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Tante setzt im Testament ihre Nichte und ihren Neffen als Erben ein – Der Neffe verstirbt vor der Tante – Erben jetzt die Kinder des Neffen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 12.01.2021 – I-3 Wx 132/20

  • Tante setzt in ihrem Testament ihren Neffen und ihre Nichte als hälftige Miterben ein
  • Der Neffe verstirbt vor der Tante
  • Die Kinder des Neffen rücken nach dem Tod der Erblasserin nicht als Erben nach

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte aufgrund eines notariellen Testaments die Erbfolge nach einer Erblasserin zu klären.

In der Angelegenheit war die ledige Erblasserin kinderlos verstorben.

Die Erblasserin hatte am 01.01.1997 ein notarielles Testament errichtet.

In diesem Testament hatte die Erblasserin eine Tochter und einen Sohn ihrer Halbschwester als Miterben zu gleichen Teilen eingesetzt.

Außer der Erbeinsetzung enthält das Testament keine weiteren erbrechtlichen Anordnungen

Neben dieser Erbeinsetzung enthielt das notarielle Testament lediglich eine Grabpflegeanordnung und den Hinweis, dass die Erblasserin keine weiteren Regelungen treffen will.

Der als Miterbe zu ½ eingesetzte Neffe verstarb in der Folge vor der Erblasserin und hinterließ seinerseits zwei Töchter.

Nach dem Tod der Erblasserin kam es dann zwischen der Nichte der Erblasserin und einer Tochter des vorverstorbenen Neffen der Erblasserin zum Streit über die Erbfolge.

Nichte beantragt einen Erbschein als Alleinerbin

Die Nichte der Erblasserin beanspruchte nach dem vorzeitigen Ableben ihres Bruders die Alleinerbenstellung und beantragte bei dem zuständigen Nachlassgericht auch einen entsprechenden Erbschein.

Einer Tochter des vorverstorbenen Neffen der Erblasserin missfiel dieser Erbscheinsantrag aber. Sie machte geltend, dass an die Stelle ihres Vaters, dem vorverstorbenen Neffen der Erblasserin, nunmehr sie und ihre Schwester als Erben getreten seien.

Das Nachlassgericht favorisierte den Erbscheinsantrag der Nichte der Erblasserin und kündigte einen entsprechenden Beschluss an.

Tochter des Neffen legt Beschwerde ein

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legte die Tochter des vorverstorbenen Neffen der Erblasserin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Das OLG teilte die Bewertung des Nachlassgerichts, wonach die Nichte der Erblasserin alleinige Erbin geworden sei.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG zunächst darauf hin, dass auf den vorliegenden Fall die Auslegungsregel in § 2069 BGB nicht anwendbar sei, da Erblasserin in ihrem Testament eben nicht ihre Abkömmlinge, sondern ihre Nichte bzw. ihren Neffen als Erben eingesetzt habe.

Was wollte die Erblasserin?

Entscheidend sei daher, so das OLG, ob dem Testament der Erblasserin entnommen werden könne, ob es dem Willen der Erblasserin entsprochen hätte, dass die Kinder des vorverstorbenen Neffen als Erben an die Stelle des Neffen nachrücken.

Es komme mithin darauf an, ob die Erblasserin ihren Neffen in dem Testament um seiner Person willen oder als Ersten seines Stammes als Erben eingesetzt habe.

Für eine Einsetzung des Neffen als Ersten seines Stammes lagen aber nach Überzeugung des OLG zu wenige Anhaltspunkte vor.

Das Testament enthält keine Ersatzerbenbestimmung

Von dem OLG wurde dabei darauf verwiesen, dass es nahe gelegen hätte, dass die Erblasserin den Stamm ihrer Halbschwester als Erben in ihrem Testament eingesetzt hätte, wenn sie tatsächlich den Willen gehabt hätte, dass der Nachlass an die Familie ihrer Halbschwester geht.

Auch der Umstand, dass die Erblasserin über die Erbeinsetzung hinaus keine weiteren Anordnungen in ihrem Testament treffen wollte, deutete nach Überzeugung des OLG darauf hin, dass die Erblasserin jedenfalls von einer Anwachsung des Erbteils eines weggefallenen Erben nach § 2094 BGB ausgegangen sei.

Anderenfalls hätte die Erblasserin, immerhin von einem Notar bei der Abfassung ihres Testaments beraten, eine abweichende Regelung oder gegebenenfalls eine Ersatzerbenbestimmung in ihr Testament aufgenommen.

Abweichender Erblasserwille hätte genauer dargestellt werden müssen

Zu einer anderen Bewertung des Sachverhalts hätte man, so das OLG weiter, nur dann kommen können, wenn entsprechende „qualifizierte mündliche Äußerungen des Erblassers“ vorliegen würden.

Ein abweichender Erblasserwille sei „präzise zu beschreiben und konkrete Umstände namhaft zu machen“, um zu einer anderen Auslegung des Testaments zu gelangen.

Solche Umstände hatte die Tochter des vorverstorbenen Neffen der Erblasserin aber offenbar nicht vorbringen können.

Im Ergebnis verblieb es danach bei der Alleinerbenstellung der Nichte der Erblasserin.

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