Mit welchen Behörden hat man bei einem Sterbefall Kontakt? Nachlassgericht und Standesamt

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Sterbeurkunde vom Standesamt wird zwingend benötigt
  • Nachlassgericht erteilt den Erben einen Erbschein
  • Öffentliche Register sind nach einem Todesfall zu berichtigen

Ein Todesfall innerhalb der eigenen Familie ist zunächst ein höchst privates Ereignis.

Trotzdem kommt man als betroffener Angehöriger nicht umhin, nach dem Ableben eines Angehörigen auch mit staatlichen Behörden in Kontakt zu treten.

Standesamt stellt Sterbeurkunde aus

Nach dem Tod eines Menschen müssen die Angehörigen zunächst von einem Arzt einen so genannten Totenschein ausstellen lassen. Dieses Dokument enthält Angaben zur Person des Verstorbenen, zu Todeszeitpunkt und Todesursache.

Legt man den Totenschein bei dem Standesamt, in dessen Bezirk die Person verstorben ist, vor, erhält man als Angehöriger eine so genannte Sterbeurkunde, mit deren Hilfe man in der Folge den Todesfall gegenüber Dritten nachweisen kann. Es ist empfehlenswert, sich mehrere Ausfertigungen dieser Sterbeurkunde ausstellen zu lassen.

Nach § 28 PStG (Personenstandsgesetz) ist man als Mitbewohner oder Eigentümer der Wohnung, in der sich der Sterbefall ereignet hat, verpflichtet, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag den Todesfall bei dem zuständigen Standesamt anzuzeigen.

Hat sich der Todesfall in einem Krankenhaus, einem Alten- oder Pflegeheim ereignet, so ist diese Einrichtung zur Anzeige des Todesfalls beim Standesamt verpflichtet, § 30 PStG.

Nachlassgericht prüft die Erbfolge

Die vom Standesamt ausgestellte Sterbeurkunde wird von Amts wegen an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet.

Dort wird dann überprüft, ob der Verstorbene eine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrages hinterlassen hat. Diese Ermittlungen des Nachlassgerichts können freilich nur dann von Erfolg gekrönt sein, wenn der Erblasser sein Testament in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben hat.

Hat der Verstorbene ein privatschriftliches Testament errichtet und dieses zu Hause aufbewahrt, dann ist jedermann, der das Testament auffindet, verpflichtet, dieses Dokument beim Nachlassgericht abzuliefern, § 2259 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Hat sich der letzte Wille des Verstorbenen in amtlicher Verwahrung befunden oder wurde ein Testament beim Nachlassgericht abgeliefert, dann bestimmt das Nachlassgericht einen Termin zur Eröffnung des Testaments. Zu diesem Termin werden zumindest die gesetzlichen Erben schriftlich vom Gericht geladen.

Stellt sich im Rahmen der Testamentseröffnung heraus, dass ein Nichtanwesender vom Inhalt des letzten Willens betroffen ist, dann verständigt das Gericht die betreffende Person in schriftlicher Form.

Hat der Verstorbene kein Testament hinterlassen und richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Regelungen in §§ 1922 ff. BGB, dann ermittelt das Nachlassgericht die betroffenen Erben grundsätzlich nicht von Amts wegen.

Lediglich in Bayern und in Baden-Württemberg gibt es eine Erbenermittlungspflicht für das Nachlassgericht, Art 37 AGGVG (Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz) und § 41 LFGG (Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit).

Die Erbfolge wird vom Nachlassgericht weiter dann von Amts wegen überprüft, wenn von einem Beteiligten der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt wird.

Grundbuchamt und Handelsregister korrigieren Eintragung

War der Erblasser als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch oder als Inhaber eines Unternehmens im Handelsregister eingetragen, so werden diese Angaben schließlich auf Antrag des berechtigten Erben aktualisiert.

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