Berliner Testament – Schlägt der überlebende Ehepartner die Erbschaft aus, werden die Schlusserben nicht Ersatzerben des Erblassers
OLG Hamm – Beschluss vom 14.03.2014 – 15 W 136/13
- Eheleute setzen in Testament ihre Tochter und einen Neffen der Ehefrau als Schlusserben ein
- Nach dem Tod des Ehemannes schlägt die Ehefrau die Erbschaft aus
- Alleinige Erbin wird die Tochter des Erblassers
Das Oberlandesgericht Hamm hatte in einem Erbscheinsverfahren zu klären, ob ein Erblasser nach der gesetzlichen oder nach der in einem gemeinsamen Testament niedergelegten Erbfolge beerbt wird.
In der Angelegenheit hatte der Erblasser am 30.03.2005 zusammen mit seiner zweiten Ehefrau ein gemeinsames Testament erstellt. In diesem Testament setzten sich die Eheleute für den Fall des Versterbens gegenseitig als Alleinerben ein.
Der zuletzt Versterbende sollte nach den Festlegungen in dem Testament je zur Hälfte von der aus erster Ehe stammenden Tochter des Erblassers und von einem Neffen der zweiten Ehefrau des Erblassers beerbt werden.
Ehefrau erklärt die Ausschlagung der Erbschaft
Der Erblasser verstarb im Jahr 2012. Noch vor Eröffnung des Testaments erklärte jedoch die als Alleinerbin eingesetzte Ehefrau form- und fristgerecht gegenüber dem Nachlassgericht, dass sie die ihr angetragene Erbschaft ausschlägt.
Die Tochter des Erblassers beantragte daraufhin beim Nachlassgericht den Erlass eines Erbscheins, der sie, die Tochter, als alleinige Erbin kraft gesetzlicher Erbfolge ausweisen sollte.
Gegen diesen Antrag legte der in dem Testament aus dem Jahr 2005 als hälftiger Schlusserbe eingesetzte Neffe der zweiten Ehefrau jedoch Widerspruch ein. Er vertrat gegenüber dem Nachlassgericht die Auffassung, dass er den Erblasser aufgrund des Testaments aus dem Jahr 2005 zur Hälfte beerbt habe.
Beschwerde muss vom Oberlandesgericht entschieden werden
Nachdem das Nachlassgericht der Beschwerde des Neffen nicht abhelfen wollte, musste das Oberlandesgericht in der Sache eine Entscheidung treffen.
Die Beschwerde des Neffen wurde als unbegründet zurückgewiesen.
In der Begründung seiner Entscheidung wies das Gericht darauf hin, dass die Tochter des Erblassers als dessen einziges Kind den Erblasser kraft gesetzlicher Erbfolge beerbt, nachdem die Ehefrau des Erblasser die Erbschaft ausgeschlagen hatte.
Die in dem Testament aus dem Jahr 2005 angeordnete Schlusserbeneinsetzung des Neffen und der Tochter komme, so das Gericht, vorliegend nicht zum Tragen, da der Schlusserbfall mit dem Tod des Erblassers gar nicht eingetreten sei.
Was wollten die Erblasser? Testament wird vom Gericht ausgelegt!
Die in dem Testament benannten Schlusserben könnten vorliegend auch nicht als Ersatzerben für die ihre Erbschaft ausschlagende zweite Ehefrau des Erblassers zum Zuge kommen. Dies ergebe eine Auslegung des Testaments und die damit verbundene Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers.
Die in dem Testament vorgesehene Schlusserbeneinsetzung fußte, so das Gericht, auf der Annahme des Erblassers, dass seine Ehefrau die ihr angetragene Erbschaft annehmen würde. Diese Annahme durchkreuzte die Ehefrau aber durch die von ihr erklärte Ausschlagung.
Es könne für diesen Fall regelmäßig nicht angenommen werden, dass es dem Willen des Erblassers entsprochen hätte, dass anstatt der ausschlagenden Ehefrau die Schlusserben als Ersatzerben die Erbfolge antreten.
Schlusserben sollten nicht Ersatzerben sein
Der Erblasser wollte nach dem Inhalt des Testaments seiner Tochter als hälftiger Schlusserbin das ungeteilte Familienvermögen zukommen lassen. Nach der von der zweiten Ehefrau erklärten Ausschlagung sei die Tochter aber am Nachlass der Ehefrau gar nicht mehr beteiligt.
Bereits aus diesem Grund könne man nicht annehmen, dass es dem Willen des Erblassers entsprochen habe, seine Tochter an seinem eigenen Erbfall gerade einmal mit ihrem Pflichtteilsanspruch zu beteiligen.
Im Ergebnis wurde die Beschwerde gegen den Erbscheinsantrag daher zurück gewiesen. Alleinige – gesetzliche – Erbin wurde die Tochter des Erblassers.
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