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Überschuldeter Erblasser überträgt vor seinem Ableben Vermögen auf Dritte – Welche Möglichkeiten hat ein Gläubiger?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erblasser versuchen oft noch zu Lebzeiten Vermögen zu verschieben
  • Gläubiger können bei einem überschuldeten Nachlass ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen
  • Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters kann für Leistungsempfänger unangenehm werden

In manchen Fällen ahnt ein zukünftiger Erblasser noch zu Lebzeiten, dass seinen Erben nach dem Eintritt des Erbfalls Ungemach droht.

Nach deutschem Erbrecht erbt man als Erbe nämlich nicht nur das positive Vermögen eines Erblassers, sondern auch dessen Schulden. Für diese Schulden des Erblassers haftet nach Eintritt des Erbfalls der Erbe, § 1967 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Erkennt der Erbe rechtzeitig, dass er seine wirtschaftliche Situation durch die anstehende Erbschaft eher verschlechtert als verbessert, dann kann er das Erbe nach dem Tod des Erblassers ausschlagen.

Ist die Ausschlagung der Erbschaft rechtzeitig und formgerecht erfolgt, hat der Erbe mit den Schulden des Erblassers grundsätzlich nichts mehr zu tun.

Ärger für den Erben trotz Ausschlagung der Erbschaft

In bestimmten Situationen kann aber auf Dritte nach dem Erbfall auch dann Ärger zukommen, wenn sie entweder nie Erben waren oder aber die Erbschaft rechtzeitig ausgeschlagen haben.

Manchmal ist es für den Erblasser nämlich noch vor seinem Ableben offenkundig, dass sein Nachlass für die Hinterbliebenen nicht besonders attraktiv, sondern ganz im Gegenteil mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden ist.

In dieser Situation kommt ein Erblasser nicht selten auf die Idee, sein positives Vermögen noch vor dem Eintritt des Erbfalls ganz oder in Teilen auf ihm nahe stehende Personen und Familienmitglieder zu übertragen.

Tritt der Erbfall ein, sind dann oft nur noch Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers vorhanden. Grundstücke, Wertpapiere und sonstige Vermögenswerte haben hingegen bereits vor dem Erbfall ihren Weg zu Dritten gefunden.

Gläubiger auf der Suche nach einem potenten Ansprechpartner

Eine solche Konstellation ist natürlich für die Gläubiger des Erblassers alles andere als erfreulich. Der Erblasser selber steht nach seinem Ableben für Ansprüche jedweder Art nicht mehr zur Verfügung. Die Erben werden den Gläubiger auf die erfolgte Ausschlagung hinweisen und sich für die Forderungen des Gläubigers auch nicht mehr interessieren.

In diesem Fall muss der Gläubiger aber seine Forderungen nicht zwangsläufig abschreiben. Vielmehr besteht für den Gläubiger unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, an das vor dem Eintritt des Erbfalls vom Erblasser verschobene Vermögen zu gelangen.

Die erste Maßnahme für einen Gläubiger, der sich durch lebzeitige Vermögensverschiebungen eines Erblassers benachteiligt sieht, sollte in der Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens bestehen. Nach § 317 Abs. 1 InsO (Insolvenzordnung) hat jeder Gläubiger das Recht, ein Nachlassinsolvenzverfahren zu eröffnen.

Sind die Kosten gedeckt, so eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren

Ist der Nachlass tatsächlich überschuldet bzw. zahlungsunfähig und existiert im Nachlass genügend Vermögen, um zumindest die Kosten des Verfahrens zu decken, dann wird das Insolvenzgericht ein Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnen.

Sind nicht einmal die Kosten des Verfahrens von noch vorhandenen Vermögenswerten gedeckt, dann kann sich der Gläubiger überlegen, ob er selber Geld in die Hand nimmt und auf eigene Rechnung einen so genannten Massekostenvorschuss leistet, um einer Abweisung seines Insolvenzantrages mangels Masse zu entgehen, § 26 Abs. 1 InsO.

Ist erst ein Insolvenzverwalter eingesetzt, dann können Personen, auf die vom Erblasser vor dem Eintritt des Erbfalls Vermögenswerte übertragen worden, mit den Anfechtungsregeln in den §§ 129 ff. InsO Bekanntschaft machen.

Insolvenzverwalter kann Rechtshandlungen des Erblassers anfechten

Insbesondere Schenkungen des Erblassers an nahe Angehörige kann ein Insolvenzverwalter nach dem Erbfall mittels Anfechtung wieder rückgängig machen und den Empfänger der Leistung zur Herausgabe auffordern.

Ein solcher Anfechtungsanspruch verjährt nach § 146 InsO in drei Jahren. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in das die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt bzw. mit dem Ende des Jahres, in dem der Insolvenzverwalter positive Kenntnis von der Anfechtbarkeit erlangt hat oder ihm die Unkenntnis hiervon als grobe Fahrlässigkeit ausgelegt wird.

Für eine relativ lange Zeit nach dem Eintritt des Erbfalls können also insbesondere lebzeitige Schenkungen des Erblassers, die innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, rückgängig gemacht werden, § 134 InsO.

Das Anfechtungsgesetz schützt auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens

Wird der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse vom Insolvenzgericht abgewiesen oder wird aus sonstigen Gründen kein Nachlassinsolvenzverfahren betrieben, dann gibt es für den Gläubiger weitere Möglichkeiten, bei Dritten an sein Geld zu kommen.

Außerhalb des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger selber nämlich nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes gegen denjenigen vorgehen, der vom Erblasser vor dem Eintritt des Erbfalls in zweifelhafter Weise Vermögenswerte erhalten hat.

So sieht insbesondere § 4 AnfG die Anfechtbarkeit von unentgeltlichen Leistungen des Erblassers vor.

Auch hier ist ein Zeitraum von vier Jahren vor der Anfechtung für den Leistungsempfänger kritisch.

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