Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erblasserin errichtet insgesamt vier Testamente - Welches gilt?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.07.2013 - 3 Wx 163/12

  • Erblasserin ordnet in einem ersten Testament eine Vor- und Nacherbschaft an
  • Jahre später setzt die Erblasserin in weiteren Testamenten nur ihren Ehemann als Erben ein
  • Gerichte halten das erste Testament für unwirksam

In einem Erbscheinverfahren hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf über die Erbfolge einer Erblasserin zu entscheiden, die ihren Nachkommen insgesamt vier Testamente hinterlassen hatte.

Die Erblasserin war am 13.12.2011 verstorben. Ihr Ehemann war bereits im Juli 2007 vorverstorben.

Am 19.04.2001 hatte die Erblasserin privatschriftlich ihr erstes Testament verfasst. Darin legte sie zunächst fest, dass ihr damals noch lebender Ehemann ihr alleiniger Erbe werden soll.

Weiter enthielt dieses Testament die Anordnung, dass nach dem Tod des Ehemannes das Patenkind der Erblasserin die eine Hälfte des dann noch vorhandenen Vermögens erhalten solle.

Die andere Hälfte des zum Zeitpunkt des Ablebens des Ehemannes noch vorhandenen Vermögens sollte nach dem Willen der Erblasserin zu gleichen Teilen an die Beteiligten A und B gehen.

Erblasserin erstellt weitere Testamente

Mit diesen testamentarischen Anordnungen der Erblasserin hatte es dann aber nicht sein Bewenden. Vielmehr erstellte die Erblasserin in den Jahren 2004 und 2005 insgesamt drei weitere wirksame Testamente, die sich allesamt auf folgende Anordnung beschränkten:

"Hiermit bestimme ich, dass mein Ehemann mein alleiniger Erbe ist."

Das in dem Testament aus dem Jahr 2001 erwähnte Patenkind der Erblasserin beantragte nach dem Ableben der Erblasserin einen Erbschein, der ihn antragsgemäß als Erben zu 1/2, die weiteren Beteiligten A und B als Erben zu je 1/4 ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht lehnte den Antrag auf Erteilung des Erbscheins ab. Die Entscheidung des Nachlassgerichts wurde damit begründet, dass sich die Erbfolge nach der Erblasserin nach dem Gesetz und nicht nach einem der vier Testamente richten würde.

Aus dem Testament aus dem Jahr 2001 würde sich weder eine Nacherben- noch eine Ersatzerbenstellung des Antragstellers ergeben.

Widerruf durch ein späteres Testament

Eine solche Anordnung in dem Testament aus dem Jahr 2001 sei, so das Nachlassgericht, jedenfalls durch die zeitlich späteren Testamente widerrufen worden, da in diesen Testamenten von einer Nach- oder auch Ersatzerbenstellung des Antragstellers nicht mehr die Rede gewesen sei.

Gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts legte der Antragsteller Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Das Beschwerdegericht schloss sich jedoch den Ausführungen des Nachlassgerichts an und wies die Beschwerde zurück.

Zur Begründung wies das OLG darauf hin, dass nach § 2258 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein früheres Testament durch die Errichtung eines zeitlich späteren Testaments aufgehoben wird, als das spätere mit dem früheren Testament in Widerspruch steht.

Späteres Testament steht mit dem früheren Testament im Widerspruch

Ein solcher Widerspruch liege immer dann vor, wenn die beiden Testamente sachlich nicht vereinbar seien und sich aus diesem Grund gegenseitig ausschließen würden.

Einen solchen Widerspruch machten die Richter des OLG in der Tatsache aus, dass die Erblasserin den Antragsteller und die anderen noch im Testament aus dem Jahr 2001 begünstigten Personen in den drei darauf folgenden Testamenten mit keinem Wort erwähnt habe.

In den zeitlich späteren Testamenten habe sich die Erblasserin vielmehr darauf beschränkt, ihren Ehemann als Alleinerben zu benennen. In diesen zeitlich späteren Testamenten aus dem Jahren 2004 und 2005 sei von der Erblasserin nicht einmal angedeutet worden, dass sie ihren Ehemann nur als Vorerben einsetzen wollte.

Entsprechende mündliche Erklärungen der Erblasserin, wie vom Beschwerdeführer vor Gericht ins Feld geführt, könnten keinen Ausschlag geben, da sie sich in den späteren Testamenten nicht einmal andeutungsweise niedergeschlagen hätten.

Nacherbschaft sollte offenbar nicht mehr gelten

Weiter führte das OLG als Begründung für seine Entscheidung an, dass die Erblasserin in den drei zeitlich späteren Testamenten mit keinem Wort auf das bereits im Jahr 2001 verfasste Testament Bezug genommen habe.

Hieraus könne man den Willen der Erblasserin ableiten, dass die ehedem angeordnete Nacherbschaft nicht mehr gelten solle.

Insoweit müsse es bei der in den späteren Testamenten verfügten Vollerbeneinsetzung des Ehemannes verbleiben, die auch nicht durch die Anordnung durch eine Nacherbschaft beschränkt gewesen sei.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Ist der Erblasser an ein bereits bestehendes Testament gebunden?
Kann man ein Testament abändern oder ergänzen?
Der Zeitpunkt der Testamentserrichtung - Das zeitlich spätere Testament macht das zeitlich frühere Testament unwirksam
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht