Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Haftung des Erben – Wen kann der Gläubiger in Anspruch nehmen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nach Annahme der Erbschaft haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich unbeschränkt
  • Erbe hat die Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken
  • Gläubiger kann sich heraussuchen, welchen von mehreren Erben er in Anspruch nimmt

Nach § 1967 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haftet der Erbe für alle Nachlassverbindlichkeiten.

Für den Gläubiger, bei dem der Erblasser noch unerledigte Schulden hatte, ist es im Fall des Ablebens seines ehemaligen Schuldners wichtig in Erfahrung zu bringen, ob der Erblasser von nur einem oder von mehreren Erben beerbt wurde.

Je nachdem, ob es der Gläubiger mit nur einem oder mit mehreren Erben zu tun hat, muss er einige rechtliche Besonderheiten berücksichtigen.

Die Haftung des Alleinerben

Hat ein Alleinerbe die Erbschaft ausdrücklich oder durch Verstreichenlassen der sechswöchigen Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB angenommen, dann kann er vom Gläubiger für Nachlassverbindlichkeiten und Schulden des Erblassers grundsätzlich unbeschränkt in Anspruch genommen werden. Vor der Annahme der Erbschaft kann der Erbe die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten gegenüber jedem Gläubiger verweigern, § 1958 BGB.

Der Alleinerbe haftet dabei nach Annahme der Erbschaft grundsätzlich sowohl mit dem von ihm geerbten Vermögen als auch mit seinem privaten Eigenvermögen.

Solange der Alleinerbe jedoch nicht unbeschränkt haftet, hat er auch nach Annahme der Erbschaft die Möglichkeit, sein Eigenvermögen in Sicherheit zu bringen und seine Haftung für die Schulden des Erblassers auf den von ihm übernommenen Nachlass zu beschränken.

Eine unbeschränkte und auch nicht mehr beschränkbare Haftung des Erben tritt ein, wenn der Erbe eine ihm gesetzte Frist zur Errichtung eines Inventars ignoriert hat, § 1994 BGB, oder wenn er absichtlich ein falsches Inventar errichtet hat, § 2005 BGB. In diesen Fällen muss der Erbe im Zweifel also auch mit seinem Eigenvermögen für vom Erblasser stammende Schulden aufkommen.

Stellt sich am Ende der Tage heraus, dass der Nachlass überschuldet war, geht der Erbe im Fall der unbeschränkten Haftung aus der Erbschaft mit einem negativen wirtschaftlichen Ergebnis heraus.

Haftet der Erbe jedoch noch nicht unbeschränkt, kann er mittels Nachlassverwaltung bzw. Nachlassinsolvenzverfahren eine Separierung seines Eigenvermögens vom geerbten Nachlass herbeiführen. In diesem Fall steht dem Nachlassgläubiger nur noch der Nachlass als Haftungsmasse zur Verfügung und gerade nicht mehr das Eigenvermögen des Erben, § 1975 BGB.

Die Haftung von mehreren Erben

Sind mehrere Erben vorhanden, so hat der Gläubiger einige Besonderheiten bei der Inanspruchnahme der Erben zu beachten.

Gleichlaufend mit der Haftung des Alleinerben können auch mehrere Erben vor Gericht nicht in Anspruch genommen werden, solange der einzelne Miterbe die Erbschaft nicht angenommen hat, § 1958 BGB.

Ebenso steht es bei mehreren Erben jedem einzelnen Miterben selbstverständlich frei, seine Haftung für etwaige Erblasserschulden auf den von ihm übernommenen Anteil am Nachlass zu beschränken. Zu beachten hat der Miterbe aber, dass er einen Antrag auf Nachlassverwaltung nicht alleine, sondern nur gemeinschaftlich und auch nur vor Teilung des Nachlasses mit allen anderen Miterben stellen kann, § 2062 BGB.

Sobald auch nur einer der Miterben unbeschränkt haftet, haben auch die anderen Miterben nicht mehr die Möglichkeit, eine Haftungsbeschränkung durch einen Antrag auf eine Nachlassverwaltung herbeizuführen, § 2013 BGB.

Ein Nachlassinsolvenzverfahren kann hingegen von jedem einzelnen Miterben beantragt werden.

Neben den vorbeschriebenen Haftungsregelungen, die sich um die Fragen „Haftung auch mit Eigenvermögen“ bzw. „Haftung nur mit ererbtem Vermögen“ drehen, ist es für einen Gläubiger darüber hinaus von Interesse, ob er einen von mehreren Miterben für seine gesamte Forderung in Anspruch nehmen kann oder ob der Miterbe nur entsprechend seinem Erbteil haftet. Letzteres wird in den §§ 2058 ff. BGB geregelt.

Miterbe haftet als Gesamtschuldner

Grundsätzlich haftet der Miterbe als so genannter Gesamtschuldner nach § 2058 BGB. Dies bedeutet, dass ein Miterbe dem Grunde nach für die komplette Forderung des Gläubigers gerade stehen muss. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Nachlass zwischen den verschiedenen Miterben entsprechend ihren Erbquoten noch nicht aufgeteilt ist, kann der Miterbe jedoch die Forderung des Gläubigers auf seinen Anteil am Nachlass beschränken, § 2059 Abs. 1 BGB. Bis zur Teilung des Nachlasses muss der Miterbe also nicht mit seinem Eigenvermögen haften.

Nach der Teilung des Nachlasses haften die verschiedenen Miterben grundsätzlich auch mit ihrem Privatvermögen und nicht nur mit ihrem Erbteil für Nachlassverbindlichkeiten, § 2060 BGB. Oberste Bürgerpflicht bei der Auseinandersetzung einer Erbschaft ist daher die sorgfältige Ermittlung und Regulierung von Verbindlichkeiten, die der Erblasser noch gemacht hatte.

Nur in wenigen in § 2060 BGB aufgezählten Ausnahmefällen wird die gesamtschuldnerische von Miterben („Ein Miterbe muss für die komplette Schuld gerade stehen“) nach Teilung des Nachlasses wieder aufgehoben.

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