Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Beteiligung an Offener Handelsgesellschaft (OHG) wird vererbt

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ohne eine Regelung im Gesellschaftsvertrag gilt das Gesetz
  • Fortsetzung unter den verbleibenden Gesllschaftern möglich
  • Soll der Anteil an der Gesellschaft auf einen Erben übergehen?

Ist der Erblasser an einer OHG beteiligt, dann sind bei der Regelung der Erbfolge einige Besonderheiten zu berücksichtigen.

Fällt nämlich ein OHG-Anteil in den Nachlass, dann müssen nicht nur erbrechtliche, sondern vorrangig gesellschaftsrechtliche Vorschriften beachtet werden.

Zur Vermeidung von massiven Störfällen muss die erbrechtliche Nachfolgeregelung zwingend mit den Vorgaben des Gesellschaftsvertrages der OHG abgeglichen werden.

Der Gesellschaftsvertrag kann insbesondere Regelungen zu der Frage enthalten, ob die Gesellschaft bei Tod eines Gesellschafters von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird, oder ob es zur Auflösung der Gesellschaft kommt.

Mögliche Regelungen zur Abfindung im Gesellschaftsvertrag

Weiter ist es üblich im Gesellschaftsvertrag zu klären, ob der Anteil des Erblassers im Erbfall auf alle oder auch nur einen bestimmten Erben übergehen kann. Schließlich kann der OHG-Vertrag auch Abfindungsregelungen für den Fall des Ablebens eines Gesellschafters enthalten.

All diese vorgenannten Regelungen gehen erbrechtlichen Vorschriften grundsätzlich vor.

Der Erblasser kann also zu Lebzeiten durch entsprechende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag abweichend von der erbrechtlichen Norm festlegen, ob seine Gesellschaftsbeteiligung überhaupt und unter welchen Umständen diese vererblich ist.

Was sagt das Gesetz?

Die Gesellschafter einer OHG sind natürlich nicht verpflichtet, in den Gesellschaftsvertrag eine Regelung für den Fall des Ablebens eines Gesellschafters aufzunehmen. Fehlt eine solche Regelung im Gesellschaftsvertrag gilt das Gesetz.

Danach besteht eine OHG nach dem Tod des Gesellschafters weiter und wird nicht aufgelöst, § 131 Abs. 3 HGB (Handelsgesetzbuch). Die verbleibenden Gesellschafter setzen die Gesellschaft fort.

In diesem Fall steht den Erben des verstorbenen Gesellschafters aber ein Abfindungsanspruch in Höhe des Verkehrswertes des Anteils des Gesellschafters zu, § 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 738 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Nachdem es hier mit dem Ableben eines Gesellschafters und der damit verbundenen Abfindungszahlung an die Erben zu einer massiver Liquiditätsbelastung der Gesellschaft kommt, ist es nicht unüblich, den Abfindungsanspruch im Gesellschaftsvertrag zu beschränken.

Gesellschaftsvertrag sieht Auflösungsklausel vor

In seltenen Fällen sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass eine OHG bei Ableben eines Gesellschafters aufzulösen ist. Eine solche Auflösung entspricht zwar der bis zum Jahr 1998 geltenden gesetzlichen Regelung, aber nur selten den Interessen der handelnden Personen.

Nach Eintritt des Erbfalls kann daher von den verbliebenen Gesellschaftern und den Erben einstimmig der Beschluss gefasst werden, die Gesellschaft fortzusetzen.

Gesellschaftsvertrag sieht Fortsetzungsklausel vor

Wesentlich häufiger als eine Auflösungsklausel ist in der Praxis eine Fortsetzungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag zu finden. Danach wird die Gesellschaft nur unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.

Die Erben treten hingegen nicht im Wege der Erbfolge in die Gesellschaft ein. Ihnen steht vielmehr ein Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft zu.

Die Höhe dieses Abfindungsanspruchs orientiert sich grundsätzlich am Verkehrswert des Anteils des verstorbenen Gesellschafters, kann aber durch entsprechende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag auch begrenzt oder sogar komplett ausgeschlossen werden.

Gesellschaftsvertrag sieht Nachfolgeklausel vor

Will der Erblasser seinen Gesellschaftsanteil auf einen oder auf alle Erben übertragen, dann muss er aktiv werden.

Ohne eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag hilft dem Erblasser (und den Erben) in diesem Punkt kein noch so wirksames Testament, um einen Eintritt der Erben in die Gesellschaft zu ermöglichen.

Sieht der Gesellschaftsvertrag keine Nachfolgeklausel vor, dann wächst der Anteil des verstorbenen Gesellschafters den verbliebenen Gesellschaftern an und die Erben haben lediglich einen Abfindungsanspruch.

Sollen die Erben in die Gesellschaft eintreten?

Will der Erblasser aber den Eintritt seiner Erben in die Gesellschaft ermöglichen, dann muss der Gesellschaftsvertrag zwingend eine Nachfolgeklausel vorsehen.

Man unterscheidet dabei zwischen einer einfachen und einer qualifizierten Nachfolgeklausel.

Bei einer einfachen Nachfolgeklausel sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass die Gesellschaft im Falle des Ablebens eines Gesellschafters mit dessen Erben fortgesetzt wird.

Der oder die Erben treten also nach dem Tod des Gesellschafters in der OHG an dessen Stelle, wobei sich mehrere Erben den Anteil an der Gesellschaft entsprechend ihrer Erbquote aufteilen müssen.

Eine qualifizierte Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag sieht hingegen vor, dass nicht alle, sondern nur einzelne Erben oder auch nur ein einziger Erbe nach dem Tod des Gesellschafters in die Gesellschaft kraft Erbfolge eintreten.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Wie kann man ein Unternehmen sinnvoll auf die nächste Generation übertragen?
Das Testament eines Unternehmers – Wer soll das Unternehmen weiterführen?
Die Vererbung von Unternehmensanteilen
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht