Eltern setzen zwei Töchter als Erben ein – Wer erbt, wenn eine Tochter vor dem Erbfall selber verstirbt?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 29.07.2015 – I-3 Wx 86/15

  • Eltern setzen ihre Kinder als Erben ein
  • Vor dem Tod der Mutter verstirbt eines der Kinder
  • An die Stelle des verstorbenen Kindes treten deren Kinder als Ersatzerben

Im Rahmen einer Auseinandersetzung um einen Erbschein hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf über die Erbfolge nach einem Ehepaar zu entscheiden.

Die Erblasserin war im Jahr 2011 verstorben.

Der Ehemann der Erblasserin war am 07.05.1995 bereits vorverstorben. Nur wenige Monate nach ihrem Vater war eine der beiden Töchter des Ehepaars am 17.08.1995 verstorben.

Die Eheleute hatten mehrere letztwillige Verfügungen hinterlassen.

Eltern verfassen ein gemeinsames Testament

So enthielt ein gemeinschaftliches Testament vom 28.02.1989 folgende Regelung:

"Wir (...) setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.
Nach dem Tode des Überlebenden, sollen unsere beiden Kinder zu gleichen Teilen Nacherben sein.
Ersatzerben für verstorbene Kinder sollen dessen Kinder sein."

Am 24.04.1989 errichteten die Eheleute ein weiteres Testament mit folgendem Wortlaut:

"Wir (...) setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.
Nach dem Tode des Überlebenden soll der Nachlass zu gleichen Teilen an unsere Kinder (...) fallen."

Nach dem Tod ihres Ehemannes errichtete die Erblasserin ein weiteres Testament mit folgendem Inhalt:

"Hiermit verfüge ich (...), daß meine Tochter die alleinbegünstigte meiner Depotpapiere bei der Sparkasse ist.
(...)
Dies ist mein letzter Wunsch und Wille."

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die einzige noch lebende Tochter der Erblasserin unter Hinweis auf das Testament vom 24.04.1989 beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie als alleinige Erbin ausweisen sollte.

Dieser Erbschein wurde der Tochter daraufhin antragsgemäß erteilt.

Sohn des vorverstorbenen Kindes beantragt die Einziehung des Erbscheins

Knappe drei Jahre später beantragte dann aber ein Sohn der vorverstorbenen Tochter beim Nachlassgericht, dass der bereits erteilte Erbschein als unrichtig eingezogen wird.

Der Sohn der vorverstorbenen Tochter beantragte weiter, dass ein Erbschein erlassen wird, der die Tochter der Erblasserin als Erbin zu 1/2 und ihn sowie seine zwei Geschwister als Erben zu je 1/6 ausweisen soll.

Das Nachlassgericht zog daraufhin den der Tochter erteilten Alleinerbschein als unrichtig ein und stellte in Aussicht, den von dem Sohn der vorverstorbenen Tochter beantragten Erbschein antragsgemäß erlassen zu wollen.

Hiergegen erhob die Tochter Beschwerde zum Oberlandesgericht.

Das OLG wies die Beschwerde allerdings als unbegründet zurück.

Das OLG teilte den Beteiligten mit, dass die Tochter der Erblasserin auf Grundlage des Testaments vom 24.04.1989 nicht alleinige Erbin geworden sei, sondern die Kinder der vorverstorbenen Tochter als Miterben anzusehen seien.

Zwar enthalte das Testament aus dem April 1989, anders als das Testament aus dem Februar 1989, keine Ersatzerbenbestimmung. Vorliegend komme aber die Auslegungsregel des § 2069 BGB zur Anwendung.

Das Gericht konstatierte zwar, dass die Erblasserin möglicherweise zuletzt den Willen gehabt habe, ihr Vermögen alleine der Tochter – und nicht auch den Enkeln – zu übertragen.

Entscheidend war der Wille der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung ihres Testaments

Entscheidend sei aber der Wille der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 24.04.1989. Zu diesem Zeitpunkt könne nicht rechtssicher festgestellt werden, dass die Erblasserin den Willen gehabt habe, ihren Enkeln für den Erbfall nichts zukommen zu lassen.

Insbesondere der Umstand, dass die Eltern auch in dem zeitlich späteren Testament ihre beiden Töchter gleichmäßig bedacht hätten, würde dafür sprechen, dass die Eltern im Jahr 1989 noch davon ausgingen, dass im Falle des Vorversterbens einer Tochter deren Abkömmlinge nach § 2069 BGB an deren Stelle rücken würden.

Im Ergebnis musste die Tochter der Erblasserin die Erbschaft demnach mit ihren Neffen und Nichten teilen.

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