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Kann man dafür sorgen, dass die eigenen Angehörigen keine Schulden erben?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Erbe erbt sowohl das positive als auch das negative Vermögen des Erblassers
  • Mehrere Erben haften für Schulden des Erblassers als Gesamtschuldner
  • Nach einer Ausschlagung hat ein Erbe mit den Schulden des Erblassers nichts mehr zu tun

Für viele, die Ihre letzten Angelegenheiten in einem Testament regeln wollen, geht es vorzugsweise um die Verteilung des eigenen Vermögens.

Es gibt aber auch die Fälle, bei denen sich der potentielle Erblasser vor allem um die negativen Aspekte, die nach seinem Ableben mit einer Erbschaft verbunden wären, Gedanken macht.

Nach § 1967 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haftet ein Erbe nämlich für Nachlassverbindlichkeiten.

Erbe haftet für die Schulden des Erblassers

Das bedeutet, dass jeder Erbe für die Schulden aufkommen muss, die ein Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat.

Übersteigen die Schulden, die ein Erblasser hinterlässt, das vorhandene positive Vermögen, dann haben die Erben tendenziell ein Problem.

Erschwerend kommt für Erben, die einen überschuldeten Nachlass erben hinzu, dass sie nach § 2058 BGB als Gesamtschuldner haften.

Die Haftung des Erben als Gesamtschuldner

Eine gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass es sich ein Nachlassgläubiger aussuchen kann, welchen von mehreren Erben er in Anspruch nimmt.

Hat ein Erblasser beispielsweise Schulden in Höhe von 1 Mio. Euro hinterlassen und wird er kraft gesetzlicher Erbfolge von seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern beerbt, dann kann ein Nachlassgläubiger nach dem Erbfall auf jeden einzelnen der drei gesetzlichen Erben zugehen und seine Forderung in voller Höhe einfordern.

Die Erben können sich in diesem Fall nicht mit dem Argument verteidigen, dass sie ja nur mit einer Erbquote in Höhe von ½ bzw. ¼ am Nachlass beteiligt sind und auch nur mit dieser Erbquote haften wollen.

Man kann nicht nur sein positives Vermögen vererben

Natürlich will kein Erblasser seine nächsten Familienangehörigen in eine solche Situation bringen.

Die Suche nach einem Ausweg bleibt aber oft unbefriedigend.

Insbesondere macht es für einen Erblasser keinen Sinn, mit Hilfe eines Testaments oder Erbvertrages den Versuch zu unternehmen, nur das positive Vermögen auf die Erben zu übertragen.

Das Vermögen des Erblassers geht als Ganzes auf den Erben über

Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht nämlich mit dem Tod einer Person dessen Vermögen als Ganzes auf seine Erben über.

Setzt man mithin einen Erben in einem Testament ein, so gehen auf diesen Erben sowohl das positive Vermögen als eben auch die Schulden des Erblassers über.

Eine nur partielle Rechtsnachfolge nur in die positiven Vermögenswerte eines Erblassers gibt es nach deutschem Recht nicht.

Sind im Erbfall mehr Schulden als positives Vermögen vorhanden, macht der Erbe mit Annahme der Erbschaft wirtschaftlich gesehen absehbar ein schlechtes Geschäft.

Erben können eine Erbschaft ausschlagen

Ist für den Erblasser das Szenario eines überschuldeten Nachlasses absehbar, dann sollte er offen mit seinen potentiellen Erben sprechen.

Kein Erbe kann nämlich gezwungen werden, eine überschuldete Erbschaft anzutreten und auf diesem Weg für fremde Schulden einzustehen.

Unabhängig von der Frage, ob man in einem Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt wurde oder ob man kraft gesetzlicher Erbfolge als Erbe berufen wurde, hat man in jedem Fall die Möglichkeit, die Erbschaft binnen einer Frist von regelmäßig sechs Wochen auszuschlagen.

Nach einer frist- und formgerechten Erbausschlagung hat der Betroffene mit dem überschuldeten Nachlass nichts mehr zu tun und muss auch keine Haftungsfolgen fürchten.

Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft ist bedingungsfeindlich

Auch für den Erben gilt jedoch, dass er keine Chance hat, sich mit kreativen Maßnahmen den positiven Teil des Erblasservermögens zu sichern.

So kann man eine Erbschaft insbesondere nicht partiell (hinsichtlich der Schulden) ausschlagen und ansonsten die Annahme der Erbschaft erklären.

Auch ist es nicht möglich, die Erbschaft nur unter der Bedingung anzunehmen, dass sich der Nachlass am Ende der Tage als finanziell werthaltig herausstellt.

Die Entscheidung über die Annahme bzw. Ausschlagung einer Erbschaft kann nicht an eine wie auch immer geartete Bedingung geknüpft werden.

Ist für Erblasser und Erben danach absehbar, dass der Nachlass überschuldet sein wird, bleibt für die Erben nur die Ausschlagung der Erbschaft, wenn sie nicht mit Forderungen von Nachlassgläubigern konfrontiert werden wollen.

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