Die Sicherung des Nachlasses unmittelbar nach Eintritt des Erbfalls - Erblasser kann Vorsorge treffen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testament zu Lebzeiten in die amtliche Verwahrung geben
  • Vertrauenspersonen mit einer Vollmacht ausstatten und Nachlass sichern
  • Testamentsvollstrecker einsetzen

Hat man als Erblasser seinen letzten Willen niedergeschrieben, dann geht man zunächst einmal davon aus, dass man für die Zeit nach dem eigenen Ableben alles Erforderliche getan hat.

Die Erben sind benannt, das Vermögen gerecht verteilt und bei komplizierteren Nachlässen hat der Erblasser vielleicht sogar einen Testamentsvollstrecker damit beauftragt, dafür zu sorgen, dass die im Testament getroffenen Anordnungen auch umgesetzt werden.

Macht man sich dergestalt gerüstet an den letzten Lebensabschnitt, dann ahnt der Erblasser möglicherweise nicht, dass die von ihm vorgesehene Regelung der Erbfolge in zwei entscheidenden Momenten von seinen Nachkommen mit relativ simplen Mitteln ausgehebelt werden kann.

Ein Testament kann verschwinden

Der erste Moment, in dem sich die Erbschaft so ganz anders entwickeln kann, als vom Erblasser geplant, ist der Zeitpunkt, in dem das Testament des Erblassers aufgefunden wird. Eine Vielzahl von Testamenten wird heutzutage sowohl privat erstellt als auch zu Hause verwahrt.

Der Erblasser rechnet damit, dass das von ihm verfasste Testament nach seinem Tod von den Hinterbliebenen aufgefunden und entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung nach § 2259 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bei dem zuständigen Nachlassgericht abgeliefert wird.

Es kommt aber immer wieder vor, dass ein zu Hause verwahrtes Testament nach Eintritt des Erbfalls von der Person, die das Testament auffindet, einfach vernichtet wird.

Ein von einem Dritten vernichtetes Testament kann nicht eröffnet werden

Die Motivation für ein solches Handeln wird oft schlichte Habgier sein, im besten Fall werden von dem Finder des Testaments die Anordnungen des Erblassers als nicht angebracht und ungerecht gewertet.

Die Vernichtung eines Testaments spielt sich immer im Verborgenen ab und ist so gut wie nie nachweisbar.

Die Konsequenzen für die Erbfolge des Erblassers sind allerdings fatal. Anstatt der sorgsam ausgeklügelten und im Testament angeordneten Erbfolge gilt auf einmal das Gesetz. Hiervon profitieren im Ergebnis alleine die Verwandten und der Ehegatte des Erblassers.

Die Lösung: Testament in amtliche Verwahrung geben

Für den Erblasser, der ein solches Szenario für sein Testament nicht von vornherein ausschließen kann, kann es daher nur heißen, sein Testament in die so genannte amtliche Verwahrung bei einem beliebigen Amtsgericht in Deutschland bzw. in Baden-Württemberg bei einem staatlichen Notariat zu geben.

Die Kosten für eine solche Verwahrung beim Amtsgericht sind unabhängig vom Nachlasswert und mit pauschal 75 Euro überschaubar, Nr. 12100 KV GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz).

Als Gegenwert erhält der Erblasser die Gewissheit, dass sein Testament nach Eintritt des Erbfalls unverfälscht eröffnet und umgesetzt wird.

Von der Hinterlegung des Testaments erfahren nämlich von Amts wegen sowohl das Standesamt des Geburtsortes des Testators als auch wird das bei der Bundesnotarkammer geführte Zentrale Testamentsregister informiert.

Diese sorgen nach Eintritt des Erbfalls dafür, dass das Testament vom zuständigen Nachlassgericht eröffnet wird.

Das Vakuum unmittelbar nach Eintritt des Erbfalls

Aber selbst wenn der Erblasser den vorstehenden Rat beherzigt und sein Testament in die öffentliche Verwahrung gegeben hat, besteht noch keine Sicherheit, dass der Nachlass ausschließlich nach den im Testament aufgestellten Regeln verteilt wird.

Kritisch ist nämlich immer die Phase zwischen Ableben des Erblassers und der tatsächlichen Inbesitznahme der Erbschaft durch den vom Erblasser ausgewählten Erben.

Es vergehen regelmäßig Tage und Wochen, bis das Nachlassgericht überhaupt, zumeist vom Standesamt, über einen Erbfall informiert wird. Nachfolgend vergeht wieder Zeit, bis das Testament vom Nachlassgericht eröffnet und damit allen Beteiligten bekannt gemacht wird.

Bis zur Nachricht durch das Nachlassgericht, weiß der vom Erblasser in seinem Testament benannte Erbe gar nichts von seiner Erbenstellung.

Ist der Nachlass in dieser Zeit aber im Besitz einer anderen Person, so ist es nicht ausgeschlossen, dass diese Person auf den Nachlass zugreift und sich in dunkler Vorahnung der Ergebnisse der Testamentseröffnung seinen Anteil am Vermögen des Erblassers sichert und auf die Seite schafft.

So ein Verhalten kommt immer wieder vor, ist nicht sonderlich ehrenhaft, gegebenenfalls auch strafbar und kann vom Erben doch kaum verhindert werden.

Die Lösung: Erblasser erteilt Vollmacht

Auch hier hat der Erblasser jedoch die Möglichkeit, einem unerwünschten Zugriff eines Nichterben auf den Nachlass vorzubauen.

Das Mittel der Wahl ist die Erteilung einer Vollmacht an eine vertrauenswürdige Person, mit der dieser Person das Recht eingeräumt wird, den Nachlass unmittelbar nach Eintritt des Erbfalls in Besitz zu nehmen und gegebenenfalls auch den Nachlass sichernde Maßnahmen in die Wege zu leiten.

Die Person, die mit einer solchen Vollmacht ausgestattet wird, kann dabei auch personenverschieden zu den vom Erblasser eingesetzten Erben sein.

Die Erteilung einer solchen Vollmacht ist selbst dann angezeigt, wenn der Erblasser in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat, da der Testamentsvollstrecker von seinem zukünftigen Amt auch erst mit der Eröffnung des Testaments erfährt.

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