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Einen Vermögensgegenstand über mehrere Generationen hinweg weitergeben – Ein Vor- und Nachvermächtnis im Testament anordnen!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Mit einem Vermächtnis kann ein Anspruch auf einen konkreten Vermögensgegenstand verschafft werden
  • Vermächtnis über mehrere Generationen ist möglich
  • Der Nachvermächtnisnehmer muss geschützt werden

Oft ist es der Wunsch des Erblassers, sein Vermögen sehr zielgerichtet an bestimmte Personen weiterzugeben.

Manchmal will der Erblasser dabei einen bestimmten Vermögenswert dabei nicht nur an eine Generation vermachen, sondern dem Erblasser schwebt vor, dass zum Beispiel auch ein Enkelkind am Ende von dem Vermögenswert profitieren soll.

Beabsichtigt der Erblasser zum Beispiel ein bestimmtes Kunstwerk, ein bestimmtes Schmuckstück oder auch eine Immobilie nach seinem Ableben zunächst an eines seiner Kinder zu geben und will er nach dem Tod des Kindes sichergestellt wissen, dass der Vermögensgegenstand in der Familie bleibt und beispielsweise an ein Enkelkind weitergegeben wird, dann muss er in seinen letzten Willen sehr spezielle Regelungen aufnehmen.

Vor- und Nacherbschaft versus Vor- und Nachvermächtnis

Für eine Weitergabe von Vermögen über mehrere Generationen hinweg kommt zunächst einmal die Anordnung einer so genannten Vor- und Nacherbschaft nach den §§ 2100 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in Frage.

Man kann mittels einer Vor- und Nacherbschaft mehrere Erbengenerationen hintereinander in seinem Testament oder Erbvertrag bedenken.

Alternativ zur Einsetzung eines Vor- und Nacherben kommt in solchen Fällen oft auch die Anordnung eines so genannten Vor- und Nachvermächtnisses in Frage.

Der große Vorteil der Anordnung eines Vor- und Nachvermächtnisses im Vergleich zur Vor- und Nacherbschaft liegt darin, dass der Erblasser bei einem Vermächtnis einen ganz konkreten Vermögensgegenstand weitergeben kann.

Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft

Setzt man in seinem Testament hingegen mehr als nur einen Erben ein, dann bilden diese mehreren Erben zwangsläufig eine so genannte Erbengemeinschaft, die es auseinanderzusetzen gilt. Ein Erbe hat als (Zwangs-) Mitglied dieser Erbengemeinschaft grundsätzlich keinen Anspruch gegen die anderen Erben auf Überlassung eines bestimmten Vermögensgegenstandes.

Anders beim Vermächtnis: Hier kann der Erblasser einer Person einen Anspruch auf einen konkreten Vermögensgegenstand aus seinem Nachlass verschaffen.

Ordnet der Erblasser dann auch noch an, dass der Gegenstand nach dem Erbfall zunächst an einen Vorvermächtnisnehmer und nachfolgend an einen Nachvermächtnisnehmer gehen soll, dann profitieren hintereinander zwei Personen von dem Vermögensgegenstand.

Probleme beim Vor- und Nachvermächtnis

So einfach diese Lösung in der Theorie klingt, so liegen die Tücken bei einem Vor- und Nachvermächtnis im Detail.

Im Gegensatz zur Vor- und Nacherbschaft ist das Vor- und Nachvermächtnis im Gesetz nämlich kaum geregelt. Lediglich die §§ 2191 und 2338 BGB enthalten Regelungen zum Vor- und Nachvermächtnis.

Die wichtigste Lücke, die der Erblasser bei einem angeordneten Vor- und Nachvermächtnis schließen muss, ist der Schutz des Nachvermächtnisnehmers.

Der Erblasser muss nämlich bedenken, dass der Vorvermächtnisnehmer den vermachten Gegenstand nicht sorgfältig für den Nachvermächtnisnehmer verwahrt, sondern den Gegenstand nach dem Erbfall an einen Dritten verschenkt oder verkauft.

Auch eine Insolvenz des Vorvermächtnisnehmers kann die Pläne des Erblassers durchkreuzen.

Den Nachvermächtnisnehmer schützen

Hier muss der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag Schutzmaßnahmen anordnen, um sicherzustellen, dass der Vermögensgegenstand am Ende tatsächlich beim Nachvermächtnisnehmer ankommt.

Geht es um eine Immobilie, dann kann der Erblasser dem Nachvermächtnisnehmer zum Beispiel das Recht einräumen, zu seinen Gunsten eine so genannte Vormerkung in das betroffene Grundbuch eintragen zu lassen. Steht die Vormerkung erst einmal im Grundbuch, wird es der Vorvermächtnisnehmer schwer haben, die Immobilie ohne das ausdrückliche Einverständnis des Nachvermächtnisnehmers an eine dritte Person zu übertragen.

Für bewegliche Vermögensgegenstände, auf die sich das Vor- und Nachvermächtnis bezieht, muss sich der Erblasser näher mit der Vorschrift des § 161 BGB beschäftigen, um die Rechtsstellung des Nachvermächtnisnehmers zu stärken.

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