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Nottestament vor einem Bürgermeister enthält keinen Vermerk über die Verlesung und Genehmigung des Testaments – Ist das Testament wirksam?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 01.04.2020 – I-3 Wx 12/20

  • Erblasser errichtet kurz vor seinem Tod ein Nottestament
  • In dem Testament fehlen gesetzlich vorgeschriebene Angaben
  • Grundbuchamt bestreitet die Wirksamkeit des Testaments

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über die Wirksamkeit eines vor einem Bürgermeister errichteten Nottestaments zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte der spätere Erblasser am 28.09.2019 einen als „Nottestament vor dem Bürgermeister nach § 2249 BGB“ letzten Willen errichtet.

Das Testament enthielt eine Benennung von Erben und war vom Erblasser, dem Vertreter des Bürgermeisters und zwei weiteren Zeugen unterzeichnet.

In der Niederschrift fehlt ein Vermerk über die Verlesung des Testaments

Hingegen fehlte dem Testament der Vermerk, dass das Testament dem Erblasser dem Erblasser vorgelesen, von ihm genehmigt und unterschrieben wurde, § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG.

Der Erblasser verstarb wenige Tage nach Errichtung seines Nottestaments am 03.10.2019.

In der Folge beantragte einer der Erben beim Grundbuchamt die Umschreibung einer zum Nachlass gehörenden Immobilie.

Zur Begründung seines Erbrechts legte der Antragsteller das Nottestament vom 28.09.2019 vor, in dem er als Erbe benannt worden war.

Grundbuchamt weigert sich, das Grundbuch zu berichtigen

Das Grundbuchamt weigerte sich aber, das Grundbuch zu berichtigen. Das Amt wies den Antragsteller vielmehr darauf hin, dass es das Nottestament für unwirksam halte, da dem Testament der Vermerk fehle, dass es dem Erblasser vorgelesen, von ihm genehmigt und unterschrieben wurde.

Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamts legte der betroffene Erbe Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG gab dem Beschwerdeführer Recht und hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf.

OLG verweist auf Soll-Vorschrift im Gesetz

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften in der Niederschrift des Nottestaments vermerkt werden soll, dass das Testament dem Erblasser vorgelesen, von ihm genehmigt und eigenhändig unterschrieben wurde.

Diese Feststellung fehlte unstreitig in dem vorliegenden Nottestament.

Grundsätzlich würde auch die Nichtbeachtung wesentlicher Formerfordernisse bei der Errichtung zur Nichtigkeit eines Nottestaments führen.

Was sagt der Bundesgerichtshof?

Und auch der BGH habe bereits festgestellt, dass es zu den „zwingenden Erfordernissen für ein wirksames Nottestament gehört, dass die Niederschrift über die Erklärung dem Erblasser vorgelesen und von ihm genehmigt wird.“

Aus dem Fehlen dieser Feststellung in der Niederschrift könne, so das OLG, aber nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass im vorliegenden Fall die „wesentlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen nicht beachtet worden seien“.

Ein Verstoß alleine gegen die Vermerkpflicht mache das Nottestament vielmehr nicht unwirksam.

Gesetzliche Vermutungsregel hilft dem Antragsteller

Bereits aus der gesetzlichen Vermutungsregel in § 13 Abs. 1 S. 3 BeurkG ergebe sich, dass im vorliegenden Fall die zwingenden Erfordernisse des Errichtunsaktes von den Beteiligten beachtet worden sind.

Anhaltspunkte für eine Widerlegung dieser Vermutung seien, so das OLG, nicht ersichtlich.

Im Ergebnis konnte das Grundbuch demnach alleine auf Grundlage des vorliegenden Nottestaments auf den Erben berichtigt werden.

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