Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Stumm, taub oder blind – Wie können behinderte Menschen ein Testament errichten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Auch behinderte Menschen können ein Testament errichten
  • Manchmal muss ein Notar eingeschaltet werden
  • Auch schreib- und sprechunfähige Personen müssen die Möglichkeit haben, ein Testament zu errichten

Selbstverständlich können auch behinderte Menschen ein Testament errichten.

Oft kann auch eine behinderte Person ein handschriftliches Testament verfassen.

In manchen Fällen muss ein Behinderter aber auch einen Notar aufsuchen und dort ein notarielles Testament errichten.

Im Einzelnen gilt folgendes:

Kann ein Mensch, der stumm ist, ein Testament errichten?

Selbstverständlich kann auch ein stummer Mensch ein eigenes handschriftliches Testament verfassen.

Die Stummheit hindert den Betroffenen nicht, eine eigenhändig geschriebene Erklärung zu verfassen, diese Erklärung am Ende zu unterschreiben und auf diesem Weg sein Testament zu errichten.

Ebenso kann eine stumme Person einem Notar eine Schrift übergeben und auf diesem Weg ein notarielles Testament errichten.

Ein schreibunfähiger Stummer kann sein Testament nach § 24 BeurkG ebenfalls mit Hilfe eines Notars errichten.

Hierbei soll bei der Beurkundung des Testaments eine Person zugezogen werden, die sich mit dem behinderten Beteiligten zu verständigen vermag.

Kann ein gehörloser Mensch ein Testament errichten?

Ein gehörloser Mensch kann sowohl ein privates Testament, als auch ein öffentliches Testament mit Hilfe eines Notars errichten.

Bei einem Notar muss dem Betroffenen das Testament am Ende des Beurkundungsvorgangs zur Durchsicht vorgelegt werden.

Der Notar soll dabei bei dem Beurkundungsvorgang einen Zeugen oder einen zweiten Notar hinzuziehen.

Wie kann ein blinder Mensch ein Testament errichten?

Nachdem ein eigenhändiges Testament nur dann wirksam ist, wenn der Verfasser des Testaments den Text selber lesen kann, scheidet bei einem blinden Menschen ein eigenes handschriftliches Testament als Testamentsform aus, § 2247 Abs. 4 BGB.

Ein blinder Mensch kann allerdings einem Notar eine in Blindenschrift verfasste Erklärung übergeben und dem Notar mitteilen, dass die Erklärung sein Testament enthält.

Eine blinde Person kann ihr Testament auch durch mündliche Erklärung gegenüber einem Notar errichten.

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