Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

So kann man rebellische Erben bändigen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testamentsvollstrecker kann für eine geordnete Abwicklung der Erbschaft sorgen
  • Erben versuchen manchmal, den Testamentsvollstrecker loszuwerden
  • Wie kann man den Testamentsvollstrecker stärken?

Beim Erben hört manchmal der Spaß auf.

Immer dann, wenn Betroffene die Aussicht auf eine plötzliche und nachhaltige Vermehrung ihres eigenen Vermögens haben, setzt bei Erben zuweilen der gesunde Menschenverstand aus.

Wenngleich es alleine die Sache des Erblassers ist, eine Entscheidung darüber zu treffen, wer nach seinem Ableben sein Vermögen erhalten soll, sind Erben nach Eintritt des Erbfalls manchmal nicht mehr zu bändigen.

Da werden auf dem Rücken des Nachlasses langjährige familiäre Konflikte ausgetragen, Testamente angefochten oder auch Nachlassauseinandersetzungen nach allen Regeln der Kunst sabotiert.

Erblasser sehen solch ein Unheil manchmal kommen und sind auf der Suche nach Möglichkeiten, wie Streit und Zwistigkeiten unter den Erben vermieden werden können.

Testamentsvollstrecker kann Erben in die Schranken weisen

Neben einer „gerechten“ Verteilung seines Vermögens bietet die Anordnung einer Testamentsvollstreckung dem Erblasser die Möglichkeit, auch nach seinem Ableben auf den Werdegang seines Nachlasses Einfluss zu nehmen.

Ein Testamentsvollstrecker ist eine Vertrauensperson des Erblassers, den er in seinem Testament benennen kann und dessen vordringlichste Aufgabe darin besteht, die Anweisungen des Erblassers nach dem Eintritt des Erbfalls umzusetzen.

Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker auf die reine Abwicklung des Nachlasses beschränken. In diesem Fall hat der Vollstrecker lediglich die Nachlassauseinandersetzung unter den vom Erblasser benannten Erben zu bewirken.

Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker in seinem Testament aber auch damit beauftragen, den Nachlass dauerhaft zu verwalten.

Bis zu einem Zeitraum von 30 Jahren kann der Erblasser so dafür sorgen, dass sein Nachlass vom Testamentsvollstrecker verwaltet wird und die Erben nur in dem Umfang vom Nachlass profitieren, wie es der Erblasser wünscht und zulässt, § 2210 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Erben versuchen den Testamentsvollstrecker los zu werden

Erben und Testamentsvollstrecker sind sich im Allgemeinen nicht sonderlich freundschaftlich zugetan. Dieses regelmäßig angespannte Verhältnis liegt schlicht in dem Umstand begründet, dass alleine der Testamentsvollstrecker für die Dauer seiner Amtszeit auf den Nachlass zugreifen, ihn besitzen und über ihn verfügen darf. Die Erben sind gleichsam ausgesperrt.

In Anbetracht solcher Machtverhältnisse ist es nicht weiter verwunderlich, dass Erben versuchen, sich von den Fesseln einer Testamentsvollstreckung möglichst zeitnah zu befreien.

Das Mittel der Wahl ist für den ungeduldigen Erben hier ein Antrag an das Nachlassgericht, den Testamentsvollstrecker zu entlassen, § 2227 BGB.

Ein solcher Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers ist immer dann Erfolg versprechend, wenn für die Entlassung von dem Erben ein wichtiger Grund vorgebracht werden kann.

Über die Frage, ob ein wichtiger Grund zur Entlassung des Testamentsvollstreckers vorliegt, kann zwischen Erben und Testamentsvollstreckers monate- oder sogar jahrelang gestritten werden.

Je nach Perspektive können nämlich Handlungen des Testamentsvollstreckers als „absolut untauglich“ oder sogar „schikanös“ bzw. als „pflicht- und stets ordnungsgemäß“ bewertet werden.

Erblasser setzt den Supertestamentsvollstrecker ein

Erblasser, die vor Eintritt des Erbfalls argwöhnen, dass es nicht nur Streit zwischen den Erben geben wird, sondern dass die Erben auch versuchen werden, den Testamentsvollstrecker los zu werden, können einem solchen Szenario durch eine extreme Konstruktion vorbauen.

Es spricht nämlich nichts dagegen, in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker zu benennen und diesen Testamentsvollstrecker auch als alleinigen Erben einzusetzen.

Zuwendungen an die „Erben“ können in diesem Fall in dem Testament durch die Anordnung von Vermächtnissen vorgenommen werden.

Durch eine solche Konstruktion stärkt der Erblasser dem Testamentsvollstrecker nochmals den Rücken. Die ursprünglichen Erben sind auf ihre Rolle als bloße Vermächtnisnehmer zurückgesetzt und können an den Testamentsvollstrecker bis auf die zu ihren Gunsten ausgesetzten Vermächtnisse nichts einfordern.

Diskussionen rund um eine Entlassung des Testamentsvollstreckers werden so bereits im Keim erstickt.

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