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Die Erbfolge kann durch ein nicht mehr existierendes Testament geregelt werden!

Von: Dr. Georg Weißenfels

AG Hameln – Beschluss vom 24.02.2022 – 18 VI 135/21

  • Erblasserin verfasst ein Testament und lässt es von einer Anwältin überprüfen
  • Nach dem Erbfall verschwindet das Testament
  • Gericht erteilt auch ohne existierendes Testament einen Erbschein nach testamentarischer Erbfolge

Das Amtsgericht Hameln hatte in einem Erbscheinverfahren zu klären, ob sich die Erbfolge nach einem Testament richtet, das gar nicht mehr existierte.

In der Angelegenheit hatte die spätere Erblasserin im Jahr 2017 ein handschriftliches Testament errichtet.

In diesem Testament setzte die spätere Erblasserin eine Person A als alleinige Erbin ein.

Erblasserin verwahrt ihr Testament in einem kleinen Umschlag

Eine Person B sollte nach den Bestimmungen des Testaments ein Vermächtnis in Höhe von 5.000 Euro erhalten.

Dieses Testament verwahrte die Erblasserin in einem kleinen Umschlag, den sie mit einem Blümchenaufkleber verschlossen hatte.

Jahre nach der Errichtung zeigte die Erblasserin ihr Testament einer Rechtsanwältin, um sich von dieser die Formgültigkeit ihres letzten Willens bestätigen zu lassen.

Anwältin bestätigt Wirksamkeit des Testaments

Nachdem die Anwältin die Ordnungsgemäßheit des Testaments bestätigt hatte, verwahrte die Erblasserin das Testament in einem Aktenordner in einer im Wohnzimmer ihrer Wohnung befindlichen Anrichte.

Nach dem Ableben der Erblasserin warf der Lebenspartner dieses Testament gemeinsam mit einem Anschreiben in einem größeren Umschlag beim Amtsgericht in den Postkasten.

Die Person A beantragte sodann mit Hinweis auf das Testament  beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins als alleinige Erbin der Erblasserin.

Das Testament verschwindet beim Amtsgericht

Im Zuge des Erbscheinsverfahrens wurde aber festgestellt, dass zwar der größere Umschlag mitsamt Begleitschreiben beim Amtsgericht angekommen war, das wichtige Testament aber nicht aufgefunden werden konnte.

Vor diesem Hintergrund beantragte die Person B die Abweisung des Erbscheinsantrages der Person A.

Die Person B bestritt gegenüber dem Gericht, dass die Erblasserin jemals ein Testament errichtet habe, dass die Person A in dem Testament als alleinige Erbin eingesetzt worden sei und auch den Umstand, dass eine Rechtsanwältin das Testament überprüft haben soll.

Das Nachlassgericht vernimmt Zeugen

Das Gericht hörte in der Folge alle Beteiligten an und vernahm auch den Lebensgefährten der Person A sowie die Anwältin.

Aufgrund dieser Beweisaufnahme war das Gericht davon überzeugt, dass die Erblasserin ein Testament mit dem von der Person A angegebenen Inhalt errichtet hatte.

Dieses Testament, so die Überzeugung des Gerichts, sei in der Poststelle des Gerichts nach Eingang versehentlich vernichtet worden.

Nachdem die Person B auch nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen konnte, dass die Erblasserin ihr Testament widerrufen hatte, erließ das Gericht den von der Person A als Alleinerbin beantragten Erbschein.

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