War die Erblasserin testierunfähig? Einwand der Testierunfähigkeit muss vor Gericht bewiesen werden!
OLG Hamm – Beschluss vom 05.02.2020 – 15 W 453/17
- Erblasserin steht unter Betreuung und entwickelt eine Psychose
- Ein von der Erblasserin errichtetes notarielles Testament ist trotzdem wirksam
- Ein Gutachten entscheidet den Streit über den Erbschein
Das Oberlandesgericht Hamm hatte über die Wirksamkeit eines Testaments zu entscheiden.
In der Angelegenheit hatte ein kinderloses Ehepaar im Jahr 1982 in einem notariellen Testament seine Erbfolge geregelt.
Die Eheleute hatten sich in diesem Testament zunächst gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Schlusserben nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners sollten vier Nichten bzw. Neffen des Ehepaares werden.
Der überlebende Ehepartner darf neu testieren
Die Eheleute hatten in dem Testament aus dem Jahr 1982 aber ebenfalls ausdrücklich geregelt, dass der überlebende Ehepartner abweichend testieren und neue Schlusserben benennen darf.
In der Folge verstarb der Ehemann im Jahr 1990.
Im April 1998 wurde für die Ehefrau und spätere Erblasserin eine Betreuung für die Aufgabenkreise Vermögensangelegenheiten und psychiatrische Gesundheitsfürsorge einschließlich Klinikunterbringung angeordnet.
Bei der späteren Erblasserin wurde zu diesem Zeitpunkt eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert.
Seit dem März 2000 lebte die spätere Erblasserin in einem Seniorenheim.
Erblasserin errichtet ein neues Testament
Im September 2004 errichtete die spätere Erblasserin dann ein weiteres notarielles Testament.
In diesem Testament hob die spätere Erblasserin die Schlusserbeneinsetzung aus dem im Jahr 1982 entstandenen gemeinsamen Testament auf und setzte eine Person A als ihre Vorerbin und die Kinder der Person A als Nacherben ein.
Gleichzeitig setzte die spätere Erblasserin ihren Betreuer in dem neuen Testament als Testamentsvollstrecker ein.
Notar macht sich zur Testierfähigkeit der Erblasserin Gedanken
Der das Testament im Jahr 2004 beurkundende Notar hatte sich im Rahmen der Beurkundung ausdrücklich Gedanken zur Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin gemacht und dem Testament u.a. folgende einführende Worte vorangestellt:
„Die Erschienene war in der Lage, die Bedeutung der von ihr abzugebenden Willenserklärung einzusehen und danach zu handeln. Insbesondere war die Erschienene sich über die Tragweite ihrer Anordnung und deren Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen klar.“
Nach dem Tod der Erblasserin kam es zum Streit zwischen den Erben aus dem gemeinsamen Testament aus dem Jahr 1982 und den Erben, die im zeitlich späteren Einzeltestament der Erblasserin aus dem Jahr 2004 eingesetzt worden waren.
War das zeitlich spätere Testament unwirksam?
Die Erben aus dem früheren Testament vertraten die Auffassung, dass die Erblasserin im Jahr 2004 testierunfähig gewesen und das zeitlich spätere Testament daher unwirksam sei.
Die Erben aus dem früheren Testament beantragten dann beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie als Rechtsnachfolger der Erblasserin ausweisen sollte.
Diesem Erbscheinsantrag widersprachen natürlich die Erben aus dem zeitlich späteren Testament.
Das Nachlassgericht vernahm daraufhin den Notar, der das Testament aus dem Jahr 2004 beurkundet hatte. Weiter wurden vom Gericht der Betreuungsrichter sowie eine Rechtspflegerin vernommen.
Facharzt erstellt ein Gutachten zur Testierfähigkeit
Schließlich beauftragte das Nachlassgericht auch noch einen Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Geriatrie mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens.
Aufgrund der ihm vorliegenden Aktenlage kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin im maßgeblichen Zeitraum 2004 testierfähig war.
Auf Grundlage dieser gutachterlichen Feststellung wurde der Erbscheinsantrag der Erben aus dem zeitlich früheren Testament vom Nachlassgericht abgelehnt.
Gegen diese Entscheidung legten die Betroffenen aber Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Beschwerde wird vom OLG als unbegründet abgewiesen
Das OLG schloss sich allerdings der Rechtsmeinung des Ausgangsgerichts an und wies die Beschwerde als unbegründet ab.
Obwohl das OLG im Beschwerdeverfahren ergänzende Auskünfte von Ärzten, die die Erblasserin behandelt hatten, eingeholt hatte, konnte es sich nicht von einer Testierunfähigkeit der Erblasserin überzeugen.
Die Erbfolge richte sich, so das OLG, nach dem zeitlich späteren Testament aus dem Jahr 2004.
Von einer Testierunfähigkeit sei nur dann auszugehen, wenn der Erblasser die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung nicht einsehen und danach handeln könne.
Beweislast lag beim Beschwerdeführer
Das OLG bezog sich bei seiner Entscheidung auf das vom Nachlassgericht eingeholte Gutachten des Nervenarztes, das zu dem Ergebnis gekommen war, dass es aus nervenärztlicher Sicht nicht genügend Hinweise gebe, um eine Testierunfähigkeit der Erblasserin im Jahr 2004 annehmen zu können.
Das OLG wies darauf hin, dass man grundsätzlich von einer Testierfähigkeit eines Erblassers ausgehen müsse. Den Tatbestand der Testierunfähigkeit müsse derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments berufe, beweisen.
Dieser Beweis sei den Erben aus dem zeitlich früheren Testament nicht gelungen.
Im Ergebnis ging das Vermögen der Erblasserin damit an die im Testament aus dem Jahr 2004 eingesetzten Erben.
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