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Als Erbin eingesetzte Cousine verstirbt vor der Erblasserin – Erben jetzt die Kinder der als Erbin im Testament eingesetzten Cousine?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 26.04.2017 – 31 Wx 378/16

  • Erblasserin benennt in Testament Erbin aber keine Ersatzerbin
  • Erbin verstirbt vor der Erblasserin
  • Tochter der Erbin macht das Erbrecht ihrer Mutter geltend

Das Oberlandesgericht hatte in einem Erbscheinverfahren die Erbfolge in einem Fall zu klären, bei dem die im Testament eingesetzte Erbin vor der Erblasserin verstorben war.

In der Angelegenheit waren der Ehemann und das einzige Kind der Erblasserin bereits vorverstorben.

Die Erblasserin hatte am 26.2.1989 ein Testament verfasst. In diesem Testament hatte die Erblasserin ihre Cousine mütterlicherseits als alleinige Erbin eingesetzt.

Die Erbin belastete die Erblasserin in ihrem Testament mit Vermächtnissen zugunsten zweier weiterer Cousinen mütterlicherseits. Im Ergebnis sollte das Vermögen der Erblasserin nach den Bestimmungen in dem Testament gleichmäßig unter den drei Cousinen mütterlicherseits aufgeteilt werden.

Testament benennt keine Ersatzerben

Verwandte väterlicherseits waren in dem Testament der Erblasserin nicht bedacht worden. Ebenso wenig fand sich in dem Testament eine Ersatzerbenbestimmung.

Noch vor dem Tod der Erblasserin selber verstarb die in dem Testament als Erbin eingesetzte Cousine. Diese Cousine wurde von ihrer Tochter beerbt.

Nach dem Ableben der Erblasserin beantragte die Tochter der vorverstorbenen Cousine beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie als Alleinerbin der Erblasserin ausweisen sollte. Die Tochter vertrat die Auffassung, dass ihr die Erbschaft als Ersatzerbin ihrer vorverstorbenen Mutter zusteht.

Anderer Auffassung war ein weiterer Verwandter der Erblasserin. Er ließ das Nachlassgericht wissen, dass seiner Auffassung nach vorliegend die gesetzliche Erbfolge greifen würde, nachdem die Erblasserin in ihrem Testament gerade keine Ersatzerbfolge vorgesehen hatte.

Nachlassgericht kündigt Erbschein zugunsten der Tochter an

Das Nachlassgericht teilte den Beteiligten mit, dass es den beantragten Erbschein zugunsten der Tochter der vorverstorbenen Cousine der Erblasserin zu erlassen gedenke.

Hiergegen legte der weitere Beteiligte Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG wies die Beschwerde als unbegründet zurück und teilte im Ergebnis die Rechtsauffassung des Nachlassgerichts.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass die Auslegungsregel des § 2069 BGB vorliegend nicht zur Anwendung kommen könne, da § 2069 BGB nur für Abkömmlinge eines Erblassers gelte.

Die vorverstorbene Cousine sei aber im zu entscheidenden Fall gerade kein Abkömmling der Erblasserin, sondern mit dieser lediglich in einer Seitenlinie verwandt.

Auch eine analoge Anwendung des § 2069 BGB komme grundsätzlich nicht in Frage.

Testament muss ausgelegt werden

Eine Erbenstellung der Tochter der vorverstorbenen Cousine der Erblasserin ergebe sich jedoch, so das OLG, im Wege einer ergänzenden Auslegung des Testaments.

Eine Auslegung eines Testaments setze dabei grundlegend voraus, dass das Testament eine planwidrige Lücke enthält. Dies sei im zu entscheidenden Fall anzunehmen, da die Erblasserin den Fall des Vorversterbens Ihrer Cousine weder im Testament geregelt noch offenbar bedacht hat.

Eine Testamentsauslegung erfordere dabei, so das OLG,  das Vorhandensein einer

„für die Zeit der Testamentserrichtung anhand des Testaments oder unter Zuhilfenahme von Umständen außerhalb des Testaments oder der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellende Willensrichtung des Erblassers.“

Das Gericht habe mithin zu ermitteln, was die Erblasserin gewollt hätte, wenn sie bei der Testamentserrichtung an das Vorversterben ihrer Cousine gedacht hätte.

Was wollte die Erblasserin?

Nicht ausreichend für die Annahme einer Ersatzerbenstellung der Tochter sei in diesem Zusammenhang ein enges Verhältnis der Erblasserin zu der Cousine. Vielmehr sei die Feststellung notwendig, dass „die Zuwendung der Bedachten als Erste ihres Stammes und nicht nur ihr persönlich gegolten hat“.

Hier sahen die Richter des OLG in dem Umstand, dass die Erblasserin in ihrem Testament lediglich ihre Verwandten mütterlicherseits gleichmäßig bedacht hatte, ein starkes Indiz dafür, dass die „Cousinen der mütterlichen Linie jeweils als Erste ihres Stammes angesehen und nicht die persönliche Beziehung zu diesen im Vordergrund stand.“

Im Ergebnis stellte das Gericht im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung eine von der Erblasserin angeordnete Ersatzerbschaft fest. Nach dem Vorversterben der testamentarischen Erbin kam mithin deren Tochter zum Zuge.

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