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Vor- und Nacherbschaft - Befreiter oder nicht befreiter Vorerbe?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erblasser kann sein Vermögen nacheinander an mehrere Erbengenerationen vererben
  • Nach dem Vorerben wird der Nacherbe Rechtsnachfolger des Erblassers
  • Was der Vorerbe darf, entscheidet der Erblasser

Der Erblasser kann in seinem Testament eine so genannte Vor- und Nacherbschaft anordnen, §§ 2100 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Mittels einer Vor- und Nacherbschaft vererbt der Erblasser sein Vermögen gleichsam zweimal.

Verstirbt der Erblasser, dann kommt zunächst der so genannte Vorerbe in den Genuss des Erblasservermögens. Der Vorerbe erhält alles, was ehedem dem Erblasser gehört hat. Der Vorerbe ist ein vollwertiger Erbe und Rechtsnachfolger des Erblassers.

Dem Vorerben ist es allerdings verwehrt, das Vermögen des Erblassers seinerseits nach seinem Belieben an einen Dritten weiterzuvererben. Der dem Vorerben überlassene Nachlass bildet beim Vorerben vielmehr ein Sondervermögen, dass rechtlich von dem Eigenvermögen des Vorerben separiert ist.

Zu einem bestimmten vom Erblasser definierten Zeitpunkt geht der Nachlass nämlich vom Vorerben auf den ebenfalls vom Erblasser bereits benannten so genannten Nacherben über. Den konkreten Zeitpunkt, in dem der Vorerbe den Nachlass an den Nacherben herauszugeben hat, kann der Erblasser in seinem Testament frei bestimmen.

In der Regel legt der Erblasser den Eintritt des so genannten Nacherbfalls auf den Moment, in dem der Vorerbe selber verstirbt. Bis zu diesem Zeitpunkt soll der Vorerbe den Nachlass nutzen können. Nach dem Ableben des Vorerben erhält dann der Nacherbe alles.

Durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser mithin dafür sorgen, dass sein Vermögen über mehrere Generationen hinweg weitergegeben wird. Klassischer Anwendungsfall für eine Vor- und Nacherbschaft in einem Testament ist die Einsetzung des Ehepartners als Vorerbe und die Einsetzung der Kinder als Nacherben.

Der Vorerbe ist in seinem Handlungsspielraum beschränkt

Wenngleich der Vorerbe ein vollwertiger Erbe ist, so ist er doch kraft Gesetz in seinem Handlungsspielraum beschränkt. Er kann und darf mit dem vom Erblasser geerbten Vermögen nicht alles machen.

Der Grund für diese im Gesetz angeordneten Beschränkungen ist der Schutz des Nacherben. Wenn es dem Willen des Erblassers entspricht, so die Logik des Gesetzes, dass der Nacherbe auch noch etwas vom Erblasservermögen hat, dann muss man den Vorerben in seiner Handlungsmacht beschränken. Ohne solche Beschränkungen würde die Gefahr bestehen, dass der Vorerbe unsorgfältig mit dem Nachlass umgeht oder diesen sogar "durchbringt". In solchen Fällen hätte der Nacherbe das Nachsehen.

Die Beschränkungen des Vorerben sind in den §§ 2113 ff. BGB geregelt. Die - neben zahlreichen anderen - wohl wichtigsten Beschränkungen für den Vorerben bestehen in dem Verbot, Nachlassgegenstände zu verschenken und über zum Nachlass gehörende Immobilien zu verfügen.

Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen befreien

Von zahlreichen im Gesetz angeordneten Beschränkungen kann der Erblasser den Vorerben aber in seinem Testament befreien, § 2136 BGB.

Durch eine solche im Testament angeordnete Befreiung kann der Erblasser dem Erben deutlich mehr Handlungsspielraum verschaffen.

Oft wird bei einer Vor- und Nacherbschaft darüber gestritten, wann eine solche Befreiung von den Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB vorliegt.

Wenig Anlass für Diskussionen besteht immer dann, wenn der Erblasser die Befreiung des Vorerben in seinem letzten Willen ausdrücklich angeordnet hat.

Wesentlich spannender sind aber die Fälle, in denen aus dem Testament nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, ob der Vorerbe nun von den im Gesetz vorgesehenen Beschränkungen befreit werden soll oder nicht.

Gerichte gehen in solchen Streitfällen dem Grunde nach davon aus, dass eine Befreiung des Vorerben auch dann vorliegen kann, wenn die Befreiung im Testament nicht ausdrücklich angeordnet wurde. Der Wille des Erblassers, den Vorerben von den Beschränkungen zu befreien, muss nur irgendwie im Testament zum Ausdruck gekommen sein.

Bestehen Unklarheiten, so ist das Testament auszulegen und auf diesem Weg der Wille des Erblassers zu ermitteln, ob für den Vorerben eine Befreiung gewünscht war oder nicht.

Dabei sollen Kriterien, wie ein bestehendes Näheverhältnis zwischen Vor- und Nacherbe ebenso in die Abwägung eingestellt werden wie die Einräumung eines "unbeschränkten Verwaltungsrechts" zugunsten des Vorerben. Soweit die Auslegung des Testaments aber ergibt, dass das Interesse des Erblassers an der Erhaltung seines Vermögens überwog, spricht dies eher gegen eine Befreiung des Vorerben.

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