Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Eltern setzen zwei Töchter als Erben ein – Wer erbt, wenn eine Tochter vor dem Erbfall selber verstirbt?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 29.07.2015 – I-3 Wx 86/15

  • Eltern setzen ihre Kinder als Erben ein
  • Vor dem Tod der Mutter verstirbt eines der Kinder
  • An die Stelle des verstorbenen Kindes treten deren Kinder als Ersatzerben

Im Rahmen einer Auseinandersetzung um einen Erbschein hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf über die Erbfolge nach einem Ehepaar zu entscheiden.

Die Erblasserin war im Jahr 2011 verstorben.

Der Ehemann der Erblasserin war am 07.05.1995 bereits vorverstorben. Nur wenige Monate nach ihrem Vater war eine der beiden Töchter des Ehepaars am 17.08.1995 verstorben.

Die Eheleute hatten mehrere letztwillige Verfügungen hinterlassen.

Eltern verfassen ein gemeinsames Testament

So enthielt ein gemeinschaftliches Testament vom 28.02.1989 folgende Regelung:

"Wir (...) setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.
Nach dem Tode des Überlebenden, sollen unsere beiden Kinder zu gleichen Teilen Nacherben sein.
Ersatzerben für verstorbene Kinder sollen dessen Kinder sein."

Am 24.04.1989 errichteten die Eheleute ein weiteres Testament mit folgendem Wortlaut:

"Wir (...) setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.
Nach dem Tode des Überlebenden soll der Nachlass zu gleichen Teilen an unsere Kinder (...) fallen."

Nach dem Tod ihres Ehemannes errichtete die Erblasserin ein weiteres Testament mit folgendem Inhalt:

"Hiermit verfüge ich (...), daß meine Tochter die alleinbegünstigte meiner Depotpapiere bei der Sparkasse ist.
(...)
Dies ist mein letzter Wunsch und Wille."

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die einzige noch lebende Tochter der Erblasserin unter Hinweis auf das Testament vom 24.04.1989 beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie als alleinige Erbin ausweisen sollte.

Dieser Erbschein wurde der Tochter daraufhin antragsgemäß erteilt.

Sohn des vorverstorbenen Kindes beantragt die Einziehung des Erbscheins

Knappe drei Jahre später beantragte dann aber ein Sohn der vorverstorbenen Tochter beim Nachlassgericht, dass der bereits erteilte Erbschein als unrichtig eingezogen wird.

Der Sohn der vorverstorbenen Tochter beantragte weiter, dass ein Erbschein erlassen wird, der die Tochter der Erblasserin als Erbin zu 1/2 und ihn sowie seine zwei Geschwister als Erben zu je 1/6 ausweisen soll.

Das Nachlassgericht zog daraufhin den der Tochter erteilten Alleinerbschein als unrichtig ein und stellte in Aussicht, den von dem Sohn der vorverstorbenen Tochter beantragten Erbschein antragsgemäß erlassen zu wollen.

Hiergegen erhob die Tochter Beschwerde zum Oberlandesgericht.

Das OLG wies die Beschwerde allerdings als unbegründet zurück.

Das OLG teilte den Beteiligten mit, dass die Tochter der Erblasserin auf Grundlage des Testaments vom 24.04.1989 nicht alleinige Erbin geworden sei, sondern die Kinder der vorverstorbenen Tochter als Miterben anzusehen seien.

Zwar enthalte das Testament aus dem April 1989, anders als das Testament aus dem Februar 1989, keine Ersatzerbenbestimmung. Vorliegend komme aber die Auslegungsregel des § 2069 BGB zur Anwendung.

Das Gericht konstatierte zwar, dass die Erblasserin möglicherweise zuletzt den Willen gehabt habe, ihr Vermögen alleine der Tochter – und nicht auch den Enkeln – zu übertragen.

Entscheidend war der Wille der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung ihres Testaments

Entscheidend sei aber der Wille der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 24.04.1989. Zu diesem Zeitpunkt könne nicht rechtssicher festgestellt werden, dass die Erblasserin den Willen gehabt habe, ihren Enkeln für den Erbfall nichts zukommen zu lassen.

Insbesondere der Umstand, dass die Eltern auch in dem zeitlich späteren Testament ihre beiden Töchter gleichmäßig bedacht hätten, würde dafür sprechen, dass die Eltern im Jahr 1989 noch davon ausgingen, dass im Falle des Vorversterbens einer Tochter deren Abkömmlinge nach § 2069 BGB an deren Stelle rücken würden.

Im Ergebnis musste die Tochter der Erblasserin die Erbschaft demnach mit ihren Neffen und Nichten teilen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Ein Erbe fällt weg – Der Erbteil des verbleibenden Erben erhöht sich
Die als Alleinerbin eingesetzte Ehefrau stirbt vor dem Erblasser – Werden nun die Schwestern der Ehefrau Erben?
Ein Erbe fällt weg – Was passiert mit dem frei gewordenen Erbteil?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht