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Testament ist anfechtbar, wenn der Erblasser in dem Testament ein Kind übergeht, das erst nach dem Erbfall geboren wird

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Stuttgart – Beschluss vom 14.05.2018 – 8 W 302/16

  • Erblasser errichtet Testament du weiß nichts von der bevorstehenden Geburt eines weiteren Kindes
  • Nach dem Tod des Erblassers wird das Testament angefochten
  • OLG bestätigt die Wirksamkeit der Anfechtung

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte über die Frage zu befinden, ob ein Testament angefochten werden kann, wenn der Erblasser in seinem Testament ein Kind nicht berücksichtigt hat, das erst nach dem Ableben des Erblassers auf die Welt gekommen war.

Der Erblasser hatte mehrere Kinder aus verschiedenen Beziehungen.

Am 08.10.2015 hatte der Erblasser erneut geheiratet.

Am 05.12.2015 hatte der Erblasser ein privates Testament errichtet. In diesem Testament ordnete der Erblasser an, dass sein gesamtes Vermögen zu gleichen Teilen unter seinen namentlich bezeichneten Kindern verteilt wird.

Zum Zeitpunkt der Abfassung seines Testaments wusste der Erblasser noch nicht, dass seine am 08.10.2015 geheiratete Ehefrau von ihm schwanger ist.

Vater schreibt seinem ungeborenen Kind einen Abschiedsbrief

Wenige Tage nach Errichtung seines Testaments erfuhr der spätere Erblasser aber von der Schwangerschaft seiner Ehefrau. Dies ging mit hinreichender Sicherheit aus einem Abschiedsbrief hervor, den der spätere Erblasser an sein ungeborenes Kind richtete.

Der Erblasser nahm sich in der Folge am 23.12.2015 das Leben.

Nach dem Tod des Erblassers erklärte die Ehefrau des Erblassers gegenüber dem Nachlassgericht namens des ungeborenen Kindes die Anfechtung des Testaments nach § 2079 BGB.

Antrag auf Erbschein wird gestellt

Gleichzeitig beantragte die Ehefrau beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der sie als hälftige Erbin ausweisen sollte. Nach Anfechtung des Testaments, so die Argumentation der Ehefrau, gelte die gesetzliche Erbfolge.

Die in dem Testament als Erben benannten Kinder stellten beim Nachlassgericht ihrerseits einen Erbscheinsantrag, der sie auf Grundlage des Testaments als Erben zu je ¼ ausweisen sollte.

Die Anfechtung des Testaments wegen unbeabsichtigtem Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten nach § 2079 BGB hielten die Kinder für unwirksam, da der Erblasser vor seinem Ableben von der Existenz seines neuen Abkömmlings erfahren, aber trotzdem sein Testament nicht geändert habe.

Nachlassgericht weist beide Erbscheinsanträge zurück

Das Nachlassgericht wies mit Beschluss vom 29.07.2016 beide Erbscheinsanträge als unbegründet zurück.

Der Erbscheinsantrag der Ehefrau sei zurückzuweisen, so das Nachlassgericht, weil es jedenfalls dem Willen des Erblassers entsprochen hätte, seine Ehefrau zu enterben.

Dem Erbscheinsantrag der Kinder wollte das Nachlassgericht nicht entsprechen, da das inzwischen am 26.06.2016 auf die Welt gekommene fünfte Kind des Erblassers in dem Antrag nicht berücksichtigt sei.

Gegen den Beschluss des Nachlassgerichts wurde Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt.

OLG gibt Beschwerde der Ehefrau statt

Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde der Ehefrau statt. Die Beschwerdeführerin habe für ihr damals noch ungeborenes Kind wirksam die Anfechtung des Testaments erklärt. Das Testament sei damit nichtig und es gelte mithin die gesetzliche Erbfolge.

Eine berechtigte Anfechtung nach § 2079 BGB vernichte grundsätzlich ein Testament insgesamt und nicht nur in Teilen, so das OLG in seiner Begründung.

Auch der Umstand, dass der Erblasser nach Errichtung seines Testaments aber vor seinem Ableben von seinem kommenden weiteren Abkömmling erfahren habe, und trotzdem sein Testament nicht abgeändert oder angepasst habe, stehe der Wirksamkeit der Anfechtung nicht entgegen.

Diese Untätigkeit, so das OLG, könne „durch Schwerfälligkeit, körperliche oder geistige Hinfälligkeit, die Kürze der zur Verfügung stehenden Lebenszeit, einen Rechtsirrtum des Erblassers (etwa über den Fortbestand der letztwilligen Verfügung) oder sonstige Gründe bedingt sein.“

Die Untätigkeit des Erblassers stehe der Anfechtung aber jedenfalls nicht entgegen. Es würden insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erblasser sein ungeborenes Kind bewusst enterben wollte.

Im Ergebnis konnte nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge mithin ein Erbschein erteilt werden.

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