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Kann ein Betreuer im Testament als Erbe eingesetzt werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Man kann seinen Betreuer im Testament als Erben einsetzen
  • Mit der Annahme des Erbes verstößt ein Berufsbetreuer gegen seine Berufspflichten
  • Die rechtlichen Konsequenzen für den Betreuer sind überschaubar

Wenn eine volljährige Person in Deutschland wegen einer Krankheit oder einer Behinderung nicht mehr in der Lage ist, sich um ihre eigenen Angelegenheiten zu kümmern, dann stellt das Betreuungsgericht dieser Person einen rechtlichen Betreuer zur Seite.

Dieser Betreuer kümmert sich nach seiner Bestellung um die Angelegenheiten der betroffenen Person und trifft in einem vom Betreuungsgericht definierten Umfang Entscheidungen für die betroffene Person.

Die betreute Person und der Betreuer sind sich in der Zeit der Betreuung oft eng verbunden.

Der Betreuer soll im Testament als Erbe eingesetzt werden

Daher verwundert es nicht, wenn die betreute Person zuweilen den Wunsch hat, dem Betreuer etwas Gutes zu tun.

In Frage kommen in so einer Situation regelmäßig lebzeitige Schenkungen an den Betreuer bzw. eine Zuwendung an den Betreuer in einem Testament der betreuten Person.

Nach dem neuen Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG), das am 01.01.2023 in Kraft getreten ist, müssen Betreuer und Betreuter bei einer solchen Zuwendung durch ein Testament der betreuten Person, neue Regeln beachten.

Das Gesetz untersagt dem Betreuer die Annahme der Erbschaft

Nach § 30 Abs. 1 BtOG gilt nämlich folgendes:

Einem beruflichen Betreuer ist es untersagt, von dem von ihm Betreuten Geld oder geldwerte Leistungen anzunehmen. Dies gilt auch für Zuwendungen im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen. 

Nach dem Gesetzeswortlaut ist es einem Betreuer mithin untersagt, Zuwendungen aus einem Testament (z.B. Erbeinsetzung, Vermächtnis) des Betreuten anzunehmen.

Was droht dem Betreuer bei Annahme der Erbschaft?

Die rechtlichen Konsequenzen aus einem Verstoß gegen diese Norm, sind allerdings lange nicht so gravierend, wie man meinen könnte.

Das Gesetz selber schweigt sich nämlich zu der Frage aus, was denn aus einem Testament wird, in dem eine betreute Person ihren Betreuer als Erben einsetzt.

Wichtig ist zunächst, dass die Norm in § 30 Abs. 1 BtOG ohnehin nur für Berufsbetreuer im Sinne von § 19 Abs. 2 BtOG gilt.

Die Regelung in § 30 Abs. 1 BtOG gilt nicht für ehrenamtliche Betreuer

Soweit die Betreuung also ehrenamtlich im Sinne von § 19 Abs. 1 BtOG übernommen wurde, ist die Regelung in § 30 Abs. 1 BtOG schon gar nicht einschlägig.

Eine betreute Person darf einem ehrenamtlichen Betreuer demnach ohne Einschränkungen in ihrem Testament bedenken und z.B. auch als Erben einsetzen.

Wurden aber einem Berufsbetreuer Zuwendungen gemacht, dann ist die gesetzliche Norm in § 30 Abs. 1 BtOG grundsätzlich einschlägig.

Das Testament ist trotz Verstoß gegen § 30 BtOG wirksam!

Nachdem dem § 30 Abs. 1 BtOG aber keine Aussage über die Rechtsfolge eines Verstoßes zu entnehmen ist, ist sich die ganz herrschende Meinung darüber einig, dass ein Testament mit dem der Berufsbetreuer z.B. als Erbe eingesetzt wurde, grundsätzlich wirksam ist.

Von dem Betreuer wird aber erwartet, dass er die ihm angetragene Erbschaft ausschlägt.

Macht der Betreuer dies nicht, sondern nimmt er die Erbschaft an, dann ist dieser Vorgang nicht unwirksam.

Der Betreuer muss eine Abwägung vornehmen

Der Betreuer verstößt in diesem Fall lediglich gegen seine Berufspflichten.

Als rechtliche Konsequenz soll dem Betreuer dann lediglich drohen, dass seine Registrierung als Berufsbetreuer nach § 27 BtOG widerrufen wird.

Im Einzelfall wird der betroffene Betreuer wohl eine Abwägung zwischen dem Wert der ihm gemachten Zuwendung auf der einen Seite und seinem Interesse an seiner zukünftigen Tätigkeit als Betreuer andererseits treffen.

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