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Erblasser errichtet zwei nahezu identische Testamente – Sind es zwei Originale oder ein Original und eine Abschrift?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 05.05.2020 – 31 Wx 246/19

  • Erblasser verfasst zwei identische Testamente
  • Ein Testament wird später vernichtet
  • Die Erbfolge richtet sich nach dem noch vorhandenen Testament

Das Oberlandesgericht München hatte über die Wirksamkeit eines Testaments zu urteilen.

In der Angelegenheit hatte der Erblasser am 08.07.2011 zwei im Wesentlichen identische Testamente errichtet.

In diesen nahezu gleich lautenden und unterschriebenen Testamenten setzte der Erblasser seine Cousine als alleinige Erbin ein.

Ein Testament bleibt beim Erblasser

Ein Exemplar seines Testaments behielt der Erblasser. Ein weiteres Exemplar händigte er seiner Cousine aus.

Der Erblasser verstarb am 22.06.2017.

In der Folge lieferte die Cousine das bei ihr befindliche Testament beim Nachlassgericht ab und beantragte einen Erbschein, der sie als alleinige Erbin des Erblassers ausweisen sollte.

Gegen diesen Erbscheinsantrag opponierte aber ein Verwandter des Erblassers, der als gesetzlicher Erbe zum Zug kommen wollten.

Betreuer des Erblassers zerreißt ein Testament

Dieser gesetzliche Erbe ließ das Nachlassgericht wissen, dass die Version des Testaments, die der Erblasser selber behalten hatte, im Jahr 2017 von dem Betreuer des Erblassers zerrissen worden sei.

Mit diesem Akt sei, so der Vortrag des Verwandten des Erblassers, das Testament aber auch unwirksam geworden und es gelte die gesetzliche Erbfolge.

Das Nachlassgericht konnten die Verwandten des Erblassers mit dieser Argumentation nicht überzeugen. Das Gericht kündigte an, der Cousine des Erblassers den beantragten Erbschein erteilen zu wollen.

Verwandter des Erblassers legt Beschwerde zum Oberlandesgericht ein

Gegen diese Entscheidung legte der Verwandte des Erblassers Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG hielt die Entscheidung des Ausgangsgerichts aber für zutreffend und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

Auch das OLG war der Überzeugung, dass es sich bei dem von der Cousine bei Gericht vorgelegten Version des Testaments um eine wirksame letztwillige Verfügung des Erblassers handelte.

Erblasser wollte keine Kopie des Testaments anfertigen

Das OLG ging dabei davon aus, dass der Erblasser durch die Anfertigung zweier Exemplare seines Testaments nicht ein Original einerseits und eine Abschrift oder Kopie andererseits habe erstellen wollen.

Aus einer Abschrift oder Kopie eines Testaments könnten grundsätzlich keine Rechte hergeleitet werden.

Sowohl die äußere Form des noch vorhandenen Testaments und auch die fehlende Kennzeichnung als „Kopie“ rechtfertige es, so das OLG, die vorhandene Urkunde als vollwertiges Testament anzusehen.

Die Vernichtung des einen Originals des Testaments führe jedenfalls nicht automatisch zur Unwirksamkeit des zweiten Exemplars.

Im Ergebnis wurde damit die Cousine des Erblassers deren Erbin.

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