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Was soll man machen, wenn man sich nicht sicher ist, ob der Nachlass überschuldet ist?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Für die Ausschlagung einer Erbschaft hat man nur sechs Wochen Zeit
  • Nach Annahme des Erbes haftet man für Schulden des Erblassers
  • Man kann seine Haftung auch nach Annahme der Erbschaft beschränken

Nach dem Eintritt eines Erbfalls ist es für die potentiellen Erben manchmal schwierig, die Werthaltigkeit der Erbschaft zu überblicken.

Gerade in den Fällen, in denen die Erben jahre- oder auch jahrzehntelang keinen Kontakt mehr zum Erblasser hatten und dann plötzlich Post vom Nachlassgericht bekommen, sind die Erben manchmal mit der ihnen angetragenen Aufgabe überfordert.

Unmittelbar nach Kenntnis von dem Erbfall und dem Anfall der Erbschaft sind die Erben nämlich binnen einer extrem kurzen Frist gezwungen, eine Entscheidung zu treffen, die weitreichende Konsequenzen hat.

Die Ausschlagungsfrist beträgt nur sechs Wochen

Die potentiellen Erben haben im Regelfall nämlich genau sechs Wochen Zeit sich zu überlegen, ob sie das Erbe annehmen oder ausschlagen wollen.

Mit dieser Frage sind durchaus schwerwiegende rechtliche Konsequenzen verbunden.

Nimmt man die Erbschaft nämlich an, so wird man Rechtsnachfolger des Erblassers. Man erhält in diesem Fall das komplette Vermögen des Erblassers. Soweit das Vermögen des Erblassers positiv ist, wird die Entscheidung des Erben relativ unproblematisch in Richtung Annahme der Erbschaft tendieren.

Schwieriger ist es allerdings dann, wenn der potentielle Erbe nicht genau weiß, ob der Nachlass überschuldet ist. Ein Nachlass ist immer dann überschuldet, wenn der Erblasser mehr Schulden und Verbindlichkeiten als positives Vermögen hinterlassen hat.

Dem Erben fehlt oft der Überblick über den Nachlass

Kurz nach Eintritt des Erbfalls kann es für den potentiellen Erben denkbar schwierig sein festzustellen, ob sich die Annahme der Erbschaft für ihn wirtschaftlich lohnt.

Dem potentiellen Erben muss in dieser Situation klar sein, dass eine Annahme der Erbschaft gleichzeitig bedeutet, dass der Erbe für alle Schulden haftet, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht und nicht ausgeglichen hat.

Im Extremfall kann die Annahme einer überschuldeten Erbschaft für den Erben mithin ruinös sein, da er fremde Schulden des Erblassers mit seinem eigenen Geld zurückbezahlen muss.

Wer als Erbe mithin klare Indizien für eine Überschuldung des Nachlasses hat, tut demnach gut daran, die Erbschaft binnen der in § 1944 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gesetzten Sechs-Wochen-Frist mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht auszuschlagen.

Schwieriger wird es für den Erben, der keinen Überblick über den Nachlass hat.

Durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist nimmt man die Erbschaft an

Lässt man die Sechs-Wochen-Frist des § 1944 Abs. 1 BGB einfach verstreichen, so gilt die Erbschaft als angenommen. Man wird dann Erbe und Rechtsnachfolger des Erblassers, ohne dass man auch nur ein Wort gesagt haben muss.

Stellt man nach ausdrücklicher oder so genannter konkludenter (schlüssiges Handeln) Annahme einer Erbschaft dann aber fest, dass die Erbschaft alles andere als lukrativ ist und man sich mit der Annahme ein nicht unbeträchtliches Haftungsrisiko für Erblasserschulden an Land gezogen hat, dann muss man aktiv werden.

Zunächst sollte man in einem solchen Fall prüfen, ob man sich gegebenenfalls durch eine Anfechtung der Annahme der Erbschaft wieder von dem absehbaren Haftungsproblem verabschieden kann. Auch für die Erklärung der Anfechtung der Annahme der Erbschaft gelten dabei nach § 1954 BGB kurze Fristen.

Ist eine Anfechtung der Annahme nicht möglich, dann gibt es für den Erben erbrechtliche Instrumente, um seine Haftung für Erblasserschulden zu beschränken.

Wie kann man nach Annahme der Erbschaft seine Erbenhaftung beschränken?

Wichtig ist für den Erben in Zusammenhang mit Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten nach Annahme der Erbschaft zu wissen, dass er selber aktiv werden muss. Steckt der Erbe in Anbetracht der auf ihn zurollenden Haftungswelle den Kopf in den Sand, dann setzt er sein Privatvermögen aufs Spiel.

Maßnahmen nach Annahme einer überschuldeten Erbschaft haben immer das Ziel, das Privatvermögen des Erben in Sicherheit zu bringen und die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.

Eine zentrale Rolle bei einer solchen Beschränkung der Haftung spielt die Einleitung eines Nachlassverwaltungs- bzw. eines Nachlassinsolvenzverfahrens. Beide Verfahren bewirken, dass der Erbe nur noch mit dem von ihm übernommenen Nachlass und gerade nicht mehr mit seinem Privatvermögen gegenüber Nachlassgläubigern haftet.

Weiter muss sich der Erbe gegebenenfalls mit der so genannten Dürftigkeitseinrede in § 1990 BGB auseinandersetzen oder mittels der so genannten Überschwerungseinrede nach § 1992 BGB Vermächtnisnehmer bzw. Auflagenbegünstigte von seinem Privatvermögen fern halten.

Einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber kann der Erbe schließlich mittels Gläubigeraufgebot nach § 1973 BGB bzw. durch die Erstellung eines Nachlassinventars nach § 1993 BGB seine Haftung beschränken.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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