Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Kopie eines Testaments entscheidet über die Erbfolge – Eine Vernichtung des Originals kann nicht nachgewiesen werden!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Frankfurt a.M. – Beschluss vom 16.02.2021 – 21 W 165/20

  • Nach einem Erbfall werden ein notarielles Testament und die Kopie eines handschriftlichen Testaments aufgefunden
  • Gerichte überzeugen sich davon, dass die Erbfolge durch das nur in Kopie vorliegende Testament geregelt werden soll
  • Ein nicht mehr auffindbares Testament muss nicht zwangsläufig widerrufen worden sein

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte sich mit einem Testament zu beschäftigen, das lediglich in Kopie vorgelegt werden konnte.

In der Angelegenheit hatte ein kinderloses Ehepaar im Jahr 1967 ein gemeinsames notarielles Testament errichtet.

In diesem Testament hatten sich die Eheleute gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt.

Eheleute ergänzen ihr Testament und setzen Schlusserben ein

Im Jahr 1997 ergänzte das Ehepaar ihr notarielles Testament handschriftlich und benannten dort eine Nichte und einen Neffen des Ehemannes als Schlusserben nach dem Ableben des zuletzt versterbenden Ehepartners.

Der Ehemann verstarb in der Folge im Jahr 2007 und wurde von seiner Frau alleine beerbt.

Nach dem Ableben ihres Ehemannes verfasste die Ehefrau am 30.12.2010 ein weiteres handschriftliches Testament und setzte in diesem Testament ihre Haushaltshilfe und deren Ehemann als ihre Erben ein.

Die Ehefrau verstarb im Jahr 2018.

Das Testament aus dem Jahr 2010 liegt nur in Kopie vor

Nach dem Eintritt des Erbfalls wurde beim zuständigen Nachlassgericht lediglich eine Kopie des handschriftlichen Testaments der Erblasserin aus dem Jahr 2010 abgeliefert.

Das Original dieses Testaments war nicht mehr auffindbar.

In der Folge wurden bei dem Nachlassgericht zwei voneinander abweichende Anträge auf Erteilung eines Erbscheins gestellt.

Nichte und Neffe beantragen einen Erbschein

Die Nichte und der Neffe des Ehemannes setzten auf das Testament aus dem Jahr 1967/1997 und beantragten einen Erbschein, der sie als je hälftige Erben der Erblasserin ausweisen sollte.

Dem widersprach der Erbscheinsantrag, den die Haushaltshilfe der Erblasserin und ihr Ehemann beim Nachlassgericht anbrachten.

Die Haushaltshilfe der Erblasserin und deren Ehemann stützten ihr Erbrecht auf das nur in Kopie vorliegende Einzeltestament der Erblasserin aus dem Jahr 2010.

Zeugin kann zur Testamentskopie Angaben machen

Das Nachlassgericht vernahm in Anbetracht dieser voneinander abweichenden Erbscheinsanträge eine Zeugin, die Einzelheiten zu dem lediglich in Kopie vorliegenden Testament mitteilen konnte.

Die Zeugin war zum einen bei der Errichtung des Testaments durch die Erblasserin anwesend und konnte auch mitteilen, dass der Inhalt des Testaments aus dem Jahr 2010 durchaus dem Willen der Erblasserin entsprochen hätte.

Vor diesem Hintergrund kündigte das Nachlassgericht an, der Hauhaltshilfe der Erblasserin und ihrem Ehemann den beantragten Erbschein erteilen zu wollen.

Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts

Diese Entscheidung wollte aber die in dem Testament aus dem Jahr 1967/1997 als Erben eingesetzten Nichte und der Neffe des vorverstorbenen Ehemannes nicht hinnehmen und legten Beschwerde zum Oberlandegericht ein.

Das OLG bestätigte aber die Entscheidung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

Das OLG begründete seinen Beschluss mit dem Hinweis, dass nicht rechtssicher festgestellt werden könne, dass das unstreitig von der Erblasserin dereinst errichtete Testament aus dem Jahr 2010 tatsächlich von der Erblasserin in Widerrufsabsicht vernichtet worden sei.

Hatte die Erblasserin ihr Testament vergessen?

Bestehende Zweifel an der Vernichtung des Testaments würden, so das OLG, zulasten der beiden Beschwerdeführer gehen.

Zwischen der Errichtung des Testaments im Jahr 2010 und dem Versterben der Erblasserin im Jahr 2018 liege ein langer Zeitraum, der es nicht unwahrscheinlich erscheinen ließe, dass die Erblasserin ihr Testament schlicht verlegt oder vergessen habe.

Auch hielt es das Gericht für ungewöhnlich, dass, eine Vernichtung des Testaments unterstellt, von der Erblasserin kein neues Testament errichtet worden ist.

Haushälterin der Erblasserin wird Erbin

Auch gebe es keine gesetzliche Vermutung dahingehend, dass ein nicht mehr auffindbares Testament von seinem Ersteller tatsächlich vernichtet worden ist.

Nachdem das Gericht das gemeinsame Testament der Eheleute auch nicht als bindend einstufte, stand der Wirksamkeit des nur noch in Kopie vorliegenden Testaments aus dem Jahr 2010 nichts mehr im Wege.

Erben der Erblasserin wurden die Haushaltshilfe und deren Ehemann.   

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