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Im Erbschein ausgewiesene Erben scheitern Jahre nach dem Erbfall mit ihrer Forderung nach Herausgabe einer Immobilie!

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Coburg – Urteil vom 02.03.2023 – 51 O 138/19

  • Erben fordern von der Lebensgefährtin des Erblassers die Herausgabe einer Immobilie
  • Die Lebensgefährtin legt Jahre später ein neues Testament des Erblassers vor
  • Das Gericht bestätigt die Echtheit des Testaments

Das Landgericht Coburg hatte über eine von zwei Erben eingereichte Herausgabeklage zu entscheiden.

In der Angelegenheit war ein Erblasser und Immobilieneigentümer gestorben.

Nachdem die primären gesetzlichen Erben, die Geschwister des Erblassers, die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hatten, fiel das Erbe an die Kinder der Geschwister.

Der Neffe und die Nichte erhalten einen Erbschein

Den Kindern der Geschwister des Erblassers wurde dann auch vom zuständigen Nachlassgericht ein Erbschein ausgestellt, der das Erbrecht der Nichte und des Neffen des Erblassers bezeugte.

Im Dezember 2018 meldete sich dann ein Anwalt bei der Lebensgefährtin des Erblassers, die nach wie vor das Haus bewohnte, dessen Eigentümer der Erblasser gewesen war.

Namens der durch Erbschein ausgewiesenen Erben forderte der Anwalt die Lebensgefährtin auf, das Haus zu räumen und an die Erben herauszugeben.

Die Erben verklagen die Lebensgefährtin auf Herausgabe

Nachdem die Lebensgefährtin des Erblassers dieser Forderung nicht nachkommen wollte, erhoben der Neffe und die Nichte des Erblassers Klage gegen die Lebensgefährtin auf Herausgabe des Anwesens.

Im Mai 2020 fand die Lebensgefährtin des Erblassers dann allerdings ein Testament des Erblassers, in dem sie als alleinige Erbin ausgewiesen war.

Dieses Testament legte die Lebensgefährtin dem Nachlassgericht vor und beantragte, den dem Neffen und der Nichte des Erblassers bereits erteilten Erbschein als unrichtig wieder einzuziehen.

Der Erbschein wird als unrichtig eigezogen

Dieser Forderung kam das Nachlassgericht mit Beschluss vom 15.02.2022 nach und zog den im Jahr 2019 erteilten Erbschein als unrichtig ein.

Damit hatten sich die Chancen für die von dem Neffen und der Nichte des Erblassers erhobenen Klage natürlich dramatisch verschlechtert.

Die beiden Kläger versuchten zu retten, was zu retten ist, und trugen im Rahmen ihrer Herausgabeklage vor, dass das von der Lebensgefährtin vorgelegte Testament eine Fälschung sei.

Sachverständiger soll die Echtheit des Testaments prüfen

Das Gericht ging diesem Vortrag der beiden Kläger nach und beauftragte einen Sachverständigen, mit der Klärung der Frage, ob das von der Lebensgefährtin vorgelegte Testament eine Fälschung ist.

Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass das Testament „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ keine Fälschung sei, sondern vom Erblasser persönlich verfasst und unterzeichnet worden sei.

In diesem Zusammenhang führte der Sachverständige unter anderem aus:

„Die Schreibleistung des im Original zur Verfügung stehenden Testament wurde stereomikroskopisch untersucht und ergaben keine abgelagerten Partikel von Pauspapier oder von Vorzeichnungen.“

Das Gericht schloss sich der Einschätzung des Sachverständigen an und kam vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass alleinige Eigentümerin der Immobilie kraft testamentarischer Erbfolge die Lebensgefährtin des Erblassers ist.

Die Herausgabeklage der ursprünglichen „Erben“ wurde daher abgewiesen.

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