Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Ich mache dich zum Erben – dafür kümmerst du dich um meine Pflege – Wie regelt man so etwas?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eine nur mündliche Absprache ist für beide Seiten kritisch
  • Ein Testament kann auch eine Pflegeverpflichtung für den Erben enthalten
  • Wenn die Pflege nicht vorgenommen wird, entfällt auch die Erbschaft

Das Vererben von Vermögen ist zumeist eine recht einseitige Angelegenheit.

Der Erblasser setzt in seinem Testament eine bestimmte Person als Erben ein. Nach dem Tod des Erblassers bekommt der Erbe das Vermögen des Verstorbenen.

Manchmal wollen Erblasser diesen Automatismus aber auch abändern und erwarten sich von dem Erben eine Gegenleistung für die Erbeinsetzung.

Das ist an sich weder verboten, noch sonst irgendwie anstößig.

Der Erbe soll für die Pflege des Erblassers sorgen!

Der Wunsch des Erblassers nach einer Gegenleistung für die Erbeinsetzung entspringt vielmehr oft der Erkenntnis, dass der Erblasser absehbar pflegebedürftig wird und er sicherstellen will, dass diese Pflege von einer Person durchgeführt wird, der er vertraut.

Es kann eine solche Situation natürlich in einem vertraulichen Gespräch zwischen dem zukünftigen Erblasser und der betroffenen Pflegeperson klären.

Wenn der Erblasser die Pflegeperson dann in der Folge in seinem Testament als Erben einsetzt und die Pflege des Erblassers zu aller Zufriedenheit verläuft, dann ist alles gut.

Beide Seiten können sich absichern!

Beide Seiten, also sowohl der Erblasser als auch der Erbe, der die Pflege übernehmen soll, sollten sich aber auch für den Fall Gedanken machen, dass die Vereinbarung nicht so abläuft, wie sich das die Beteiligten vorgestellt haben.

Die als Erbe eingesetzte Pflegeperson muss immer berücksichtigen, dass Testamente und damit auch seine Erbeinsetzung jederzeit widerrufen und abgeändert werden können, ohne dass der Erbe hiervon Kenntnis erhält.

Der Erblasser wiederum muss damit rechnen, dass die Pflegeleistung durch seinen Erben nicht seinen Vorstellungen entspricht und entweder gar nicht oder nur mangelhaft erbracht wird.

Um Überraschungen zu vermeiden, können beide Seiten ihre Vereinbarung auch in rechtlich verbindlicher Weise gestalten.

Die Pflegeverpflichtung in das eigene Testament aufnehmen!

So kann der Erblasser die Verpflichtung seines Erben, ihn bei Bedarf zu pflegen, durch eine auflösend bedingte Erbeinsetzung in seinem Testament bekräftigen.

In einem solchen Testament wird dann klargestellt, dass die Erbeinsetzung des Erben dann hinfällig wird, wenn die Pflege nicht oder nicht vereinbarungsgemäß erbracht wird.

Die näheren Umstände, wann diese auflösende Bedingung greift, müssen dann so genau wie möglich im Testament festgelegt werden.

Ein Testament kann handschriftlich und ohne Kosten erstellt werden!

Ein solches Testament kann der Erblasser handschriftlich verfassen und es entstehen hierfür keine Kosten.

Alternativ kann eine Erbeinsetzung, die mit einer Pflegeverpflichtung des Erben kombiniert werden soll, auch in einem Erbvertrag geregelt werden, den der Erblasser mit seinem Erben abschließt.

Ein solcher Erbvertrag muss zwingend von einem Notar beurkundet werden und verursacht Kosten.

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