Der Nießbrauch - Gestaltungsmittel im Testament zur Versorgung einer Person
- Es gibt verschiedene Wege, eine Person für den Erbfall zu versorgen
- Die Einsetzung mehrerer Erben kann problematisch sein
- Die wirtschaftliche Versorgung einer Person durch ein Nießbrauchvermächtnis
Bei der Regelung der eigenen Erbfolge steht neben dem Wunsch, sein Vermögen „gerecht“ zu verteilen, fast immer ein weiteres Anliegen des Erblassers im Vordergrund:
Der Erblasser will eine oder auch mehrere Personen nach seinem Ableben finanziell absichern.
Soweit der Erblasser nur einen nahen Familienangehörigen hat und auch nur diese eine Person nach Eintritt des Erbfalls versorgt wissen will, ist die Regelung der Erbfolge nicht sonderlich kompliziert.
Die Stellung als Alleinerbe ist komfortabel
Der Erblasser muss die betreffende Person in seinem Testament lediglich zu seinem alleinigen Erben benennen. In diesem Fall erhält der Alleinerbe nach dem Ableben des Erblassers dessen gesamtes Vermögen und die Versorgung des alleinigen Erben ist auf diesem Weg unproblematisch sichergestellt.
Nicht immer liegen die Verhältnisse aber so einfach. Oft hat es der Erblasser mit mehr als einer Person zu tun, die er im Erbfall bedenken will.
Gerade im Fall der klassischen Familie mit Kindern will ein Elternteil häufig sowohl den überlebenden Ehepartner absichern, gleichzeitig aber auch sicherstellen, dass die eigenen Kinder am Erblasservermögen partizipieren.
Für die Bewältigung solch einer Interessenlage bietet das Erbrecht verschiedene Lösungsansätze.
Erblasser benennt mehrere Erben
Wenn der Erblasser sein Vermögen unter mehreren Personen aufteilen will, besteht die „klassische“ – wenn auch nicht immer empfehlenswerte – Lösung darin, mehrere Erben einzusetzen.
Der Erblasser ist grundsätzlich frei in seiner Bestimmung, in seinem Testament eben nicht nur einen, sondern mehrere Erben zu benennen. Der Erblasser kann dabei die mehreren Erben in seinem Testament zu gleichen oder auch zu unterschiedlichen Erbquoten einsetzen und so für eine Vermögensverteilung sorgen, die ihm gerecht und fair erscheint.
Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft
Bei der Einsetzung mehrerer Erben erweist sich aber oft ein gesetzlicher Automatismus als großes Problem. Setzt der Erblasser nämlich mehrere Erben ein, dann entsteht unter diesen mehreren Erben kraft Gesetz eine so genannte Erbengemeinschaft.
Diese Erbengemeinschaft muss von den Erben nach dem Erbfall auseinandergesetzt werden, sprich der Nachlass muss unter den Erben verteilt werden.
Hat der Erblasser seinen Hinterbliebenen für diesen Prozess der Nachlassauseinandersetzung in seinem Testament keine konkreten Hinweise hinterlassen, kommt es unter den Erben häufig zu erbitterten Streitereien über die Verteilung des Nachlasses.
Erblasser setzt Vermächtnis aus
Ahnt der Erblasser zu Lebzeiten bereits, dass die Verteilung seines Vermögens nach dem Eintritt des Erbfalls unter den mehreren Erben eher problematisch wird, kann er mit Hilfe des Erbrechts in seinem Testament auf andere Konstruktionen als die bloße Benennung mehrerer Erben ausweichen.
Eine einfache Lösung, mehrere Personen zu bedenken und das Streitpotential trotzdem zu minimieren, besteht darin, nur einen Erben zu benennen, diesen Erben aber mit einem Vermächtnis zugunsten einer oder mehrerer anderer Personen zu belasten.
In diesem Fall wird eine – latent problematische – Erbengemeinschaft vermieden. Der Alleinerbe muss nur nach Eintritt des Erbfalls die Vermächtnisforderungen der vom Erblasser benannten Vermächtnisnehmer erfüllen.
Auf diesem Weg kann der Erblasser dafür sorgen, dass sein Vermögen nach Eintritt des Erbfalls auf mehrere Personen verteilt wird.
Das Nießbrauchvermächtnis – Die Versorgung einer Person steht im Vordergrund
Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser einem Vermächtnisnehmer grundsätzlich jeden beliebigen Vermögensvorteil zu kommen lassen. Gegenstand eines Vermächtnisses kann zum Beispiel die Zuwendung eines – auch hohen – Geldbetrages sein.
Durch ein Vermächtnis kann aber auch genauso gut eine Immobilie, ein Aktienpaket oder der Familienschmuck auf den Vermächtnisnehmer übertragen werden.
Ist das Vermächtnis erst einmal vollzogen, ist der Erbe also nach Eintritt des Erbfalls seiner Verpflichtung nachgekommen und hat er den Vermächtnisgegenstand an den Vermächtnisnehmer übertragen, dann ist der fragliche Nachlassgegenstand aus dem Nachlass und auch aus dem Vermögen des Erben ausgeschieden.
Diese Rechtsfolge will der Erblasser aber manchmal vermeiden. Gerade wenn die Versorgung einer bestimmten Person bei der Regelung der eigenen Erbfolge im Vordergrund steht, will der Erblasser dieser Person nach Eintritt des Erbfalls oft nur regelmäßige Zuwendungen zukommen lassen, damit die zu versorgende Person ihren Lebensunterhalt bestreiten kann.
Die Verschiebung großer Vermögenswerte ist in diesem Fall oft nicht erforderlich und auch nicht erwünscht.
Mit dem Nießbrauch eine bestimmte Person dauerhaft versorgen
Das Vehikel, mit dem im Rahmen der Erbfolgeregelung eine dauerhafte Versorgung einer bestimmten Person sichergestellt werden kann, nennt sich Nießbrauch, §§ 1030 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Durch die Bestellung eines Nießbrauches, beispielsweise im Rahmen eines Vermächtnisses, räumt der Erblasser dem Nießbrauchberechtigten das Recht ein, eine zum Nachlass gehörende Sache oder ein zum Nachlass gehörendes Recht nach Eintritt des Erbfalls zu nutzen.
So kann der Erblasser zum Beispiel anordnen, dass sich der Nießbrauch auf eine bestimmte Immobilie beziehen soll. Der Nießbrauchsberechtigte kann die fragliche Immobilie dann entweder selber nutzen oder alternativ die Mieteinnahmen einziehen.
Der Nießbrauch kann sich auf Sachen und Rechte beziehen
Neben dem Nutzungsrecht an Sachen kann sich der Nießbrauch auch auf dem Erblasser zustehenden Rechte, §§ 1068 ff. BGB, oder auch auf das Vermögen des Erblassers oder eine Erbschaft beziehen, §§ 1085 ff. BGB.
Mit der Bestellung eines Nießbrauchs in einem Vermächtnis wird gleichzeitig der Erbe von der Nutzung des Gegenstandes ausgeschlossen.
Ein Nießbrauchrecht erlischt kraft Gesetz mit dem Tod des Nießbrauchberechtigten, § 1061 BGB. Sobald also das Bedürfnis für den Nießbrauch und die Versorgung einer bestimmten Person durch deren Ableben entfällt, kann der Erbe wieder uneingeschränkt über den ehedem mit dem Nießbrauch belasteten Vermögensgegenstand verfügen.
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