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Kann eine Vor- und Nacherbschaft nur für einzelne Nachlassgegenstände angeordnet werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Mit einer Vor- und Nacherbschaft kann man mehrere Erbengenerationen am Nachlassvermögen teilhaben lassen
  • Eine Nacherbschaft an einem einzelnen Nachlassgegenstand ist nicht möglich
  • Erblasser kann in seinem Testament ein Vermächtnis aussetzen

Eine Vor- und Nacherbschaft bietet einem Erblasser durchaus sinnvolle Gestaltungsmöglichkeiten.

Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft in einem Testament kann der Erblasser sein Vermögen gleichsam zweimal vererben.

So ist es dem Erblasser erlaubt, in seinem Testament zunächst einen Vorerben zu benennen, der das Vermögen des Erblassers nach dem Ableben des Erblassers als vollwertiger Erbe erhält.

Nach dem Vorerben kommt der Nacherbe an die Reihe

Gleichzeitig kann der Erblasser in seinem Testament aber einen weiteren Erben, den so genannten Nacherben, bestimmen.

Dieser Nacherbe erhält den Nachlass des Erblassers nach dem Vorerben.

Wann dieser Übergang des Vermögens vom Vorerben auf den Nacherben stattfinden soll, kann ebenfalls der Erblasser in seinem Testament bestimmen.

In der Praxis wird bei Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft häufig vorgesehen, dass der Nacherbe das originäre Erblasservermögen mit dem Ableben des Vorerben erhält.

Mehrere Erbengenerationen im Testament bedenken

Auf diesem Weg kann ein Erblasser den Gang seines Vermögens über mehrere Generationen hinweg steuern.

Hat der Familienvater in seinem Testament beispielsweise seine Ehefrau als Vorerbin und seine Kinder als Nacherben eingesetzt, dann hat der Familienvater zweierlei sichergestellt:

Nach seinem Ableben ist seine Ehefrau als Vorerbin finanziell abgesichert und kann das Vermögen des Erblassers für eigene Zwecke nutzen.

Vorerbe kann die Vorerbschaft nicht seinerseits vererben

Gleichzeitig kann sich der Familienvater aber auch sicher sein, dass nach dem Tod seiner Ehefrau das Vermögen an die Kinder herausgegeben werden muss.

Die Ehefrau kann das Nachlassvermögen des Familienvaters mithin nicht an einen neuen Lebensgefährten oder gegebenenfalls die katholische Kirche vererben.

Eine Vor- und Nacherbschaft hat aber auch Grenzen.

Nacherbfolge an einem einzelnen Nachlassgegenstand ist nicht möglich

So kann mithilfe einer Vor- und Nacherbschaft beispielsweise nicht geregelt werden, dass ein bestimmter Nachlassgegenstand zuerst an einen Vorerben und nachfolgend an den Nacherben gehen soll.

Eine Nacherbfolge an einem bestimmten Nachlassgegenstand ist nicht möglich.

Wer den Gang nur eines bestimmten Vermögensgegenstandes nach seinem Ableben abweichend von seiner Erbfolge regeln will, dem bleibt die Möglichkeit, zugunsten desjenigen, der den betroffenen Vermögensgegenstand erhalten soll, ein Vermächtnis auszusetzen.

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