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Schiedsklausel in Testament ist im Hinblick auf Pflichtteilsanspruch unwirksam

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG München II – Teilurteil vom 24.02.2017 – 13 O 5937/15

  • Schiedsklausel in Testament soll Klage vor den staatlichen Gerichten verhindern
  • Pflichtteilsberechtigter erhebt trotzdem Klage gegen den Erben
  • Gericht hält die Schiedsklausel für unwirksam

Das Landgericht München hatte darüber zu entscheiden, ob ein Pflichtteilsberechtigter gegen den Erben auch dann vor einem staatlichen Gericht vorgehen kann, wenn in dem Testament des Erblassers eine Schiedsklausel genau dies verhindern soll.

In der Angelegenheit war der Erblasser und Vater der späteren Kläger am 29.10.2012 verstorben. Der Erblasser hatte in seinem Testament den Bruder der späteren Kläger als Alleinerben eingesetzt. Die Kläger selber waren in dem Testament ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen worden.

Weiter enthielt das Testament des Erblassers eine Schiedsklausel, mit der der Erblasser verhindern wollte, dass Ansprüche der Beteiligten vor den staatlichen Gerichten geklärt werden.

Testament enthält Schiedsklausel

Die Klausel in dem letzten Willen des Erblassers sah vor, dass

„alle das Testament betreffenden Streitigkeiten einschließlich etwaiger Auseinandersetzungen über die Nachlassbewertung und über die Höhe etwaiger Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche vor dem Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof der Deutschen Notare (SDH) zu verhandeln“

sind.

Im dem komplexen Nachlass des Erblassers befanden sich sowohl Unternehmenswerte als auch Immobilien.

Die enterbten Kinder des Erblassers machten nach dem Eintritt des Erbfalls Pflichtteilsansprüche gegen den als Alleinerben eingesetzten Bruder geltend.

Eine außergerichtliche Einigung scheiterte jedoch. Die Beteiligten konnten sich über die Bewertung und die Zusammensetzung des Nachlasses und die Höhe des Pflichtteilanspruchs nicht verständigen.

Pflichtteilsberechtigte ziehen trotz Schiedsklausel vor ein staatliches Gericht

Nachdem die enterbten Kinder des Erblassers der Auffassung waren, dass die vom Erben erteilten Auskünfte nicht ausreichend waren, erhoben sie Klage zum Landgericht.

In dem Klageverfahren vor dem Landgericht ließ der Beklagte vortragen, dass er die Klage nicht nur für unbegründet, sondern in erster Linie für unzulässig hält. Die in dem Testament seines Vaters enthaltene Schiedsklausel stehe einer Klage vor einem staatlichen Gericht entgegen.

Die Kläger hingegen hielten die in dem Testament enthaltene Schiedsklausel für unwirksam.

Landgericht beurteilt die Schiedsklausel als unwirksam

Das Landgericht schloss sich in seiner Entscheidung der Rechtsauffassung der Kläger an und verurteilte den Beklagten dazu, den Klägern umfassende Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses zu erteilen.

In der Begründung seiner Entscheidung lehnte es das Landgericht insbesondere ab, die Klage bereits wegen der Schiedsklausel in dem Testament scheitern zu lassen.

Zwar könne, so das Gericht, nach § 1066 ZPO in einem Testament vom Erblasser durchaus auch ein Schiedsverfahren angeordnet werden. Dies sei rechtlich aber nur dann bindend, wenn diese Anordnung „in gesetzlich statthafter Weise“ geschehe.

Und genau diese Tatbestandsvoraussetzung verneinte das Landgericht in Bezug auf die geltend gemachten Pflichtteilsansprüche.

Landgericht verweist auf überwiegende Meinung in der Rechtsprechung

Dabei orientierte sich das Landgericht an der überwiegenden Mehrheit der zu dieser Frage vorliegenden Rechtsprechung. Insbesondere das Bayerische Oberlandesgerichts und das Oberlandesgericht München würden, so das Landgericht, Schiedsklauseln in Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen für unwirksam erachten.

Einem Erblasser sei es versagt, in den Wesensgehalt des gesetzlich garantierten Pflichtteils einzugreifen.

Dieser Grundgedanke führe auch dazu, dass ein Erblasser den Pflichtteilsanspruch nicht einer Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen kann und dem Pflichtteilsberechtigten so den Weg zu den staatlichen Gerichten verbaut.

Im Ergebnis bewertete das Landgericht die Schiedsklausel – zumindest im Hinblick auf die Pflichtteilsansprüche – als unwirksam.

Die Klage war mithin zulässig und der Erbe musste umfassend Auskunft erteilen.

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