errichtete der Erblasser ein weiteres notarielles Testament, in dem er seinen Neffen als alleinigen Erben einsetzte.

Im März 2012 regte ein den Erblasser behandelnder Arzt an, dass man den Erblasser unter Betreuung stellen solle. Ein daraufhin vom Amtsgericht in Auftrag gegebenes Gutachten kam aber zu dem Ergebnis, dass bei dem Erblasser allenfalls eine leichte Demenz vorliegen würde.

Betreuungsverfahren für den Erblasser wird eingestellt

Der Erblasser komme, so die Feststellungen des Gerichts, auch mit Hilfe von Pflegepersonen noch gut zurecht und sei zur freien Willensbildung in der Lage. Das Betreuungsverfahren wurde daraufhin eingestellt.

Der Erblasser verstarb am 15.03.2013 im Alter von 93 Jahren.

Noch im Mai 2013 wurden beim Amtsgericht dann zwei Testamente zur Eröffnung abgeliefert.

Das eine Testament war das notarielle Testament aus dem Jahr 2008, mit dem der Neffe zum Erben eingesetzt worden war.

Das zweite Testament sollte noch für einigen Diskussionsbedarf sorgen.

Nichte des Erblassers soll Geld erben

Dieser letzte Wille war nämlich der äußeren Form nach ein Zettel, auf dem der Erblasser handschriftlich folgendes niedergeschrieben hatte:

„Mein Heutige Testament!
Donnerstag 09. (folgende Zahlen schwer leserlich) 09.
Iwona J1 erbt nach meinem Ableben Alle meine Ersparten Gelder (DM)
S1/C1 Lübeck
Frau T1 verwaltet es. A. P1“

Die in diesem Testament bedachte Iwona war eine in Polen wohnhafte Nichte des Erblassers, die zu dem Erblasser vor seinem Tod regelmäßig Kontakt hatte.

Diese Nichte beantragte dann auch beim Nachlassgericht gestützt auf das handschriftliche Testament den Erlass eines Erbscheins, der sie als alleinige Erbin ausweisen sollte.

Dieser Erbscheinsantrag missfiel natürlich dem in dem notariellen Testament eingesetzten Neffen des Erblassers. Dieser wandte sich an das Nachlassgericht und teilte mit, dass das handschriftliche Testament allenfalls ein Vermächtnis zugunsten der Nichte des Erblassers enthalte.

Neffe bezweifelt die Testierfähigkeit des Erblassers

Eine Erbeinsetzung könne man dem Schriftstück nicht entnehmen. Davon abgesehen sei das handschriftliche Testament ohnehin unwirksam, da der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung nicht mehr testierfähig gewesen sei.

Alleine der Umstand, dass der Erblasser in seinem handschriftlichen Testament sein Erspartes noch in „DM“ angegeben habe, zeige den Grad der Verwirrung beim Erblasser.

In der Folge meldete sich ein weiterer Neffe beim Nachlassgericht und ließ das Gericht wissen, dass es der Nichte „nur um das Geld gehe“.

Auch die Nichte schaltete sich nochmals ein und verwies auf die Vielzahl der Besuche bei ihrem Onkel sowie den Umstand, dass sich ihr Onkel bis zuletzt in einem absolut testierfähigen Zustand befunden habe.

Sachverständiger bestätigt die Testierfähigkeit des Erblassers

Ein vom Nachlassgericht eingeschalteter Sachverständiger kam zu dem Schluss, dass der Erblasser zumindest im Jahr 2009 testierfähig gewesen sei.

Im März 2015 teilte das Nachlassgericht den Beteiligten mit, dass es auf Grundlage des privatschriftlichen Testaments dem Erbscheinsantrag der Nichte zu entsprechen gedenke.

Gegen diesen Beschluss legte der Neffe Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Er verwies in seiner Beschwerdebegründung nochmals darauf, dass seiner Auffassung nach der „Zettel“ eine Erbeinsetzung der Nichte nicht hergebe.

Das OLG gab dieser Beschwerde statt. Der Beschluss des Nachlassgerichts wurde abgeändert und der Erbscheinsantrag der Nichte als unbegründet zurückgewiesen.

OLG hält den Erblasser für testierfähig

Das OLG hatte zwar keine Zweifel daran, dass der Erblasser testierfähig gewesen war. Wegen der unklaren und unleserlichen Datierung der privatschriftlichen Urkunde sprach das OLG der Erklärung aber die Qualität eines wirksamen Testaments ab.

Bei dem Schriftstück „Mein Heutige Testament“ handele es sich, so das OLG, gemäß § 2247 Abs. 5 S. 1 BGB nicht um ein gültiges Testament,

„weil mangels sicherer Datierung nicht festgestellt werden kann, ob es zeitlich nach dem jedenfalls wirksamen, inhaltlich aber entgegenstehenden notariellen Testament vom 23. April 2008 … errichtet worden ist.“

Zwar seien die bei einem Testament zwingend einzuhaltenden Formvorschriften vorliegend gewahrt, es sei eine sichere Datierung des Entstehungszeitpunkts des handschriftlichen Testaments aber nicht möglich.

Dieser inhaltliche Mangel sei zwar immer nur dann relevant, wenn das Datum des Testaments entscheidend für die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers oder auch für die zeitliche Abfolge mehrerer letztwilliger Verfügungen sei.

Entstehungsjahr des Testaments nicht feststellbar

Im vorliegenden Fall sei es, so das OLG, jedenfalls nicht möglich, das Entstehungsjahr des handschriftlichen Testaments rechtssicher festzustellen.

Klar und deutlich ausgeschrieben seien bei der Datumsangabe in dem Testament nur zwei Doppelziffern, nämlich jeweils 09. Dazwischen befinden sich unklare eng aneinander gefügte Zeichen, die keine vernünftige Deutung zuließen.

Auch der bei der Datumsangabe stehende Wochentag „Donnerstag“ könne nicht sinnvoll zu den anderen Angaben sortiert werden.

Nach § 2247 Abs. 5 BGB müsse, so das OLG, wegen der unleserlichen Datierung das Testament für unwirksam angesehen werden.

Die Erbfolge nach dem Erblasser richtete sich mithin nach dem notariellen Testament aus dem Jahr 2008. Der Neffe wurde alleiniger Erbe.

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