Kontrollrechte des Nacherben
- Der Vorerbe besitzt die Erbschaft nur auf Zeit
- Der Vorerbe muss auf Verlangen des Nacherben ein Verzeichnis über den Nachlass erstellen
- Geld muss der Vorerbe besonders sicher anlegen
Hat der Erblasser in seinem Testament ein Vor- und Nacherbschaft nach § 2100 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) angeordnet, dann ist dies für den im Testament benannten Nacherben zunächst einmal nicht nur positiv.
Die Einsetzung als Nacherbe in einem Testament bedeutet nämlich, dass sich der Nacherbe erst einmal in Geduld fassen muss.
Er ist zwar vollwertiger Erbe und erwirbt mit dem Eintritt des Erbfalls auch eine gesicherte Rechtsposition, die ihm keiner mehr nehmen kann.
Der Nacherbe muss sich nur an den Gedanken gewöhnen, dass er vorerst nicht an „seine“ Erbschaft herankommt und ebenso wenig von den materiellen Segnungen der Erbschaft profitiert.
Der Vorerbe darf die Erbschaft nutzen
Der Erblasser hat nämlich nicht nur ihn zum (Nach-) Erben gemacht, sondern gleichzeitig einen Vorerben benannt. An diesen Vorerben geht mit dem Erbfall das komplette Vermögen des Erblassers.
Der Vorerbe darf das Vermögen des Erblassers nutzen und die damit verbundenen finanziellen Vorteile ziehen.
Der Finanzstatus des Nacherben wird durch die Erbschaft immer erst dann aufgebessert, wenn der so genannte Nacherbfall eingetreten ist. Wann der Zeitpunkt für den Nacherbfall gekommen ist, kann der Erblasser in seinem Testament nach Belieben definieren.
Regelmäßig tritt der Nacherbfall mit dem Ableben des Vorerben ein. Bis zum Nacherbfall hat alleine der Vorerbe das Recht und die Möglichkeit, auf Nachlassvermögen zuzugreifen.
Die (nicht unbedingt emotionale) Verbindung zwischen Vor- und Nacherbe ist also zwangsläufig eine sehr enge.
Der Vorerbe muss mit der Erbschaft sorgsam umgehen
Der Nacherbe ist ein Erbe in Warteposition und ist darauf angewiesen, dass der Vorerbe mit der Erbschaft sorgsam umgeht, damit er bei Eintritt des Nacherbfalls eine möglichst werthaltige (Nach-) Erbschaft erhält.
Der Nacherbe muss sich dabei aber nicht alleine auf sein Vertrauen in das Gute im Vorerben verlassen. Nachdem es für den Nacherben in vielen Fällen um handfeste und nicht selten enorm werthaltige Interessen geht, hat das Gesetz zu seinen Gunsten Kontrollmöglichkeiten geschaffen.
Diese Kontrollinstrumente sollen dem Nacherben die Chance geben, den Vorerben zu überwachen und bei Handlungen des Vorerben, die den Interessen des Nacherben zuwider laufen, gegebenenfalls eingreifen zu können.
Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände
So kann der Nacherbe vom Vorerben nach Eintritt des Erbfalls verlangen, dass ihm dieser ein schriftliches und unterschriebenes Verzeichnis aller Erbschaftsgegenstände übergibt, § 2121 BGB.
Der Nacherbe kann sich auf diesem weg einen Überblick über alle zur Erbschaft gehörenden Vermögenswerte verschaffen.
Der Nacherbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses anwesend ist und hat auch das Recht, das Verzeichnis durch einen Notar aufnehmen zu lassen, § 2121 Abs. 3 BGB. Die Kosten für eine solche Aktion fallen der Erbschaft zu Last.
Hinterlegung von Wertpapieren
Weiter kann der Nacherbe vom Vorerben verlangen, dass Wertpapiere hinterlegt werden, § 2116 BGB. Will der Vorerbe über hinterlegte Wertpapiere verfügen, so benötigt er hierfür zwingend die Zustimmung des Nacherben, § 2116 Abs. 2 BGB.
Anlage von Geld
Will der Vorerbe Geld aus der Erbschaft anlegen, so kann er dies nicht nach seiner freien Anlageentscheidung machen. Vielmehr hat der Nacherbe einen Anspruch darauf, dass der Vorerbe die zur Erbschaft gehörenden Beträge nur in besonders sicheren Anlagen parkt, §§ 2119, 1807 BGB.
Auskunftsrecht des Nacherben
Wenn der Nacherbe Grund zu der Annahme hat, dass der Vorerbe mit der Erbschaft nicht sorgfältig umgeht, riskante Entscheidungen trifft oder das Vermögen sogar verschleudert, dann kann er jederzeit nach § 2127 BGB vom Vorerben verlangen, dass dieser ihm Auskunft über den Bestand der Erbschaft gibt.
Ein solcher Auskunftsanspruch kann im Einzelfall zwar nicht verhindern, dass die Erbschaft durch unzulässige Maßnahmen durch den Vorerben geschmälert wird, der Auskunftsanspruch kann aber in jedem Fall als Grundlage für Schadensersatzansprüche des Nacherben gegen den Vorerben dienen.
Nacherbe kann vom Vorerben Sicherheitsleistung verlangen
Werden die Rechte des Nacherben durch Handlungen des Vorerben erheblich verletzt, kann der Nacherbe verlangen, dass vom Vorerben für zukünftige Schadensersatzansprüche Sicherheit nach den Grundsätzen in §§ 232 ff. BGB geleistet wird.
Verifiziert sich der Schadensersatzanspruch des Nacherben nach Eintritt des Nacherbfalls, kann der Nacherbe zum Zweck der Kompensation auf diese Sicherheitsleistung zugreifen und muss sich nicht auf die Zahlungsfähigkeit der Erben des Vorerben verlassen.
Dem Vorerben die Verwaltung über den Nachlass entziehen
Als ultima ratio kann dem Vorerben schließlich auf Antrag des Nacherben hin nach §§ 2129, 1052 BGB die Verfügungs- und Verwaltungsmacht über die Erbschaft entzogen werden, wenn sich der Vorerbe geweigert hat, die vom Nacherben begründet geforderte Sicherheitsleistung zu erbringen.
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