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Notar erhält nur dann Gebühren, wenn ein Auftrag für den Entwurf eines Testaments tatsächlich erteilt wurde

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Münster – Beschluss vom 26.01.2021 – 5 OH 14/20

  • Eheleute suchen einen Notar auf und erhalten dann den Entwurf eines Testaments
  • Eheleute bestreiten, dem Notar jemals einen Auftrag für das Testament erteilt zu haben
  • Die Rechnung des Notars wird vom Gericht aufgehoben

Das Landgericht Münster hatte über eine Gebührenrechnung eines Notars zu urteilen.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar bereits im Jahr 2017 von einem Notar ein gemeinsames Testament entwerfen lassen.

Im Jahr 2018 wollten die Eheleute durch die Übertragung von Grundbesitz einen möglichen Pflichtteilsanspruch einer Tochter des Ehemannes aus erster Ehe der Höhe nach reduzieren.

Eheleute suchen einen Notar auf

Um dieses Rechtsgeschäft zu vollziehen, suchten die Eheleute abermals einen Notar auf.

Anlässlich dieses Termins bei dem Notar wurde wohl neben den Grundstücksgeschäften auch über ein notarielles Testament für die Eheleute gesprochen.

Der genaue Inhalt dieser Besprechung und insbesondere die Frage, ob die Eheleute dem Notar einen Auftrag für den Entwurf eines notariellen Testaments erteilt hatten, sollte in der Folge streitig werden.

Eheleute übergeben dem Notar ihre Heiratsurkunde

Unstreitig war noch, dass die Eheleute dem Notar im Verlauf des Gesprächs ihre Heiratsurkunde übergeben sowie die Geburtsdaten der Kinder der Eheleute mitgeteilt hatten.

Ob die Eheleute darüber hinaus dem Notar im Rahmen des Termins aber einen Auftrag zum Entwurf eines gemeinsamen Testaments erteilt hatten, wurde von den Beteiligten sehr unterschiedlich beurteilt.

Der Notar übersandte den Eheleuten in der Folge jedenfalls den Entwurf eines notariellen Testaments mitsamt einer Rechnung in Höhe von 720,37 Euro.

Eheleute bestreiten eine Auftragserteilung

Die Eheleute waren ob dieser Vorgehensweise des Notars offenbar etwas überrascht.

Die Eheleute konnten sich nämlich nicht daran erinnern, dem Notar jemals einen Auftrag zum Entwurf eines Testaments erteilt zu haben.

Sie zogen daher vor das für den Notar zuständige Landgericht und beantragten dort eine gerichtliche Entscheidung über die Kostenrechnung des Notars.

Notar drängt den Eheleuten ein Testament auf

In dem gerichtlichen Verfahren trugen die Eheleute vor, dass sie den Notar darauf hingewiesen hätten, dass sie bereits in Besitz eines notariellen Testaments seien und aus diesem Grund kein neues Testament benötigen würden.

Der Notar habe aber in dem Termin versucht, ihnen ein neues Testament nachgerade „aufzudrängen“.

Die Heiratsurkunde und die Daten der Kinder habe man jedenfalls nur im Zusammenhang mit dem zu beurkundenden Grundstücksgeschäft übergeben bzw. mitgeteilt.

Nach Anhörung beider Parteien entschied das Gericht zugunsten der Eheleute und hob die Kostenrechnung des Notars auf.

Gericht kann eine Auftragserteilung an den Notar nicht rechtssicher feststellen

Das Gericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass man „nicht mit der erforderlichen Sicherheit“ habe feststellen können, dass die Eheleute dem Notar tatsächlich einen Auftrag zur Erstellung des Testamententwurfes erteilt hätten.

Man könne einem Notar einen solchen Auftrag zwar grundsätzlich auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten erteilen.

Vorliegend ließe sich aber eine Auftragserteilung nicht mit der notwendigen Gewissheit nachweisen.

Lasse sich aber eine Auftragserteilung nicht sicher feststellen, ginge dies eben zu Lasten des Notars.

Die Rechnung des Notars war damit gegenstandslos.

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