Testament gefälscht? Wer hat die Schriftproben angefertigt, die dem gerichtlichen Gutachter vorgelegt werden?
OLG Brandenburg – Beschluss vom 05.05.2025 – 3 W 80/24
- Ein handschriftliches Testament wird auf seine Echtheit hin untersucht
- Ein Gutachter kommt im Gerichtsverfahren zu einem eindeutigen Ergebnis
- Die Herkunft der vergleichenden Schriftproben ist umstritten
Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Testament gefälscht worden ist.
In der Angelegenheit hatte eine ehemalige Lebensgefährtin eines Erblassers bei dem zuständigen Nachlassgericht den Erlass eines Erbscheins beantragt.
Dieser Erbschein sollte die ehemalige Lebensgefährtin des Erblassers und deren Sohn als Erben ausweisen.
Das Testament soll über die Erbfolge entscheiden
Gestützt wurde dieser Antrag auf ein auf den 15.03.2018 datiertes handschriftliches Testament des Erblassers.
Zwei Brüder des Erblassers hielten das Testament allerdings für eine von der ehemaligen Lebensgefährtin des Erblassers angefertigte Testamentsfälschung.
Die Brüder des Erblassers legten gegen den Erbscheinsantrag der ehemaligen Lebensgefährtin des Erblassers daher Protest ein.
Ein Schriftsachverständiger soll Klarheit schaffen
Um der Sache auf den Grund zu gehen, beauftragte das Nachlassgericht einen Schriftsachverständigen mit einem Gutachten, das die Frage der Echtheit des Testaments klären sollte.
Dieser Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass das Testament echt sei und vom Erblasser stammen würde.
Daraufhin teilte das Nachlassgericht mit, dass es den von der ehemaligen Lebensgefährtin des Erblassers beantragten Erbschein erteilen wolle.
Die Brüder des Erblassers legen Beschwerde ein
Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legten die beiden Brüder des Verstorbenen Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Interessant war in diesem Zusammenhang die Begründung des Rechtsmittels durch die beiden Brüder.
Die Brüder trugen nämlich erst gar nicht vor, dass der vom Nachlassgericht eingeschaltete Sachverständige fehlerhaft gearbeitet habe.
Vielmehr zielten die beiden Brüder des Erblassers darauf ab, dass das Vergleichsmaterial, das dem Sachverständigen zum Vergleich mit dem Testament vorgelegt worden sei, ebenfalls von der ehemaligen Lebensgefährtin des Erblassers angefertigt worden sei.
Von wem stammen die Schriftproben?
In diesem Zusammenhang trugen die beiden Brüder vor, dass die ehemalige Lebensgefährtin in der Vergangenheit „für den Erblasser Schreibarbeiten erledigt“ habe.
Die Brüder des Erblassers mutmaßten vor diesem Hintergrund, dass der Sachverständige mit dem handschriftlichen Testament einerseits und den vorliegenden Schriftproben andererseits Schriftstücke verglichen habe, die zwar von ein und derselben Person, aber eben gerade nicht vom Erblasser, stammen würden.
Das Oberlandesgericht wollte diesem Gedankengang aber nicht weiter nachgehen und lehnte es insbesondere ab, eine vergleichende Schriftprobe von der ehemaligen Lebensgefährtin des Erblassers anzufordern und diese Schriftprobe dem Gutachter vorzulegen.
Der Anwalt versichert die Echtheit der Schriftproben
Das Gericht bezeichnete es als „fern liegend“, dass die vergleichenden Schriftproben von der der ehemaligen Lebensgefährtin des Erblassers angefertigt sein könnten.
Auch wertete das Oberlandesgericht den Umstand, dass der Anwalt der ehemaligen Lebensgefährtin des Erblassers versichert habe, dass die vorliegenden Schriftproben nicht von seiner Mandantin angefertigt worden seien, zugunsten der Antragstellerin.
Im Ergebnis konnte der von der ehemaligen Lebensgefährtin des Erblassers beantragte Erbschein erteilt werden.Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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