Wann ist einem Notar ein Auftrag zur Erstellung eines Testaments erteilt?
OLG Karlsruhe – Beschluss vom 17.12.2024 – 19 W 11/24
- Ein Ehepaar sucht eine Notarin auf und bespricht dort eine mögliche Erbfolgeregelung
- Die Notarin erstellt für das Ehepaar den Entwurf eines Testaments
- Das Ehepaar weigert sich, für die Tätigkeit der Notarin zu bezahlen
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte über die Frage zu befinden, ob ein Ehepaar einer Notarin einen Auftrag zur Errichtung eines Testaments erteilt hatte und der Notarin daher die Gebühren für diese Tätigkeit schuldet.
In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar eine Notarin aufgesucht. Es ging dem Ehepaar bei ihrem Notarbesuch erklärtermaßen um Hilfe bei der Regelung ihrer Erbfolge.
In welchem Umfang das Ehepaar diese notarielle Hilfestellung anfragte, darüber sollte in der Folge Streit entstehen.
Die Eheleute schildern der Notarin Details zur ihrer Familie
Anlässlich des Notartermins schilderte das Ehepaar der Notarin unstreitig Einzelheiten zu ihrer familiären Situation, so insbesondere zu den beiden Töchtern des Ehepaares, die man im Rahmen der Erbfolgeregelung bedenken wollte.
Die Notarin fragte das Ehepaar, ob es die Erstellung des Entwurfs eines gemeinsamen Testaments wünschen würde.
Auf diese Frage hin teilte das Ehepaar der Notarin mit, dass man darüber nachdenken wolle.
Die Notarin kündigt dem Ehepaar die Erstellung eines Testaments an
Daraufhin kündigte die Notarin die Fertigung eines Testamentsentwurfs an, was von Seiten des Ehepaares unwidersprochen blieb.
In der Folge erstellte die Notarin den Entwurf eines Testaments und übermittelte diesen Entwurf dem Ehepaar.
Einige Zeit später fragte die Notarin bei dem Ehepaar an, ob das Testament den Vorstellungen des Ehepaares entsprechen würde und die Sache abgeschlossen werden kann.
Das Ehepaar antwortete daraufhin, dass es noch keine Zeit gehabt habe, den übersandten Entwurf durchzusehen, die Erstellung eines Testaments aber nach wie vor als wichtig ansehen würde.
Die Notarin schickt dem Ehepaar eine Rechnung über 4.000 Euro
Auf diese Mitteilung hin schloss die Notarin die Angelegenheit für sich vorläufig ab und übermittelte dem Ehepaar für die Erstellung des Testamentsentwurfs eine Rechnung über rund 4.000 Euro.
Die Begleichung dieser Rechnung verweigerte das Ehepaar mit dem Hinweis, dass man der Notarin zu keinem Zeitpunkt einen Auftrag zur Errichtung eines Testaments erteilt habe.
Die Notarin sei, so das Ehepaar weiter, lediglich zu Beratungszwecken aufgesucht worden und habe das Ehepaar mit dem Angebot, ein Testament zu entwerfen, „überfahren“.
Mit dieser Argumentation drang das Ehepaar aber weder vor dem Landgericht noch im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht durch.
Beide Instanzen verurteilten das Ehepaar zur Bezahlung der Notarrechnung.
In Anbetracht der Gesamtumstände sei, so das OLG in der Begründung seiner Entscheidung, die Notarin zu Recht davon ausgegangen, dass ihr von dem Ehepaar ein Auftrag für die Beurkundung eines gemeinsamen Testaments erteilt worden sei.
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