Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Für ein eigenhändiges Testament muss der Erblasser lesen können

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Verfasser eines Testaments muss den Inhalt des Testaments verstehen
  • Wer nicht lesen kann, versteht den Inhalt eines privaten Testaments nicht
  • Leseunkundige können ein notarielles Testament errichten

Durch ein Testament wird die Rechtsnachfolge eines Menschen geregelt und Vermögenswerte in zuweilen beträchtlicher Höhe auf den oder die Erben übertragen.

In Anbetracht dieser weit reichenden rechtlichen Folgen, die mit einem Testament verbunden sind, stellt das Gesetz strenge Anforderungen an die Form und die Art und Weise der Errichtung eines Testaments.

So ist ein privates Testament nur dann wirksam, wenn es vom Erblasser komplett eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde, § 2247 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Testator muss lesen können

Für ein wirksames Testament reicht es aber nicht aus, wenn der Erblasser das Testament selber geschrieben hat. Nach § 2247 Abs. 4 BGB ist es zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für ein Testament, dass der Testator das von ihm handschriftlich Niedergelegte auch selber lesen kann.

Es reicht also für ein privates Testament nicht aus, wenn der Testator das Testament geschrieben hat. Er muss es vielmehr auch lesen können.

Gehen Schrift- und Lesekundigkeit in aller Regel Hand in Hand, so gibt es doch besondere Situationen, in denen die Wirksamkeit eines Testaments an dem Umstand scheitert, dass der Erblasser des Lesens unkundig ist.

Ein Testator, der sein Testament zum Beispiel in einer fremden Sprache verfasst, ohne die genaue Bedeutung der für ihn fremden Wörter lesen und verstehen zu können, errichtet keinen wirksamen letzten Willen.

Selten kommt es auch vor, dass bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament nur einer der beiden Ehepartner des Lesens und Schreibens kundig ist.

Man muss verstehen, was im Testament steht

Wird in einem solchen Fall das gemeinsame Testament von dem lese- und schreibkundigen Ehepartner verfasst und von beiden Ehepartnern unterschrieben, so liegt für den leseunkundigen Ehepartner kein wirksames Testament vor.

Das Gesetz unterstellt in diesem Fall vielmehr, dass der leseunkundige Teil nicht versteht, was er unterzeichnet. Das Testament ist in diesem Fall unwirksam und kann allenfalls in ein – wirksames – Einzeltestament des lesekundigen Ehepartners umgedeutet werden.

Auch blinde Menschen können aus demselben Grund ein privates Testament nicht wirksam errichten. Hier reicht es insbesondere nicht aus, wenn ein Testament in – maschinell hergestellter – Blindenschrift verfasst wird.

Leseunkundige können ein notarielles Testament verfassen

Leseunfähige können zwar kein privates, sehr wohl aber ein notarielles Testament errichten.

In diesem Fall muss der Testator einen Notar aufsuchen und dem Notar mündlich vermitteln, welche Vorstellungen er in Bezug auf seine Erbfolge hat.

Beurkundet der Notar den mündlich erklärten letzten Willen des Testators, dann ist ein solches notarielles Testament ebenso wirksam, wie ein dem Leseunkundigen verwehrtes privatschriftliches Testament.

In Bezug auf den Inhalt und die erbrechtlichen Möglichkeiten gibt es keinen Unterschied zwischen einem notariellen und einem privatschriftlichen Testament.

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