Der Nacherbfall tritt ein – Welche Rechte hat der Nacherbe? – Was muss der Vorerbe beachten?
- Vorerbe und Nacherbe beerben den Erblasser hintereinander
- Vorerbe muss den Nachlass ordnungsgemäß verwalten
- Mit dem Nacherbfall ist der Nachlass an den Nacherben herauszugeben
Nach § 2100 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat es der Erblasser in der Hand, die Vermögensnachfolge nach seinem Tod über mehrere Generationen hinweg zu regeln und mehrere Erben nacheinander einzusetzen.
Er kann bestimmen, dass im Erbfall sein Vermögen zunächst an einen so genannten Vorerben geht, bevor es zu einem zu definierenden Zeitpunkt von dem Vorerben auf den so genannten Nacherben übergeht.
So kann ein Erblasser beispielsweise verfügen, dass im Erbfall sein Sohn sein Vorerbe sein soll und der Nachlass an seinen Enkel als Nacherben weitergegeben werden soll, sobald dieser volljährig geworden ist.
„Ich setze meinen Sohn Paul als nicht befreiten Vorerben ein. Der Nacherbfall tritt mit dem achtzehnten Geburtstag meines Enkels Peter ein. Nacherbe soll mein Enkel Peter sein.“
Wenn der Nacherbfall eintritt, ist der Vorerbe bzw. die Erben des Vorerben nach § 2130 BGB verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft herauszugeben und auf Verlangen Rechenschaft, § 259 BGB, über die Zeit der Vorerbschaft abzulegen.
Weiter kann der Nacherbe von dem Vorerben ein Bestandsverzeichnis über sämtliche Nachlassgegenstände fordern, § 2121 BGB, § 260 BGB.
Der Vorerbe muss mit der Erbschaft sorgfältig umgehen
Der Vorerbe ist verpflichtet, die Erbschaft in einem Zustand herauszugeben, der sich nach einer von ihm durchgeführten ordnungsgemäßen Verwaltung ergibt, § 2130 Absatz 1 BGB.
Dem Nacherben stehen Schadensersatzansprüche gegen den Vorerben zu, wenn er gegen diese Verpflichtung verstößt.
Allerdings ist der Sorgfaltsmaßstab, den der Vorerbe bei der Verwaltung der Vorerbschaft walten lassen muss, gem. § 2131 BGB auf diejenige Sorgfalt reduziert, die der Vorerbe in eigenen Sachen an den Tag legt, § 277 BGB.
Ist der Vorerbe also eher nachlässig und geht er auch mit eigenen Sachen wenig pfleglich um, dann haftet er auch dem Nacherben nicht für einen gegebenenfalls schlechten Zustand der Erbschaft im Zeitpunkt des Nacherbfalls.
Eine Haftung für nur leicht fahrlässiges Verhalten des Vorerben scheidet jedenfalls ebenso aus, wie eine Haftung für Veränderungen oder Verschlechterungen der Erbschaft, die durch eine ordnungsgemäße Benutzung herbeigeführt wurden, § 2132 BGB.
Ist der Vorerbe nicht in der Lage, einen zur Erbschaft gehörenden Gegenstand herauszugeben, weil er diesen für sich selber verwendet hat, dann schuldet der Vorerbe dem Nacherben für diesen Gegenstand Wertersatz, § 2134 BGB.
Vorerbe darf den Nachlass nutzen ... darf ihn aber nicht verschleudern
Hier muss allerdings immer differenziert werden zwischen einer dem Vorerben grundsätzlich erlaubten – und zwangsläufig zur Verschlechterung von Erbschaftsgegenständen führenden – Nutzung von Nachlassgegenständen und dem darüber hinaus gehenden Gebrauch der Sachen.
Von der für den Vorerben eher lästigen und am Ende auch streitträchtigen Wertersatzvorschrift des § 2134 BGB kann der Erblasser den Vorerben in seinem Testament oder Erbvertrag befreien.
Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück vermietet oder verpachtet, dann rückt der Nacherbe mit Nacherbfall in die Vermieterstellung ein, § 2135 BGB. Der Nacherbe kann in diesem Fall sämtliche Rechte geltend machen, die ihm als Vermieter zustehen.
Er ist auf der anderen Seite aber auch an alle Verpflichtungen gebunden, die der Vorerbe durch den Abschluss des Mietvertrages eigegangen ist.
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