Gemeinschaftliches Testament von Ehefrau und erblindetem Ehemann ist unwirksam
Brandenburgisches Oberlandesgericht – Beschluss vom 08.08.2012 - 3 Wx 19/12
- Eheleute verfassen ein gemeinsames Testament - Ehemann ist erblindet
- Testament ist insgesamt unwirksam
- Stieftochter scheitert mit Erbscheinsantrag
In einem Erbscheinsverfahren hatte sich das Brandenburgische OLG mit einem unwirksamen gemeinschaftlichen Testament auseinander zu setzen.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte deren Stieftochter einen Erbschein, der sie, die Stieftochter und die Schwester der Erblasserin als Erben zu je ½ ausweisen solle.
Das geltend gemachte Erbrecht begründete die Antragstellerin mit dem Inhalt eines gemeinschaftlichen Testaments, dass die Erblasserin am 11.05.2010 gemeinsam mit ihrem Ehemann errichtet hatte.
Tatsächlich sah dieses Testament vor, dass der Erbe des letztversterbenden Ehepartners die Antragstellerin und die Schwester der Erblasserin sein soll.
Ehemann konnte den Text des Testaments nicht lesen
Das von den Eheleuten errichtete gemeinschaftliche Testament litt nur an einem entscheidenden Mangel. Der Ehemann der Erblasserin war zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung erblindet und konnte den Text des Testaments nicht lesen.
Diese Tatsache führte bereits beim Tod des Ehemannes, der kurz vor seiner Frau verstorben war, dazu, dass der Ehemann nach der gesetzlichen Erbfolge und nicht nach den Bestimmungen in dem – unwirksamen – gemeinschaftlichen Testament beerbt wurde.
Für die Erbfolge nach der bei Testamentserrichtung mit voller Sehkraft ausgestatteten Ehefrau sollte diese Rechtsfolge jedoch nach Auffassung der Antragstellerin nicht gelten. Die von der Erblasserin in dem Testament vorgenommene Erbeinsetzung sei wirksam und rechtfertige den Erbscheinsantrag.
Nachlassgericht weist den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurück
Das Nachlassgericht teilte diese Meinung jedoch nicht und wies den Erbscheinsantrag unter Hinweis auf § 2270 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zurück. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin zum Brandenburgischen Oberlandesgericht.
Das OLG wies die Beschwerde jedoch zurück. Es wies in seiner Entscheidung vielmehr darauf hin, dass gemäß § 2270 Abs. 1 BGB die wegen der Erblindung des Verfassers – unstreitige – Unwirksamkeit der Verfügung des Ehemannes zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung der Erblasserin, mit der sie die Antragstellerin als Schlusserbin eingesetzt hatte, geführt habe.
Nach § 2270 Abs. 1 BGB ist bei einem gemeinschaftlichen Testament sind von einem Ehegatten vorgenommene so genannte wechselbezügliche Verfügungen (z.B. eine Erbeinsetzung) unwirksam, wenn auch die mit ihr verbundene Verfügung des anderen Ehepartners unwirksam ist.
Wie eng war das Verhältnis zur Erblasserin?
Vorliegend ging das Gericht davon aus, dass die Erblasserin nicht die Stieftochter und ihre Schwester als Schlusserben eingesetzt hätte, wenn sie im Zeitpunkt der Testamentserrichtung Kenntnis davon gehabt hätte, dass die wechselseitige Erbeinsetzung der Eheleute untereinander unwirksam war.
Diese wechselseitige Abhängigkeit der Erbfolgeregelung der Eheleute wollte die Stieftochter nicht akzeptieren und verwies insbesondere darauf, dass sie „persönlich ein besonders inniges Verhältnis zur Erblasserin gehabt habe.“
Dieses behauptete innige Verhältnis konnten die Richter aber alleine deswegen nicht nachvollziehen, da die Stieftochter die Erblasserin am 15.08.2011, also mehr als einen Monat nach dem Tod der Erblasserin durch ihren Rechtsanwalt hat anschreiben lassen.
Näheverhältnis zwischen Stieftochter und Erblasserin wenig glaubhaft
Dieser Umstand spreche, so das Gericht, deutlich gegen das von der Stieftochter behauptete Näheverhältnis.
Nachdem von der Stieftochter auch keine sonstigen überzeugenden Umstände zu ihren Gunsten vorgetragen werden konnten, verblieb es aber auch bei der Abhängigkeit der von den Eheleuten getroffenen Erbfolgeregelungen.
Die Unwirksamkeit der Regelung des erblindeten Ehemannes hatte die Unwirksamkeit der von der Erblasserin getroffenen Regelung zur Folge.
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