Das Testament zugunsten einer hoch verschuldeten Person
- Bei Enterbung können Gläubiger gegebenenfalls auf den Pflichtteil zugreifen
- Durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann man Gläubiger abwehren
- Vor- und Nacherbschaft verhindert Zwangsvollstreckung
Oft treibt einen Erblasser im Zuge der Abfassung seines letzten Willens auch die Frage um, was denn der Erbe nach Eintritt des Erbfalls mit dem geerbten Vermögen anstellen mag.
Diese Frage stellt sich dann umso drängender, wenn der Erblasser in seinem Testament eine Person bedenken will, von der er positiv weiß, dass sie in finanziellen Schwierigkeiten steckt.
Kinder, die sich mit ihren beruflichen Aktivitäten wirtschaftlich übernommen haben oder Ehepartner, die mit Geld schlicht nicht umgehen können, haben schon so manch einen Erblasser noch vor Abfassung seines Testamentes schlaflose Nächte bereitet.
Gläubiger des Erben freuen sich auf den Erbfall
Dabei bereiten dem Erblasser oft nicht nur der Gedanke an eine unerwünschte Verwendung seines Vermögens nach seinem Tod Bauchschmerzen, sondern in vielen Fällen ist absehbar, dass der Erbe von der Erbschaft gar nicht nachhaltig profitiert, sondern dessen Gläubiger den plötzlichen Geldsegen gerne zum Anlass nehmen, alte und vom Erben bisher unbeglichene Rechnungen einzufordern und in das plötzlich vorhandene Vermögen des Erben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anbringen.
Der Versuch, ein Testament zugunsten einer verschuldeten Person als Erben zu verfassen, wird den Erblasser immer in Konflikte bringen. Dem Wunsch, einen nahen Angehörigen nach dem eigenen Erbfall finanziell zu versorgen steht oft die Sorge gegenüber, dass weiteres Geld die Gesamtlage des Erben nicht unbedingt verbessert oder die Erbschaft am Ende in falsche, da komplett fremde, Hände fällt.
Eine erbrechtliche Patentlösung für diese Konfliktsituation gibt es nicht. Man wird für jeden Einzelfall versuchen, mit Hilfe der gegebenen erbrechtlichen Instrumentarien das Beste aus der Situation zu machen.
Die Maximalpositionen: Erbeinsetzung und Enterbung
Um die Lage besser überblicken zu können, lohnt es sich für den Erblasser zunächst einmal die beiden maximal bestehenden Möglichkeiten zu untersuchen:
Da ist auf der einen Seite die Einsetzung der verschuldeten Person als Erben. Nach Eintritt des Erbfalls erhält ein Erbe, gegebenenfalls nach Auseinandersetzung der Erbschaft, die volle und uneingeschränkte Verfügungsmacht über seinen Erbteil. Ein Erbe kann mit der Erbschaft nach Belieben verfahren und die kraft Erbfolge erhaltenen Mittel genauso gut in seine bereits marode Firma stecken, wie er sie am Roulettetisch verspielen kann.
Beschränkt sich der Erblasser darauf, eine bloße Erbeinsetzung vorzunehmen, hat er nach Eintritt des Erbfalls keinerlei Kontroll- oder Lenkungsmöglichkeiten in Bezug auf das Vermögen. So kann er insbesondere nicht verhindern, dass Dritte unmittelbar nach Eintritt des Erbfalls wegen Altschulden des Erben auf die Erbschaft zugreifen.
Ist dem Erblasser und Testator in Anbetracht solcher Aussichten nicht recht wohl, kann er die fragliche Person in seinem Testament auch ausdrücklich von seiner Erbfolge ausschließen. Folge einer solchen Anordnung ist, dass die enterbte Person keinen Erbanspruch geltend machen kann, am Nachlass nicht beteiligt ist, aber damit auch im Erbfall keinerlei finanzielle Unterstützung erhält.
Ist eine Person in einem Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, werden auch die Gläubiger dieser Person zunächst einmal von dem Vermögen des Erblassers fern gehalten. Wo nichts vererbt wird, kann auch nichts von Dritten gepfändet werden.
Spezialproblem: Der Pflichtteilsanspruch
Ist von der Enterbung ein naher Angehöriger, insb. Abkömmlinge des Erblassers, oder der Ehegatte des Erblassers betroffen, steht noch das gesetzliche Pflichtteilsrecht als Position im Raum, §§ 2302 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Diesen gesetzlichen Anspruch naher Angehöriger in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils kann der Erblasser regelmäßig nicht ausschließen.
Macht die enterbte Person den Pflichtteil gegen den Erben geltend, kann die Person über die Pflichtteilsmittel grundsätzlich unbeschränkbar verfügen. Genauso können natürlich wiederum Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten auf die Pflichtteilsmittel zugreifen.
Macht der Pflichtteilsberechtigte nach einer Enterbung keinen Gebrauch von seinem Pflichtteilsrecht, so kann der Sozialhilfeträger, der dem Enterbten Leistungen gewährt haben, nach § 93 SGB XII (Sozialgesetzbuch 12. Teil) den Pflichtteilsanspruch auf sich überleiten und den Pflichtteil im eigenen Namen geltend machen.
Pflichtteilsverzicht als Lösung
Will man mit Sicherheit ausschließen, dass Dritte auf den Pflichtteil zugreifen können, bleibt nur der vor einem Notar zu erklärende Pflichtteilsverzicht des Berechtigten als Lösung. Nur mit einem notariell beurkundeten Pflichtteilsverzicht hat ein Erblasser die Gewissheit, dass nach seinem Ableben an seinem Vermögen tatsächlich kein unerwünschter Dritter partizipiert.
Ein Pflichtteilsverzicht verstößt auch nicht gegen die Wohlverhaltenspflicht eines privaten Insolvenzschuldners. Das bedeutet, dass auch der Pflichtteilsverzicht einer Person, die ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt hat, wirksam ist. Insbesondere ist ein solcher Verzicht auf den Pflichtteil im Rahmen eines laufenden Insolvenzverfahrens nicht sittenwidrig und ebensowenig kann der Verzicht durch eine Anfechtung rückgängig gemacht werden.
Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht
Pflegt ein Abkömmling einen verschwenderischen Lebensstil oder ist er massiv verschuldet, bietet der § 2338 BGB die Möglichkeit, sein Pflichtteilsrecht massiv einzuschränken.
So kann der Erblasser anordnen, dass die gesetzlichen Erben des betroffenen Abkömmlings nach dessen Tod das Vermögen als Nacherben erhalten sollen. Alternativ besteht für den Erblasser die Möglichkeit, den Pflichtteilsberechtigten durch Einsetzung eines Testamentvollstreckers in seinen Rechten einzuschränken.
Testamentsvollstreckung anordnen
Kann der Erblasser sich weder für eine schrankenlose Erbeinsetzung noch für eine Enterbung der betroffenen Person entscheiden, kann durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung gegebenenfalls die gewünschten Ziele erreicht werden.
Eine Testamentsvollstreckung hat im Wesentlichen zwei zentrale Wirkungen: Der Erbe kann über das Vermögen, das der Testamentsvollstreckung unterliegt, nicht verfügen, § 2211 BGB. Weiter können aber auch Gläubiger des Erben wegen Forderungen, die sich nicht auf den Nachlass beziehen, nicht in das Erbschaftsvermögen vollstrecken, § 2214 BGB.
Ein Testamentsvollstrecker als Korrektiv kann daher auf der einen Seite dafür sorgen, dass der Erbe in angemessenen Umfang versorgt wird, er aber auf der anderen Seite nicht nach Gutdünken über die Erbschaft verfügen kann. Ebenso werden durch eine Testamentsvollstreckung Gläubiger des Erben an Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Erbschaftsvermögen gehindert.
Vor- und Nacherbschaft anordnen
Eine weitere Möglichkeit der Beschränkung des Zugriffs von Gläubigern besteht in der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft.
Nicht befreiter Vorerbe wird der Erbe mit den prekären finanziellen Verhältnissen. Nacherbe wird eine dritte Person, beispielsweise ein Kind des verschuldeten Vorerben.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Vorerben sind für Gläubiger des Vorerben wegen der Regelung in § 2115 BGB eher unattraktiv. Die Gläubiger können allenfalls in Nutzungen vollstrecken, die der Vorerbe aus dem Nachlass zieht. Der Vermögensstamm bleibt jedoch vor dem Zugriff Dritter geschützt.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.
Das könnte Sie auch interessieren:
Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht nur bei Verschwendung oder Überschuldung
Die Haftung des Erben – Wen kann der Gläubiger in Anspruch nehmen?
Einen Testamentsvollstrecker auf Dauer mit der Verwaltung des Nachlasses beauftragen
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht