Schlusserbe eines Berliner Testaments ist vor beeinträchtigenden Schenkungen seiner Eltern geschützt
BGH - Urteil vom 20.11.2013 - IV ZR 54/13
- Sohn wird in gemeinsamen Testament bindend als Erbe eingesetzt
- Dem Nachlass wird Vermögen entzogen
- Sohn fordert die Herausgabe eines Grundstücks
Die Frage, ob ein in einem Berliner Testament eingesetzter Schlusserbe nach dem Tod der Eltern von einem Dritten ein diesem geschenktes Grundstück herausverlangen kann, hatte der Bundesgerichtshof in dritter und letzter Instanz zu klären.
Der Kläger (nachfolgend Sohn A) in dem Verfahren wurde im Jahr 1945 unehelich geboren. Seine Mutter heiratete im Jahr 1950 den Erblasser. Im Jahr 1978 erwarben die Eheleute ein Hausgrundstück, um das später gestritten werden sollte.
Im Jahr 1982 errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament. In diesem Testament setzten sich die Eheleute wechselseitig zu ihren alleinigen Erben ein.
Sohn der Ehefrau soll Schlusserbe sein
Weiter legten die Eheleute fest, dass nach dem Tod des Letztversterbenden der von der Ehefrau in die Ehe mitgebrachte Sohn Schlusserbe sein soll.
Im Jahr 1982 verstarb die Mutter des Klägers. Ein Jahr darauf heiratete der Ehemann erneut. Auch die neue Ehefrau brachte einen Sohn (nachfolgend Sohn B) mit in die Ehe, den späteren Beklagten.
Nach der erneuten Eheschließung machte der als Schlusserbe eingesetzte Sohn Pflichtteilsansprüche nach dem Tod seiner Mutter bei seinem Stiefvater geltend. Nachdem der Stiefvater auf diese Forderung zunächst einen Betrag in Höhe von 14.009,80 DM gezahlt hatte, nahm ihn der Stiefsohn gerichtlich auf Zahlung weiterer Beträge in Anspruch.
Pflichtteilsstreit wird durch Vergleich beigelegt
Ende 1984 wurde dieser Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs erledigt. Der Kläger in diesem Verfahren erhielt weitere 7.500 DM.
Im Jahr 2004 übertrug dann die zweite Ehefrau des Stiefvaters das Eigentum an dem Hausgrundstück des Stiefvaters mit dessen Zustimmung an ihren eigenen Sohn.
Die zweite Ehefrau verstarb im Jahr 2008, der Stiefvater und Erblasser ein Jahr später, am 27.02.2009.
Der Sohn A wandte sich nach dem Tod seines Stiefvaters an Sohn B und forderte ihn auf, das ihm im Jahr 2004 übertragene Grundstück an ihn herauszugeben.
Sohn B reagierte auf diese Forderung noch vor Verkündung des Urteils erster Instanz dergestalt, dass er das Eigentum an dem Grundstück auf eine von ihm am 18.02.2011 gegründete "S. G. Limited", eine Gesellschaft mit Sitz in England und Wales übertrug.
Am Ende ist eine Gesellschaft in den USA Eigentümerin der Immobilie
Im Juni 2011 wurde diese Gesellschaft als neue Eigentümerin der Immobilie in das Grundbuch eingetragen. Die Geschäftsanteile an dieser Limited wurden nach Angaben des Beklagten noch im März 2011 auf eine weitere Limited, dieses Mal mit Sitz in Oregon und Nevada, USA, übertragen.
Der beklagte Sohn B wurde vom Landgericht und vom Oberlandesgericht dazu verurteilt, das Hausgrundstück an den klagenden Sohn A herauszugeben.
Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Angelegenheit zur abermaligen Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück.
BGH hebt das Urteil des OLG auf
Dabei folgte der Bundesgerichtshof in weiten Teilen den Urteilsgründen, die in erster und zweiter Instanz zu einer Verurteilung des Beklagten geführt hatten.
So wies der BGH in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen waren, dass dem Kläger nach den §§ 2287, 822 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Herausgabe der Immobilie zustehen kann.
Nach § 2287 BGB kann ein in einem Erbvertrag eingesetzter Erbe von einem Dritten, der eine in beeinträchtigender Absicht vorgenommene Schenkung des Erblassers erhalten hat, nach dem Tod des Erblassers die Herausgabe der Schenkung fordern.
Bindend eingesetzter Erbe wird vom Gesetz geschützt
Diese dem Schutz des Vertragserben dienende Vorschrift gelte in analoger Anwendung auch für den durch wechselbezügliche Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament eingesetzten Schlusserben.
Der Erblasser habe vorliegend in beeinträchtigender Absicht das Hausgrundstück an seine zweite Ehefrau übertragen. Nachdem die zweite Ehefrau das Grundstück an ihren eigenen Sohn weitergereicht habe, komme dieser nach § 822 BGB auch als so genannter Zweitbeschenkter als Anspruchsgegner für den Sohn A in Frage.
Der Sohn A habe, so der BGH, auch zu keinem Zeitpunkt auf sein Erbrecht aus dem Testament aus dem Jahr 1982 verzichtet.
Ist die Herausgabe der Immobilie überhaupt noch möglich?
In einem entscheidenden Punkt wich der BGH jedoch von der Entscheidung des OLG ab und entschied sich daher dazu, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zurück zu verweisen:
Nach Meinung des BGH hatte das OLG dem Umstand der Veräußerung des Grundstücks an die Limited im Jahr 2011 nicht ausreichend Rechnung getragen.
Der dem Grunde nach zu bejahende Herausgabeanspruch des Klägers könne nämlich daran scheitern, dass der Beklagte gar nicht mehr in der Lage ist, die Immobilie herauszugeben, dem Beklagten die Erfüllung des Anspruchs mithin unmöglich sei.
Beklagter darf sich nicht hinter seiner Gesellschaft verschanzen
Soweit der Beklagte als Gesellschafter und Geschäftsführer der beiden Gesellschaften in der Lage sein, entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaften zu nehmen und diese zur Herausgabe des Grundstücks zu bewegen, sei der gegen ihn persönlich gerichtete Herausgabeanspruch nicht wegen Unmöglichkeit erloschen.
Diese Frage müsse aber vor einer Verurteilung des Beklagten aufgeklärt werden. Insoweit treffe den Beklagten auch die Darlegungs- und Beweislast, dass ihm die Herausgabe des Grundstücks aufgrund der von ihm getätigten Transaktionen tatsächlich unmöglich ist.
Solange sich der Beklagte hinter den von ihm gegründeten Gesellschaften aber nur "verschanzt" dürfte auch das wiederum zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht einen Herausgabeanspruch des klagenden Schlusserben abermals bejahen.
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