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Notar soll eine Testamentsvollstreckung entwerfen und erstellt ein komplettes Testament – Welche Gebühren bekommt der Notar?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Naumburg – Beschluss vom 26.07.2017 – 5 W 29/17

  • Notar macht mehr, als sein Auftraggeber von ihm will
  • Auftraggeber will die Rechnung des Notars nicht bezahlen
  • Gericht gibt der Beschwerde zum Teil statt

Das OLG Naumburg hatte in einer kostenrechtlichen Angelegenheit die Rechtmäßigkeit einer Notarrechnung zu überprüfen.

In der Sache hatte sich im Juni 2015 ein Ratsuchender an einen Notar gewandt und diesen gebeten, wegen einer zu seinem Vermögen gehörenden Immobilie die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers zu beurkunden.

Dem Notar wurden von seinem Kunden dabei umfangreiche Unterlagen zu seiner erbrechtlichen Situation übermittelt.

Der Notar machte sich ans Werk und entwarf für seinen Kunden aber nicht nur die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, sondern auch weitere vom Kunden nicht bestellte Anordnungen wie die Einsetzung von Erben und die Bestimmung von Ersatzerben.

Am Ende hielt der Auftraggeber ein vom Notar entworfenes, vollständiges Testament in seinen Händen.

Beurkundung des Testaments findet nicht statt

Zu einer Beurkundung dieses Testaments kam es in der Folge dann aber nicht mehr. Der Auftraggeber forderte vom Notar vielmehr im November 2015 seine Unterlagen zurück und meldete sich in der Folge nicht mehr.

Im Dezember 2015 übermittelte der Notar seinem Kunden eine Gebührenrechnung über 192 Euro. Der Notar hatte dabei eine volle Gebühr nach Nr. 21.303 KV GNotKG abgerechnet und hatte dabei einen Gesamtnachlasswert in Höhe von 60.000 Euro zugrunde gelegt.

Gegen diese Rechnung legte der Betroffene Rechtsmittel zum Landgericht ein und hatte Erfolg.

Landgericht hebt Kostenrechnung des Notars auf

Das Landgericht hob die vom Notar vorgenommene Kostenberechnung auf. Das Landgericht verwies dabei darauf, dass der Notar unstreitig nur einen Auftrag zum Entwurf einer Regelung für eine Testamentsvollstreckung erhalten habe.

Die vom Notar herangezogene Regelung des § 102 Abs. 1 GNotKG sei daher nicht einschlägig. Der Notar müsse vielmehr den zugrunde liegenden Geschäftswert gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG nach billigem Ermessen bestimmen.

Im August 2016 übermittelte der Notar dem Betroffenen dann eine geänderte Rechnung über einen Betrag in Höhe von 121,08 Euro. Er hatte den angenommenen Geschäftswert in dieser Rechnung auf einen Betrag in Höhe von 18.000 Euro reduziert.

Hiergegen legte der Betroffene wiederum Rechtsmittel ein und verwies nochmals darauf, dass er kein komplettes Testament, sondern nur eine Regelung zur Testamentsvollstreckung bestellt habe.

OLG weist Beschwerde als unbegründet zurück

Das Landgericht akzeptierte dieses Mal aber die Kostenrechnung des Notars. Gegen den Beschluss des Landgerichts legte der Betroffene dann aber Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das Oberlandegericht wies die Beschwerde aber als unbegründet ab.

In der Begründung seiner Entscheidung verwies das OLG darauf, dass der Betroffene den Notar mit der Formulierung der Anordnung einer Testamentsvollstreckung beauftragt habe. Eine solche Testamentsvollstreckung müsse aber zwangsläufig in einem Testament angeordnet werden.

Insoweit gab es an der Berechnung einer Gebühr für die Erstellung eines Testaments nichts zu beanstanden. Dass der Notar mehr gemacht hatte, als nur eine Testamentsvollstreckung zu regeln, sei unschädlich.

Weiter merkte das OLG an, dass die Gebühr des Notars nicht nach Nr. 21.300 KV GNotKG auf 20 Euro zu ermäßigen sei, da der Betroffene die Arbeit des Notars zumindest für die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers in seinem Testament gebrauchen könne.

Nachdem auch der vom Notar zuletzt angenommene Geschäftswert nicht zu beanstanden war, hatte der Betroffene dem Notar seine Rechnung zu bezahlen und auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übernehmen.

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