Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

MUSTER: Alleinerbeneinsetzung in Testament

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die Einsetzung nur eines Erben im Testament hat Vorteile
  • Man kann sein Testament grundsätzlich widerrufen oder ändern
  • Eine Benennung eines Ersatzerben im Testament macht fast immer Sinn

Jeder Erblasser kann durch sein Testament seine Erben bestimmen, § 1937 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Errichtet der Erblasser ein wirksames Testament, in dem er Erben benennt und seine Erbfolge bestimmt, dann setzt der Erblasser die gesetzliche Erbfolge außer Kraft.

Die Erbfolgeregelungen in einem Testament gehen grundsätzlich der gesetzlichen Erbfolge vor.

Der Erblasser bestimmt alleine, wen er als seinen Erben einsetzen will

Wen der Erblasser in seinem Testament als Erben benennen will, steht ihm frei. Er kann Familienmitglieder, Verwandte, seinen Ehe- oder Lebenspartner oder auch einen sonstigen beliebigen Dritten in seinem Testament als Erben einsetzen.

Soweit der Erblasser dies zum Beispiel wünscht, kann er in seinem Testament seine gesetzlichen Erben (Kinder, Ehepartner, Verwandte) von der Erbfolge ausschließen und eine absolut familienfremde Person zu seinem Erben bestimmen.

Der Erblasser ist bei der Bestimmung seiner Erben in seinem Testament grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen. Er muss seine Entscheidung, wen er im Testament als Erben einsetzt, insbesondere nicht begründen oder der Nachwelt erklären. Der Erblasser ist bei der Gestaltung seines Testaments grundsätzlich auch nicht an mündliche Zusagen gebunden, die er im Vorfeld in Bezug auf die Erbeinsetzung gegebenenfalls abgegeben hat.

Ein Testament kann auch wieder abgeändert werden

Der Erblasser ist grundsätzlich bis zu seinem Tod in der Lage, die Regelung seiner Erbfolge zu treffen oder auch wieder abzuändern. Entfernt er sich bei der Benennung der Erben in seinem Testament von anders lautenden mündlichen Zusagen oder auch von einem zeitlich früheren (Einzel-) Testament, dann ist das für die Betroffenen immer bedauerlich aber grundsätzlich hinzunehmen.

Der Erblasser ist auch vollkommen frei in seiner Entscheidung, wie viele Erben er in seinem Testament einsetzen will. Er kann sich auf einen Alleinerben konzentrieren, seine fünf Kinder als Erben benennen oder auch 100 verschiedene Erben benennen, an die sein Vermögen nach dem Erbfall verteilt werden soll.

Wenngleich die Einsetzung von 100 Erben eher unüblich und in der Abwicklung der Erbschaft auch vorzugsweise mühsam wäre, könnte man gegen die Wirksamkeit einer solchen testamentarischen Anordnung nichts einwenden.

Die Alleinerbeneinsetzung hat Vorteile

Setzt der Erblasser in seinem Testament nur einen einzigen Erben ein, dann hat das für die Abwicklung der Erbschaft gewaltige praktische Vorteile. Ein Alleinerbe muss sich nicht mit – grundsätzlich gleichberechtigten – Miterben herumschlagen. Er kann nach Eintritt des Erbfalls über den Nachlass verfügen und ist nicht auf eine oft streitträchtige Auseinandersetzung und Teilung des Nachlasses angewiesen.

Der Umstand, dass der Erblasser nur einen Erben benennt, bedeutet auch nicht zwangsläufig, dass außer dem Alleinerben keine andere Person von dem Vermögen des Erblassers profitiert. So steht es dem Erblasser frei, in seinem Testament zwar nur einen Alleinerben zu benennen, diesen Erben aber zugunsten anderer Personen mit einem oder mehreren Vermächtnissen zu belasten.

Ein Vermächtnis verschafft dann dem so genannten Vermächtnisnehmer einen Anspruch, den der Erbe nach Eintritt des Erbfalls zu erfüllen hat. Auch mit Hilfe eines Vermächtnisses können große wirtschaftliche Werte im Erbfall übertragen werden. Gleichwohl ist die rechtliche Stellung eines Erben immer stärker als die des Vermächtnisnehmers.

Alleinerbeneinsetzung führt oft zu Pflichtteilsansprüchen

Spielt man als Erblasser mit dem Gedanken, nur einen Alleinerben in seinem Testament einzusetzen, dann muss man zwingend das gesetzliche Pflichtteilsrecht in den §§ 2303 ff. BGB im Auge behalten.

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Anspruch für Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), den Ehepartner des Erblassers und unter Umständen auch dessen Eltern, wenn diese Personen durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Der Pflichtteil besteht in Höhe des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Erbe ist mit dem Pflichtteil belastet.

Gibt es neben dem Alleinerben andere pflichtteilsberechtigte Angehörige bzw. einen Ehepartner, dann löst die Alleinerbeneinsetzung im Testament regelmäßig Pflichtteilsrechte aus. Will der Erblasser dies verhindern, muss er mit den Pflichtteilsberechtigten noch zu Lebzeiten einen Vertrag abschließen, wonach auf den Pflichtteil verzichtet wird.

Muster für die Alleinerbeneinsetzung

Die Einsetzung eines Alleinerben im Testament ist schnell und unproblematisch bewerkstelligt.

Folgende Formulierungen führen in einem formwirksamen, d.h. handschriftlich verfassten und am Ende unterschriebenen, Testament zur Erbeinsetzung nur einer Person:

„Mein Alleinerbe soll sein: Herr Boris Becker, wohnhaft ….“

oder

„Zu meinem alleinigen Erben bestimme ich Frau Stefanie Graf, wohnhaft …“

oder

„Zu meiner alleinigen und ausschließlichen Erbin setze ich hiermit meine Ehefrau, Frau Gertraud Gruber, geb. am 02.03.1950, ein.“

 Soll ein Ersatzerbe benannt werden?

Hat man in seinem Testament einen Alleinerben benannt, dann sollte man auch immer Vorsorge für den Fall treffen, dass der Alleinerbe die ihm angetragene Erbschaft nicht annehmen kann oder will.

Bereits ein Vorversterben des Alleinerben löst ohne Ersatzerbenbestimmung im Testament bei der Nachlassabwicklung vermeidbare Probleme aus.

Folgende Formulierung kann hier helfen:

„Sollte der von mir eingesetzte Alleinerbe, Peter Muster, vor mir versterben, bestimme ich dessen Kinder, Erika Muster und Paul Muster, zu gleichen Teilen als Ersatzerben.“

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