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Kopie eines Testamentes reicht für Nachweis des Erbrechts aus

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Naumburg – Beschluss vom 26.07.2013 – 2 Wx 41/12

  • Erblasser hinterlässt mehrere Testamente
  • Ein gemeinsames Testament ist im Original nicht mehr auffindbar
  • Das verschwundene Testament bestimmt am Ende die Erbfolge

Das Oberlandesgericht Naumburg hatte zu beurteilen, ob Kinder eines Erblassers Erbrechte gelten machen können, selbst wenn das maßgebliche Testament im Original gar nicht auffindbar ist.

In der Angelegenheit wurde das Gericht mit diversen Testamenten konfrontiert. Der Erblasser, der vier Kinder hinterließ, hatte erstmals im Jahr 1996 testiert.

In einem Einzeltestament aus dem Jahr 1996 hatte er bestimmt, dass Kind 1 „alleiniger Erbe für mein Sparbuch" sein soll; gleichzeitig bestimmte dieses Testament, dass Kind 1 auch "alle Guthaben" erhalten solle.

Am 07.07.1997 testierte der Erblasser erneut. Im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testamentes, das er gemeinsam mit seiner damals noch lebenden Ehefrau errichtete, bestimmte der Erblasser, dass sein Nachlass nach seinem Tod zu gleichen Teilen an seine vier Kinder gehen solle.

Testament ist im Original nicht mehr auffindbar

Dieses Testament aus dem Jahr 1997 war jedoch im Original nicht mehr auffindbar und konnte dem Gericht lediglich in einer noch vorhandenen Kopie vorgelegt werden.

Im Jahr 1999 verstarb die Ehefrau des Erblassers.

Im Jahr 2007 reichte der Erblasser ein weiteres von ihm handschriftlich verfasstes und inhaltlich mit dem Testament aus dem Jahr 1997 identisches Schriftstück beim Nachlassgericht ein.

Auf diesem Dokument hatte der Erblasser sowohl für sich selber als auch für seine bereits vor Jahren verstorbene Ehefrau unterzeichnet.

In der Folge verstarb der Erblasser.

Nachlassgericht muss über widersprechende Erbscheinanträge entscheiden

Kind 2 stellte in der Folge einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der alle vier Kinder zu Erben in Höhe eines Viertels ausweisen sollte. Diesem Antrag stellte sich Kind 1 mit einem eigenen Erbscheinsantrag entgegen.

Kind 1 begehrte die Feststellung, dass es aufgrund des Testaments aus dem Jahr 1996 Alleinerbe geworden sei.

Das Nachlassgericht kündigte an, einen Erbschein zugunsten des Kindes 1 auf Grundlage des Testamentes aus dem Jahr 1996 erlassen zu wollen. Hiergegen legten die anderen Kinder Beschwerde ein.

Auf dieses Rechtsmittel hin hob das OLG als Beschwerdegericht die Entscheidung des Nachlassgerichts auf.

Gemeinschaftliches Testament bestimmt die Erbfolge

Nach Überzeugung des OLG richtete sich die Erbfolge im vorliegenden Fall nicht nach dem Testament aus dem Jahr 1996, sondern nach dem gemeinschaftlichen und nur in Kopie vorliegenden Testament aus dem Jahr 1997, in dem alle vier Kinder zu gleichen Teilen bedacht worden waren.

Das Testament aus dem Jahr 2007 konnte, insoweit folgte das OLG dem Ausgangsgericht, keine Rechtswirkung entfalten, da es als gemeinschaftliches Testament nach dem Tod der Ehefrau entstanden und nur vom Ehemann unterschrieben worden war.

Grundsätzlich, so das OLG, müsse der Nachweis eines Erbrechts auch durch die Vorlage eines Original-Testaments geführt werden. Nach § 2365 Abs. 1 S. 2 BGB kommt jedoch für den Fall, dass die Originalurkunde nicht mehr beschafft werden kann, ausnahmsweise auch der Nachweis durch andere Beweismittel in Betracht.

Im zu entscheidenden Fall lag dem Gericht immerhin eine Kopie des Testamentes aus dem Jahr 1997 vor. Damit stand fest, dass dieses Testament zumindest irgendwann einmal wirksam errichtet worden sein muss.

Gericht vernimmt Zeugen zum Testament

Durch Einvernahme einer Zeugin konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass das im Original nicht mehr auffindbare Testament bis zuletzt die von dem Ehepaar gewünschte Erbfolge wiedergegeben hat.

Nachdem das Gericht auch keine Anhaltspunkte dafür feststellen konnte, dass die Eheleute das von ihnen errichtete gemeinschaftliche Testament bewusst vernichtet und damit widerrufen hätten, entschied das Gericht zugunsten der Beschwerdeführer.

Testamentarische Erben wurden alle vier Kinder zu gleichen Teilen.

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