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Notar macht bei der Beurkundung einer Erbauseinandersetzung einen Fehler – Notar muss ein Bußgeld bezahlen!

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Beschluss vom 24.07.2017 – NotSt (Brfg) 2/16

  • Witwe sucht Notar auf und will ihre Kinder von der Erbenhaftung befreien
  • Notar beurkundet einen Auseinandersetzungsvertrag, ohne den Sachverhalt ermittelt zu haben
  • BGH bestätigt die Verhängung eines Bußgeldes gegen den Notar

Der Bundesgerichtshof hatte in letzter Instanz gegen einen Notar verhängtes Bußgeld zu befinden.

Der betroffene Notar war von einer Witwe und ihren zwei Söhnen nach dem Tod des Familienvaters aufgesucht worden. Die Beteiligten baten den Notar um Unterstützung in Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Erbschaft nach dem verstorbenen Familienvater.

Die Witwe war Erbin zu ½, die beiden Kinder Erben zu je ¼.

Zum Nachlass gehörte ein Familienheim, das mit Grundpfandrechten zugunsten einer Bank belastet war. In welcher Höhe die durch die Grundpfandrechte gesicherten Darlehen noch valutierten, wurde vom Notar im Rahmen seiner Beratungstätigkeit nicht ermittelt.

Notar ermittelt den Sachverhalt nur unvollständig

Der Notar ging aber auf Grundlage der ihm vorliegenden Informationen davon aus, dass der Nachlass nicht überschuldet war.

Unstreitig hatten die Beteiligten gegenüber dem Notar den ausdrücklichen Wunsch angegeben, das Eigenheim zu erhalten und vor allem die Söhne aus der Haftung herauszuhalten. Die beiden Kinder, so die Mitteilung der Witwe an den Notar, sollten jedenfalls mit den aus dem Grundbuch stammenden Schulden nichts zu tun haben.

Der Notar beurkundete auf dieser Basis eine Erbauseinandersetzung unter den drei Erben. Er habe, so der Notar im späteren Verfahren, die Chance gesehen, dass die Bank die beiden Kinder im Hinblick auf ihre ¼-Anteile aus der dinglichen Haftung entlassen würde.

Der Wunsch der Mutter, ihre beiden Kinder von Haftungsansprüchen freizustellen, erfüllte sich aber auf Grundlage des von dem Notar beurkundeten Auseinandersetzungsvertrages nicht.

Disziplinarverfahren gegen den Notar

Mit dem Vorwurf, er habe ein Dienstvergehen begangen, wurde gegen den Betroffenen Notar ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das mit der Verhängung einer Geldbuße endete.

Gegen diese Geldbuße legte der betroffene Notar Rechtsmittel zum Oberlandesgericht ein. Dort bestätigte man allerdings die Rechtmäßigkeit der disziplinarischen Maßnahme.

Der Notar wollte dies aber nicht hinnehmen und legte gegen die Entscheidung des OLG Berufung zum Bundesgerichtshof ein.

BGH moniert eine völlig ungesicherte Tatsachenbasis

Der BGH wies die Berufung als unbegründet zurück.

Der Notar habe, so der BGH, als grundlegende Pflicht den Willen der Parteien zu erforschen und die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren.

In der Begründung seiner Entscheidung wies der BGH darauf hin, dass der Notar im zu entscheidenden Fall „auf einer völlig ungesicherten Tatsachenbasis“ einen Erbauseinandersetzungsvertrag beurkundet habe, „obwohl ein solcher Vertrag den Interessen der Beteiligten eindeutig zuwiderlief.“

Der BGH monierte insbesondere, dass der Notar die Beteiligten nicht darauf hingewiesen habe, dass die Miterben und damit auch die Kinder mit dem Vollzug der Nachlassteilung sowohl ihr Recht, gemäß § 2059 Abs. 1 BGB die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus ihrem Eigenvermögen zu verweigern, als auch die Möglichkeit, eine die Haftung auf den Nachlass beschränkende Nachlassverwaltung zu beantragen, verlieren, § 2062 BGB.

Nachdem der betroffene Notar neben diesen materiellrechtlichen Vorwürfen auch mit formalen Einwänden gegen den Bußgeldbescheid beim BGH nicht durchdringen konnte, wurde seine Berufung kostenpflichtig zurückgewiesen.

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