Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wie kann man ein Kind bei der Regelung der Erbfolge massiv bevorzugen und andere Kinder gleichzeitig benachteiligen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Kind als Alleinerben einsetzen
  • Vermögen bereits zu Lebzeiten auf ein Kind übertragen
  • Ausschluss der Auseinandersetzung in Testament anordnen

Die Sympathien innerhalb einer Familie sind nicht immer gleichmäßig verteilt.

So ist es nicht verwunderlich, dass Eltern zuweilen nach Wegen suchen, eines von mehreren Kindern bei der Regelung der eigenen Erbfolge zu bevorzugen.

Oft ist es auch gleichzeitig der Wunsch der Eltern, weitere vorhandene Kinder so weit wie möglich von dem Nachlass fernzuhalten.

Wenn sich Eltern mit solchen Gedanken tragen, dann stehen ihnen im Rahmen der Regelung ihrer Erbfolge hierfür verschiedene Möglichkeiten offen.

Die Einsetzung eines Kindes als Alleinerbe

Zunächst einmal kann man als Elternteil den klassischen Weg wählen und eines der Kinder in Testament oder Erbvertrag als alleinigen Erben einsetzen.

Nach dem Tod des Elternteils bekommt dann das eine Kind alles und die anderen Kinder sind enterbt.

Diese Lösung hat natürlich in aller Regel einen Haken. Selbst mit der Enterbung der anderen Kinder kann man als Elternteil nicht verhindern, dass die enterbten Kinder im Erbfall ihren Pflichtteil nach § 2303 BGB einfordern.

Die enterbten weiteren Kinder können also regelmäßig bei Alleinerbeneinsetzung nur eines Kindes nicht zur Gänze vom Nachlassvermögen ferngehalten werden.

Mit den Pflichtteilsforderungen belastet ist der Erbe. Der Erbe muss sich also nach dem Eintritt des Erbfalls mit den Forderungen seiner Geschwister herumschlagen.

Bereits zu Lebzeiten das Vermögen auf ein Kind übertragen

Natürlich spricht auch nichts dagegen, Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten auf ein Kind zu übertragen.

Vermögen, das Elternteile bereits zu Lebzeiten auf eines ihrer Kinder übertragen haben, kann und muss nicht mehr vererbt werden.

Natürlich hat auch diese Lösung ihre Schattenseiten.

So mag es nicht jedermann angenehm sein, sich bereits zu Lebzeiten von seinem Vermögen insgesamt oder auch nur in Teilen zu lösen.

Wenn man sein Vermögen erst einmal auf ein Kind übertragen hat, dann hat man keinerlei Zugriff mehr auf dieses Vermögen.

Ob das betroffene Kind im Sinne des Elternteils mit dem Vermögen umgeht oder ob das Elternteil selber wieder in eine Situation kommt, in der man auf das Vermögen zugreifen will, ist nicht mit letzter Sicherheit planbar.

Möglicher Pflichtteilsergänzungsanspruch für die anderen Kinder

Ebenfalls sollte man bei der lebzeitigen Weggabe von Vermögen beachten, dass diejenigen Kinder, die keine lebzeitigen Zuwendungen erhalten, nach dem Erbfall gegebenenfalls einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geltend machen können.

Dies gilt unter Umständen sowohl für den Fall der gesetzlichen Erbfolge als auch für den Fall dass das Elternteil eine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder eines Erbvertrages hinterlässt.

Die Auseinandersetzung ausschließen und einem Kind ein Nießbrauchrecht zuwenden

Eine spezielle und wenig bekannte Art der Bevorzugung eines Kindes kann man bei der Regelung seiner Erbfolge durch einen Ausschluss der Auseinandersetzung nach § 2044 BGB bewerkstelligen.

Nach § 2044 BGB kann der Erblasser in seinem Testament nämlich anordnen, dass sein Nachlass unter den Erben für maximal 30 Jahre nicht auseinandergesetzt, sprich geteilt, werden soll.

Besteht der Nachlass zum Beispiel aus einer Immobilie, dann kann bei einer solchen Anordnung im Testament nach dem Eintritt des Erbfalls kein Miterbe eine Teilungsauseinandersetzung betreiben, um die Immobilie zu „versilbern“.

Die Besserstellung eines bestimmten Miterben kann man in einer solchen Situation dadurch erreichen, indem man diesem bestimmten Miterben am besten bereits zu Lebzeiten ein Nießbrauchrecht an einzelnen Vermögenswerten oder auch an dem Gesamtvermögen einräumt.

In diesem Fall kann dann nach dem Eintritt des Erbfalls ein – privilegierter Miterbe – sein Nießbrauchrecht ausüben und die Nutzungen aus den Nachlassgegenständen ziehen, während es den anderen Miterben verwehrt ist, die Nachlassauseinandersetzung zu fordern.

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