Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Vermögen über Generationen hinweg in der Familie halten – Die mehrfache Nacherbfolge

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erblasser kann in seinem Testament zuerst einen Vorerben und danach einen Nacherben benennen
  • Der Nacherbe bekommt die Erbschaft regelmäßig mit dem Ableben des Vorerben
  • Erblasser kann für sein Vermögen auch nach dem Tod des Nacherben eine Nacherbschaft anordnen

Wenn sich ein Erblasser daran macht, seine Vermögensnachfolge in einem Testament zu regeln, dann entspricht es häufig dem Wunsch des Erblassers, den Werdegang des eigenen Vermögens für einen möglichst langen Zeitraum und über mehrere Generationen hinweg zu beeinflussen.

Tatsächlich muss sich der Erblasser nicht darauf beschränken, in seinem Testament einen oder mehrere Erben zu benennen und diesen Personen mit seinem Ableben sein komplettes Vermögen zu übergeben.

Vielmehr bietet das deutsche Erbrecht die Möglichkeit, das eigene Vermögen auch über Generationen hinweg zu vermachen. Der Erblasser hat danach die Möglichkeit, in seinem Testament anzuordnen, dass sein komplettes Vermögen im Erbfall zunächst an eine Person A fallen soll.

Gleichzeitig legt der Erblasser aber in seinem Testament fest, dass die Person A das Erblasservermögen nicht auf Dauer behalten darf. Vielmehr kann der Erblasser bestimmen, dass der komplette Nachlass zu einem von ihm zu definierenden Zeitpunkt von der Person A an eine Person B zu übergeben ist.

Familienerbfolge durch Vor- und Nacherbschaft regeln

Die rechtliche Konstruktion, die sich hinter einer solchen Bestimmung eines Erblassers verbirgt, nennt sich „Vor- und Nacherbschaft“ und ist in § 2100 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Danach kann der Erblasser „einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem ein anderer Erbe geworden ist“.

Typisch ist die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge bei der Regelung der Vermögensnachfolge innerhalb der Familie.

Wenn der Erblasser neben der wirtschaftlichen Versorgung seines Ehepartners auch sicherstellen will, dass sein Vermögen am Ende der Tage bei seinen Kindern landet, dann kann er in seinem Testament seinen Ehepartner als Vor- und seine Kinder als Nacherben einsetzen.

Nach dem Tod des Erblassers profitiert dann zunächst der Ehepartner als so genannter Vorerbe von dem Vermögen des Erblassers. Zu einem bestimmten Zeitpunkt, und meist mit dem Ableben des Ehepartners als Vorerben, geht der komplette Nachlass dann an die Kinder als Nacherben.

Formulierung für eine Vor- und Nacherbfolge

Die Formulierung für die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge in einem Testament könnte wie folgt aussehen:

Ich bestimme hiermit meine Ehefrau Eva Muster zu meiner alleinigen Vorerbin.

Nacherben nach dem Tod der Vorerbin sollen meine beiden Kinder Peter Muster und Erika Muster zu gleichen Teilen, ersatzweise deren Abkömmlinge, sein.

Ob und in welchem Umfang der Vorerbe von den gesetzlichen Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB befreit ist, sollte ebenfalls vom Erblasser im Testament festgelegt werden.

Erblasser kann mehrere Nacherbfolgen anordnen

Wenig bekannt ist, dass der Erblasser nicht nur die Möglichkeit hat, eine Nacherbengeneration zu bestimmen, sondern dass mehrere Nacherben hintereinander benannt werden können.

In diesem Fall bestimmt der Erblasser zunächst die Person der oder des Vor- und Nacherben. Gleichzeitig kann er aber auch anordnen, wer nach dem Nacherben den Nachlass erhalten soll.

Beispiel:

Erblasser bestimmt seine Ehefrau zur Vorerbin.

Für den Fall des Ablebens der Ehefrau bestimmt er seine Kinder als Nacherben.

Für den Fall des Ablebens der Kinder bestimmt er seine Enkelkinder als weitere Nacherben.

Eine solche gestufte Nacherbenbestimmung ist rechtlich möglich und wird beispielsweise dann in Frage kommen, wenn der Erblasser seinen Schwiegersohn, bzw. seine Schwiegertochter nicht besonders gut leiden kann und diese von dem Nachlass fernhalten will.

Nacherbe hat 30 Jahre Zeit

Die Einsetzung eines Nach-Nacherben wird lediglich durch die gesetzliche Vorschrift des § 2109 BGB begrenzt, wonach die Einsetzung eines Nacherben mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall grundsätzlich unwirksam wird.

Überlebt in dem oben angeführten Beispielsfall die Ehefrau den Erblasser um mehr als 30 Jahre oder verstirbt das als Nacherbe eingesetzte Kind erst nach einem Zeitraum von 30 Jahren nach dem Erbfall des Erblassers, dann wird die zugunsten des Enkelkindes angeordnete Nacherbfolge grundsätzlich unwirksam.

Ausnahmen von dieser 30-Jahres-Frist können sich allenfalls aus § 2109 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB ergeben.

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