Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Erblasser hat sich in seinem Testament geirrt – Was wird aus dem Testament?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Irrtum des Erblassers kann eine Anfechtung rechtfertigen
  • Auslegung des Testaments geht einer Anfechtung immer vor
  • Testament ist nach erfolgter Anfechtung gegebenenfalls nur teilweise unwirksam

Es kommt vor, dass ein zukünftiger Erblasser bei der Abfassung seines Testaments einiges durcheinander bringt.

Insbesondere in den Fällen, in denen ein hoch betagter Testator in seinem Testament gleichsam sein Leben Revue passieren lässt und der Nachwelt in seinem Testament zu erklären versucht, warum er seine Vermögensnachfolge in der niedergeschriebenen Form als gut und gerecht empfindet, dann kann dem Erblasser sein Gedächtnis manchmal einen Streich spielen.

Hat der Erblasser dann in seinem Testament Feststellungen getroffen, die nachweislich nicht der Wahrheit entsprechen oder von Beteiligten zumindest abweichend wahrgenommen wurden, dann stellt sich schnell die Frage, ob ein solches, in Teilen inhaltlich unrichtiges, Testament überhaupt wirksam ist oder nicht vielleicht angefochten werden kann.

Anfechtung eines Testaments wegen Irrtums

Tatsächlich enthält § 2078 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eine Norm, die sich mit der Anfechtbarkeit von letztwilligen Verfügungen (Testament oder Erbvertrag) beschäftigt:

Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.

Wer aber bei der Verteilung des Erblasservermögens zu kurz gekommen ist und jetzt nach Studium dieser Norm meint, endlich den Schlüssel gefunden zu haben, um das missliebige Testament des Erblassers zu knacken, der wird nach Besuch bei dem Anwalt seines Vertrauens oft enttäuscht werden.

Eine Testamentsanfechtung nach § 2078 BGB ist nach § 2082 BGB nämlich grundsätzlich nur binnen Jahresfrist möglich. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Irrtum des Erblassers Kenntnis erhalten hat.

Anfechtungsfrist beträgt nur ein Jahr

Lässt man sich also zu lange Zeit, kann eine Anfechtung bereits verfristet sein.

Ist man noch innerhalb der Jahresfrist, muss man sich vor jeder Irrtumsanfechtung zwingend mit der Norm des § 2084 BGB beschäftigen. Danach gilt folgendes:

Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.

Enthält das Testament des Erblassers fragwürdige Passagen, so gibt das Gesetz den Beteiligten nach § 2084 BGB mithin auf, vor jeder Anfechtung durch eine so genannte Testamentsauslegung zu versuchen, den – unklaren oder auch irrtumsbehafteten – letzten Willen des Erblassers zu retten.

Auslegung des Testaments geht einer Anfechtung vor

Eine Auslegung geht jedenfalls immer einer Anfechtung des Testaments vor. Soweit man durch eine Auslegung des Testaments zu einer vernünftigen Lösung gelangt, ist eine Anfechtung hinfällig.

Kommt aber im konkret vorliegenden Fall auch keine Auslegung der irrtumsbehafteten Testamentspassage in Frage, dann kann man mit einer Irrtumsanfechtung eines Testaments immer nur diejenigen Passagen des Testaments zu Fall bringen, die von dem Irrtum betroffen sind.

Nur „soweit“ sich der Erblasser in einem relevanten Irrtum befunden hat, kommt eine Unwirksamkeit des Testaments in Frage.

Soweit nur eine von mehreren Verfügungen in dem Testament irrtumsbedingt angefochten werden kann, sind die weiteren in dem Testament enthaltenen Verfügungen des Erblassers nur dann auch unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass die komplette Unwirksamkeit des Testaments dem Willen des Erblassers entsprochen hätte, § 2085 BGB.

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