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Erblasserin errichtet insgesamt vier Testamente - Welches gilt?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.07.2013 - 3 Wx 163/12

  • Erblasserin ordnet in einem ersten Testament eine Vor- und Nacherbschaft an
  • Jahre später setzt die Erblasserin in weiteren Testamenten nur ihren Ehemann als Erben ein
  • Gerichte halten das erste Testament für unwirksam

In einem Erbscheinverfahren hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf über die Erbfolge einer Erblasserin zu entscheiden, die ihren Nachkommen insgesamt vier Testamente hinterlassen hatte.

Die Erblasserin war am 13.12.2011 verstorben. Ihr Ehemann war bereits im Juli 2007 vorverstorben.

Am 19.04.2001 hatte die Erblasserin privatschriftlich ihr erstes Testament verfasst. Darin legte sie zunächst fest, dass ihr damals noch lebender Ehemann ihr alleiniger Erbe werden soll.

Weiter enthielt dieses Testament die Anordnung, dass nach dem Tod des Ehemannes das Patenkind der Erblasserin die eine Hälfte des dann noch vorhandenen Vermögens erhalten solle.

Die andere Hälfte des zum Zeitpunkt des Ablebens des Ehemannes noch vorhandenen Vermögens sollte nach dem Willen der Erblasserin zu gleichen Teilen an die Beteiligten A und B gehen.

Erblasserin erstellt weitere Testamente

Mit diesen testamentarischen Anordnungen der Erblasserin hatte es dann aber nicht sein Bewenden. Vielmehr erstellte die Erblasserin in den Jahren 2004 und 2005 insgesamt drei weitere wirksame Testamente, die sich allesamt auf folgende Anordnung beschränkten:

"Hiermit bestimme ich, dass mein Ehemann mein alleiniger Erbe ist."

Das in dem Testament aus dem Jahr 2001 erwähnte Patenkind der Erblasserin beantragte nach dem Ableben der Erblasserin einen Erbschein, der ihn antragsgemäß als Erben zu 1/2, die weiteren Beteiligten A und B als Erben zu je 1/4 ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht lehnte den Antrag auf Erteilung des Erbscheins ab. Die Entscheidung des Nachlassgerichts wurde damit begründet, dass sich die Erbfolge nach der Erblasserin nach dem Gesetz und nicht nach einem der vier Testamente richten würde.

Aus dem Testament aus dem Jahr 2001 würde sich weder eine Nacherben- noch eine Ersatzerbenstellung des Antragstellers ergeben.

Widerruf durch ein späteres Testament

Eine solche Anordnung in dem Testament aus dem Jahr 2001 sei, so das Nachlassgericht, jedenfalls durch die zeitlich späteren Testamente widerrufen worden, da in diesen Testamenten von einer Nach- oder auch Ersatzerbenstellung des Antragstellers nicht mehr die Rede gewesen sei.

Gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts legte der Antragsteller Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Das Beschwerdegericht schloss sich jedoch den Ausführungen des Nachlassgerichts an und wies die Beschwerde zurück.

Zur Begründung wies das OLG darauf hin, dass nach § 2258 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein früheres Testament durch die Errichtung eines zeitlich späteren Testaments aufgehoben wird, als das spätere mit dem früheren Testament in Widerspruch steht.

Späteres Testament steht mit dem früheren Testament im Widerspruch

Ein solcher Widerspruch liege immer dann vor, wenn die beiden Testamente sachlich nicht vereinbar seien und sich aus diesem Grund gegenseitig ausschließen würden.

Einen solchen Widerspruch machten die Richter des OLG in der Tatsache aus, dass die Erblasserin den Antragsteller und die anderen noch im Testament aus dem Jahr 2001 begünstigten Personen in den drei darauf folgenden Testamenten mit keinem Wort erwähnt habe.

In den zeitlich späteren Testamenten habe sich die Erblasserin vielmehr darauf beschränkt, ihren Ehemann als Alleinerben zu benennen. In diesen zeitlich späteren Testamenten aus dem Jahren 2004 und 2005 sei von der Erblasserin nicht einmal angedeutet worden, dass sie ihren Ehemann nur als Vorerben einsetzen wollte.

Entsprechende mündliche Erklärungen der Erblasserin, wie vom Beschwerdeführer vor Gericht ins Feld geführt, könnten keinen Ausschlag geben, da sie sich in den späteren Testamenten nicht einmal andeutungsweise niedergeschlagen hätten.

Nacherbschaft sollte offenbar nicht mehr gelten

Weiter führte das OLG als Begründung für seine Entscheidung an, dass die Erblasserin in den drei zeitlich späteren Testamenten mit keinem Wort auf das bereits im Jahr 2001 verfasste Testament Bezug genommen habe.

Hieraus könne man den Willen der Erblasserin ableiten, dass die ehedem angeordnete Nacherbschaft nicht mehr gelten solle.

Insoweit müsse es bei der in den späteren Testamenten verfügten Vollerbeneinsetzung des Ehemannes verbleiben, die auch nicht durch die Anordnung durch eine Nacherbschaft beschränkt gewesen sei.

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