Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Mit welchen Behörden hat man bei einem Sterbefall Kontakt? Nachlassgericht und Standesamt

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Sterbeurkunde vom Standesamt wird zwingend benötigt
  • Nachlassgericht erteilt den Erben einen Erbschein
  • Öffentliche Register sind nach einem Todesfall zu berichtigen

Ein Todesfall innerhalb der eigenen Familie ist zunächst ein höchst privates Ereignis.

Trotzdem kommt man als betroffener Angehöriger nicht umhin, nach dem Ableben eines Angehörigen auch mit staatlichen Behörden in Kontakt zu treten.

Standesamt stellt Sterbeurkunde aus

Nach dem Tod eines Menschen müssen die Angehörigen zunächst von einem Arzt einen so genannten Totenschein ausstellen lassen. Dieses Dokument enthält Angaben zur Person des Verstorbenen, zu Todeszeitpunkt und Todesursache.

Legt man den Totenschein bei dem Standesamt, in dessen Bezirk die Person verstorben ist, vor, erhält man als Angehöriger eine so genannte Sterbeurkunde, mit deren Hilfe man in der Folge den Todesfall gegenüber Dritten nachweisen kann. Es ist empfehlenswert, sich mehrere Ausfertigungen dieser Sterbeurkunde ausstellen zu lassen.

Nach § 28 PStG (Personenstandsgesetz) ist man als Mitbewohner oder Eigentümer der Wohnung, in der sich der Sterbefall ereignet hat, verpflichtet, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag den Todesfall bei dem zuständigen Standesamt anzuzeigen.

Hat sich der Todesfall in einem Krankenhaus, einem Alten- oder Pflegeheim ereignet, so ist diese Einrichtung zur Anzeige des Todesfalls beim Standesamt verpflichtet, § 30 PStG.

Nachlassgericht prüft die Erbfolge

Die vom Standesamt ausgestellte Sterbeurkunde wird von Amts wegen an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet.

Dort wird dann überprüft, ob der Verstorbene eine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrages hinterlassen hat. Diese Ermittlungen des Nachlassgerichts können freilich nur dann von Erfolg gekrönt sein, wenn der Erblasser sein Testament in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben hat.

Hat der Verstorbene ein privatschriftliches Testament errichtet und dieses zu Hause aufbewahrt, dann ist jedermann, der das Testament auffindet, verpflichtet, dieses Dokument beim Nachlassgericht abzuliefern, § 2259 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Hat sich der letzte Wille des Verstorbenen in amtlicher Verwahrung befunden oder wurde ein Testament beim Nachlassgericht abgeliefert, dann bestimmt das Nachlassgericht einen Termin zur Eröffnung des Testaments. Zu diesem Termin werden zumindest die gesetzlichen Erben schriftlich vom Gericht geladen.

Stellt sich im Rahmen der Testamentseröffnung heraus, dass ein Nichtanwesender vom Inhalt des letzten Willens betroffen ist, dann verständigt das Gericht die betreffende Person in schriftlicher Form.

Hat der Verstorbene kein Testament hinterlassen und richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Regelungen in §§ 1922 ff. BGB, dann ermittelt das Nachlassgericht die betroffenen Erben grundsätzlich nicht von Amts wegen.

Lediglich in Bayern und in Baden-Württemberg gibt es eine Erbenermittlungspflicht für das Nachlassgericht, Art 37 AGGVG (Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz) und § 41 LFGG (Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit).

Die Erbfolge wird vom Nachlassgericht weiter dann von Amts wegen überprüft, wenn von einem Beteiligten der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt wird.

Grundbuchamt und Handelsregister korrigieren Eintragung

War der Erblasser als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch oder als Inhaber eines Unternehmens im Handelsregister eingetragen, so werden diese Angaben schließlich auf Antrag des berechtigten Erben aktualisiert.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Anzeige des Todes eines Menschen beim Standesamt – Angehörige erhalten Sterbeurkunde
Was muss ich nach einem Todesfall veranlassen?
Muss man die Erbschaft annehmen oder kann man sie ausschlagen?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht