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Das Nießbrauchvermächtnis im Testament – Versorgung eines nahen Verwandten oder des Ehepartners

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nießbrauch am kompletten Nachlass, an Erbteilen oder an einzelnen Nachlassgegenständen
  • Nießbrauch als Alternative zur Vor- und Nacherbschaft
  • Nießbrauch unterliegt der Erbschaftsteuer

Wenn ein Erblasser den Wunsch hat, für die Zeit nach seinem Ableben eine ihm nahe stehende Person zu versorgen, so stehen dem Erblasser verschiedene erbrechtliche Konstruktionen zur Verfügung.

So kann der Erblasser die betreffende Person in seinem Testament als Erben einsetzen oder ein Vermächtnis über einen bestimmten Geldbetrag zukommen lassen.

Tritt der Erbfall ein, so hat die so begünstigte Person Anspruch auf die Erbschaft bzw. das Vermächtnis.

Oft muss der Erblasser bei der Abfassung seines Testaments aber auch mehr als nur eine Person im Auge haben.

Mehrere Generationen im Testament versorgen

So besteht in Familien häufig typischerweise das Problem, dass der Erblasser sowohl dafür Sorge tragen will, dass der überlebende Ehepartner nach dem Eintritt des Erbfalls angemessen versorgt ist als auch will der zukünftige Erblasser sein Vermögen gerne an seine Kinder und sonstige Nachkommen weitergeben.

Sollen in einem Testament mehrere Generationen bedacht werden, dann besteht für den Erblasser die Möglichkeit, in seinem Testament eine so genannte Vor- und Nacherbfolge nach §§ 2100 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) anzuordnen.

Der Erblasser kann hier beispielsweise seinen Ehepartner als Vorerben und seine Kinder als Nacherben einsetzen. Nach dem Eintritt des Erbfalls erhält dann zunächst der Ehepartner den kompletten Nachlass und kann ihn für sich nutzen. Verstirbt der Ehepartner, dann geht der Nachlass an die Kinder als Nacherben über.

Mit dem Nießbrauchsvermächtnis eine Person versorgen

Es gibt zu der Konstruktion einer Vor- und Nacherbschaft aber auch eine häufig genutzte Alternative: Das so genannte Nießbrauchvermächtnis.

Hier setzt der Erblasser eine Person A (z.B. die Kinder) als Erben in seinem Testament ein. Gleichzeitig ordnet der Erblasser aber zugunsten der zu versorgenden Person (z.B. dem Ehepartner) ein Nießbrauchsvermächtnis an.

Ein Nießbrauchsrecht gibt der begünstigten Person die Möglichkeit, eine bestimmte Sache in Besitz zu nehmen, zu bewirtschaften und Nutzungen aus der Sache zu ziehen.

In dem vorstehenden Beispielsfall wird der Erbe nach dem Eintritt des Erbfalls zwar rechtlich Eigentümer, der Nießbrauchvermächtnisnehmer zieht aber (unter Ausschluss des Erben) den wirtschaftlichen Nutzen aus der Sache.

Der Erblasser hat es dabei in der Hand zu bestimmen, worauf sich der Nießbrauch beziehen soll.

Nießbrauch kann am gesamten Nachlass bestellt werden

So kann sich der Nießbrauch beispielsweise auf eine zum Nachlass gehörende Immobilie beziehen. In einem solchen Fall steht es dem Vermächtnisnehmer frei zu entscheiden, ob er die Immobilie, an der ihm ein Nießbrauchsrecht eingeräumt wurde, selber zu Wohnzwecken nutzt oder ob er die Immobilie vermietet und die Mieteinnahmen für sich behält.

Für die Dauer des Nießbrauches ist der Erbe jedenfalls von der wirtschaftlichen Nutzung der Immobilie ausgeschlossen.

Der Erblasser muss sich aber nicht darauf beschränken, dem Betreffenden ein Nießbrauchsrecht nur an einem bestimmten Nachlassgegenstand einzuräumen.

Ein Nießbrauchsrecht kann auch an einzelnen Erbteilen (z.B. der Kinder) oder sogar am kompletten Nachlass eingeräumt werden.

Bei Einräumung eines Nießbrauchsrechts ist die Klärung der Frage empfehlenswert, ob der Erbe oder der Vermächtnisnehmer außergewöhnliche Lasten und die Kosten für Erhaltungsmaßnahmen tragen soll, § 1041 BGB.

Nießbrauch unterliegt der Erbschaftsteuer

Oft macht es auch Sinn, den Nießbrauchsberechtigten gleichzeitig als Testamentsvollstrecker einzusetzen und so seinen Befugnisrahmen zu erweitern, § 2209 BGB.

Ein Nießbrauchsrecht kann nicht übertragen werden, § 1059 BGB, und erlischt mit dem Tod des Nießbrauchsberechtigten, § 1061 BGB. Verstirbt der Nießbrauchsberechtigte, so kann der Erbe wieder uneingeschränkt über den ehedem belasteten Nachlassgegenstand verfügen.

Der Nießbrauchsberechtigte unterliegt der Erbschaftsteuer, § 3 ErbStG. Die steuerrechtliche Bewertung eines Nießbrauchsrechts folgt dabei den Regeln des Bewertungsgesetzes in §§ 13 ff. BewG.

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