Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Berliner Testament – Schlägt der überlebende Ehepartner die Erbschaft aus, werden die Schlusserben nicht Ersatzerben des Erblassers

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 14.03.2014 – 15 W 136/13

  • Eheleute setzen in Testament ihre Tochter und einen Neffen der Ehefrau als Schlusserben ein
  • Nach dem Tod des Ehemannes schlägt die Ehefrau die Erbschaft aus
  • Alleinige Erbin wird die Tochter des Erblassers

Das Oberlandesgericht Hamm hatte in einem Erbscheinsverfahren zu klären, ob ein Erblasser nach der gesetzlichen oder nach der in einem gemeinsamen Testament niedergelegten Erbfolge beerbt wird.

In der Angelegenheit hatte der Erblasser am 30.03.2005 zusammen mit seiner zweiten Ehefrau ein gemeinsames Testament erstellt. In diesem Testament setzten sich die Eheleute für den Fall des Versterbens gegenseitig als Alleinerben ein.

Der zuletzt Versterbende sollte nach den Festlegungen in dem Testament je zur Hälfte von der aus erster Ehe stammenden Tochter des Erblassers und von einem Neffen der zweiten Ehefrau des Erblassers beerbt werden.

Ehefrau erklärt die Ausschlagung der Erbschaft

Der Erblasser verstarb im Jahr 2012. Noch vor Eröffnung des Testaments erklärte jedoch die als Alleinerbin eingesetzte Ehefrau form- und fristgerecht gegenüber dem Nachlassgericht, dass sie die ihr angetragene Erbschaft ausschlägt.

Die Tochter des Erblassers beantragte daraufhin beim Nachlassgericht den Erlass eines Erbscheins, der sie, die Tochter, als alleinige Erbin kraft gesetzlicher Erbfolge ausweisen sollte.

Gegen diesen Antrag legte der in dem Testament aus dem Jahr 2005 als hälftiger Schlusserbe eingesetzte Neffe der zweiten Ehefrau jedoch Widerspruch ein. Er vertrat gegenüber dem Nachlassgericht die Auffassung, dass er den Erblasser aufgrund des Testaments aus dem Jahr 2005 zur Hälfte beerbt habe.

Beschwerde muss vom Oberlandesgericht entschieden werden

Nachdem das Nachlassgericht der Beschwerde des Neffen nicht abhelfen wollte, musste das Oberlandesgericht in der Sache eine Entscheidung treffen.

Die Beschwerde des Neffen wurde als unbegründet zurückgewiesen.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das Gericht darauf hin, dass die Tochter des Erblassers als dessen einziges Kind den Erblasser kraft gesetzlicher Erbfolge beerbt, nachdem die Ehefrau des Erblasser die Erbschaft ausgeschlagen hatte.

Die in dem Testament aus dem Jahr 2005 angeordnete Schlusserbeneinsetzung des Neffen und der Tochter komme, so das Gericht, vorliegend nicht zum Tragen, da der Schlusserbfall mit dem Tod des Erblassers gar nicht eingetreten sei.

Was wollten die Erblasser? Testament wird vom Gericht ausgelegt!

Die in dem Testament benannten Schlusserben könnten vorliegend auch nicht als Ersatzerben für die ihre Erbschaft ausschlagende zweite Ehefrau des Erblassers zum Zuge kommen. Dies ergebe eine Auslegung des Testaments und die damit verbundene Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers.

Die in dem Testament vorgesehene Schlusserbeneinsetzung fußte, so das Gericht, auf der Annahme des Erblassers, dass seine Ehefrau die ihr angetragene Erbschaft annehmen würde. Diese Annahme durchkreuzte die Ehefrau aber durch die von ihr erklärte Ausschlagung.

Es könne für diesen Fall regelmäßig nicht angenommen werden, dass es dem Willen des Erblassers entsprochen hätte, dass anstatt der ausschlagenden Ehefrau die Schlusserben als Ersatzerben die Erbfolge antreten.

Schlusserben sollten nicht Ersatzerben sein

Der Erblasser wollte nach dem Inhalt des Testaments seiner Tochter als hälftiger Schlusserbin das ungeteilte Familienvermögen zukommen lassen. Nach der von der zweiten Ehefrau erklärten Ausschlagung sei die Tochter aber am Nachlass der Ehefrau gar nicht mehr beteiligt.

Bereits aus diesem Grund könne man nicht annehmen, dass es dem Willen des Erblassers entsprochen habe, seine Tochter an seinem eigenen Erbfall gerade einmal mit ihrem Pflichtteilsanspruch zu beteiligen.

Im Ergebnis wurde die Beschwerde gegen den Erbscheinsantrag daher zurück gewiesen. Alleinige – gesetzliche – Erbin wurde die Tochter des Erblassers.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Was ist ein Schlusserbe? Eltern benennen im Berliner Testament ihre Kinder als Schlusserben
Der Ersatzerbe - Wenn der ursprünglich angedachte Erbe doch nicht Erbe wird
Gegenseitige Erbeinsetzung von Ehegatten - Was bedeutet das rechtlich?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht