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Die Katastrophenklausel - Ehegatten sterben anlässlich eines Unfallereignisses gleichzeitig

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wer soll Erbe werden, wenn beide Eheleute zeitgleich versterben?
  • Wenn das Testament keine Regelung enthält, kann Streit entstehen
  • Soll nur der wirklich zeitgleiche Tod geregelt werden?

Ein typisches Ehegattentestament sieht vor, dass sich die Eheleute zunächst gegenseitig beerben und nach dem Ableben des länger lebenden Ehegatten die gemeinsamen Kinder zu Zuge kommen sollen.

Eine solche Regelung in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag beruht auf der Annahme, dass einer der beiden Ehepartner länger lebt als der andere.

Die Eheleute können in ihrem Testament aber auch für den Fall Vorsorge treffen, dass sie nicht zeitlich hintereinander, sondern aufgrund eines Unfallereignisses gleichzeitig versterben.

In Anbetracht von rund 60 Millionen Fahrzeugen die sich tagtäglich auf Deutschlands Straßen bewegen und der mit dieser Zahl verbundenen Verkehrsdichte, ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Ehepaar anlässlich eines Verkehrsunfalls zeitgleich verstirbt, nicht so gering, dass man diese Möglichkeit komplett ausschließen kann.

Ebenso bergen gemeinsame Flug- oder Schiffsreisen von Eheleuten immer ein Restrisiko, dass etwas passiert.

Vermutung gleichzeitigen Versterbens

Nach § 11 Verschollenheitsgesetz wird ein gleichzeitiges Versterben zweier Menschen vermutet, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob ein Mensch den anderen überlebt hat.

„Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, dass sie gleichzeitig gestorben sind.“

Im typischen Fall des Unfallereignisses, bei dem beide Eheleute ums Leben kommen, wird man demnach von einem gleichzeitigen Versterben der Eheleute ausgehen müssen.

Das Testament enthält für diesen Fall keine Regelung

Treffen die Eheleute in ihrem gemeinsam erstellten letzten Willen für diesen Fall des zeitgleichen Ablebens keine gesonderte Regelung, dann ist die Nachwelt im Fall der Fälle zunächst einmal vor rechtliche Probleme gestellt.

Das gemeinschaftliche Testament ordnet im Regelfall die gegenseitige Erbeinsetzung an.

Diese Anordnung kann aber nur dann greifen, wenn die Eheleute tatsächlich zeitlich versetzt und nicht gleichzeitig versterben. Für den ersten Erbfall enthält das Testament demnach keine belastbare Regelung.

Auslegung des Testaments möglich?

Fehlt eine Regelung dieses Extremfalls im Testament, so wird man im Regelfall im Wege der Auslegung ermitteln müssen, was die Eheleute gewollt hätten, wenn sie ein gleichzeitiges Versterben bei Erstellung ihres Testaments in Kalkül gezogen hätten.

Regelmäßig wird man hier annehmen können, dass Kinder der Eheleute das Familienvermögen erben, wenn sie in dem Testament als gemeinsame Schlusserben eingesetzt wurden.

Enthält das Testament aber keine weiterführenden Hinweise, die im Rahmen der Testamentsauslegung bei der Bestimmung der Erben verwertbar sind, dann kann auch schlicht die gesetzliche Erbfolge nach jedem der Eheleute eintreten.

Im Testament Vorsorge treffen

Wollen die Eheleute Klarheit schaffen und auch den Fall des gleichzeitigen Versterbens in ihrem Testament regeln, dann bietet sich zum Beispiel folgende Anordnung an:

Sollten wir beide gleichzeitig versterben, so wird jeder von uns nach der für den zweiten Sterbefall in diesem Testament angeordneten Schlusserbfolge beerbt.

Mit dieser Formulierung stellt man klar, dass diejenigen Erben werden sollen, die nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten ohnehin zum Zug kommen sollten.

"Gleichzeitiges Versterben" kann auslegungsbedürftig sein

Eheleute, die eine Katastrophenklausel in ihr Testament aufnehmen wollen, sollten sich auch überlegen, ob sie in dem Testament die Geltung dieser Klausel nicht nur für den Fall des gleichzeitigen Versterbens, sondern auch für den Fall anordnen, dass die Eheleute kurz hintereinander versterben:

Sollten wir beide gleichzeitig oder in einem Abstand von maximal zwei Monaten versterben, so gilt folgende Erbfolge: …

 

Gerichte neigen nämlich dazu, Ehegattentestamente mit einer Klausel für das gleichzeitige Versterben dahingehend auszulegen, dass diese Klausel auch für den Fall gelten soll, dass die Eheleute kurz hintereinander versterben.

Wollen Ehepartner daher in diesem Punkt der Fremdbestimmung des eigenen letzten Willens durch ein staatliches Gericht vorbeugen, dann sollten die Eheleute diese Frage ebenfalls in ihrem Testament oder Erbvertrag klären.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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